Von der Schweigepflicht ist befreit, wer aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung ein Recht oder eine Pflicht zur Auskunft, Mitteilung oder Meldung hat.
Die Einwilligung zur Erteilung von erforderlichen medizinischen Angaben an Weiterbehandelnde und an nächste Angehörige wird vermutet.
Auskünfte an die Strafbehörden dürfen erteilt werden, sofern der Verdacht auf Erfüllung eines der folgenden Straftatbestände besteht: *
- Tötungsdelikte;
- qualifizierte einfache Körperverletzung;
- schwere Körperverletzung;
- Verstümmelung weiblicher Genitalien;
- Aussetzung und Gefährdung des Lebens;
- Raufhandel und Angriff;
- Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder;
- Unterlassung der Nothilfe;
- Raub;
- Erpressung;
- Menschenhandel;
- Freiheitsberaubung und Entführung;
- Geiselnahme;
- strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität;
- Brandstiftung und Verursachung einer Explosion;
- Verbreiten menschlicher Krankheiten.
Von der Schweigepflicht gegenüber den zuständigen Behörden, einer Inkassostelle und einer allfälligen Rechtsvertretung ist im Rahmen der erforderlichen Angaben befreit, wer zur Durchsetzung oder Abwehr von Forderungen den Rechtsweg beschreiten muss.
Schweigeverpflichtete sind gegenüber den zuständigen Behörden von der Schweigepflicht befreit, wenn begründete Zweifel an der Urteilsfähigkeit einer Patientin oder eines Patienten bestehen, medizinische Massnahmen dringend erforderlich sind und die Zustimmung einer vertretungsberechtigten Person nicht erlangt werden kann. *
Fachpersonen im Gesundheitswesen sowie deren Hilfspersonen haben gegenüber der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Stelle ein Melderecht gemäss § 61a Abs. 1 und ein Auskunftsrecht gemäss § 61b Abs. 3 lit. m des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG) vom 13. November 1996, wenn eine Person konkret Gewalt androht, Gewaltbereitschaft erkennen lässt oder diese in anderer Weise in Aussicht stellt, die geeignet ist, die physische, psychische oder sexuelle Integrität Dritter ernsthaft zu gefährden. *