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300.100

Gesundheitsgesetz

(GesG)

Vom 21. September 2011 (Stand 1. Januar 2025)

Präambel

Gesundheitsgesetz | Gesundheit

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf die §§ 26–28 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005[1], nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 10.0229.01 vom 30. August 2010 sowie in den Bericht der Gesundheits- und Sozialkommission Nr. 10.0229.02 vom 15. Juni 2011, *

beschliesst:

I. Gegenstand, Geltungsbereich und Zweck

Art. 1

Dieses Gesetz regelt unter Vorbehalt des höherrangigen Rechts das Gesundheitswesen im Kanton Basel-Stadt.

Es bezweckt die Erhaltung, die Förderung, den Schutz und die Wiederherstellung der Gesundheit der Bevölkerung und der einzelnen Person durch Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention, der Gesundheitsversorgung und des Gesundheitsschutzes.

Der Kanton berücksichtigt dabei die Eigenverantwortung der einzelnen Person, die Zusammenarbeit mit Privaten sowie die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit.

II. Organisation

II.1. Regierungsrat[2]

Art. 2

Der Regierungsrat hat die Aufsicht über das Gesundheitswesen.

Er ist zuständig für den Vollzug des kantonalen, eidgenössischen und internationalen Gesundheitsrechts.

II.2. Departement

Art. 3

Das zuständige Departement übt die Aufsicht über das Gesundheitswesen sowie insbesondere über die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im Sinne dieses Gesetzes aus.

II.3. Gesundheitspolizeiliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger

Art. 4

Die gesundheitspolizeilichen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sind:

  1. Kantonsärztin oder Kantonsarzt;
  2. Kantonszahnärztin oder Kantonszahnarzt;
  3. Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker;
  4. Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt;
  5. Kantonschemikerin oder Kantonschemiker.

Der Regierungsrat kann vorübergehend weitere Funktionsträgerinnen und Funktionsträger bezeichnen.

II.4. Übertragung von Vollzugsaufgaben

Art. 5

Vollzugsaufgaben können im Gesundheitswesen tätigen Personen und Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die nicht der kantonalen Verwaltung angehören. Verfügungen können beim zuständigen Departement vorbehältlich anderer Verfahrensbestimmungen mit Rekurs im Sinne des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 angefochten werden.

II.5. Ethikkommission

Art. 6

Der Regierungsrat setzt eine unabhängige Ethikkommission gemäss Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) vom 30. September 2011 ein. *

Der Regierungsrat strebt kantonsübergreifende Trägerschaften an.

… *

… *

Die Ethikkommission ist die unabhängige Instanz nach Art. 13 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) vom 8. Oktober 2004. *

III. Institutionen

III.1. Spitäler

Art. 7

Der Kanton gewährleistet und finanziert die stationäre und die ambulante Behandlung der Bevölkerung nach Massgabe des Sozialversicherungsrechts des Bundes.

Der Regierungsrat bestellt bedarfsgerecht gemeinwirtschaftliche Leistungen.

Art. 7a *

Der Kanton fördert tagesklinische Angebote von Spitälern zugunsten von Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt mit dem Ziel der Vermeidung von stationären Behandlungen.

Er kann Beiträge an die nicht von einer Sozialversicherung gedeckten Kosten von tagesklinischen Angeboten von Spitälern entrichten.

Der Grosse Rat genehmigt die Ausgaben mit einer Rahmenausgabenbewilligung.

Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen für die Beitragsausrichtung und die Höhe der Beiträge fest.

III.2. Pflegeheime

Art. 8

Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit privaten Institutionen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Pflegeplätzen.

Der Kanton ist zuständig für die Feststellung der für einen Heimeintritt erforderlichen Pflegebedürftigkeit von Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. *

Der Kanton entrichtet Beiträge an die Kosten der Pflege nach Massgabe des Sozialversicherungsrechts des Bundes.

Der Kanton kann Beiträge an die Erstellungs- und Sanierungskosten sowie an die laufenden Liegenschaftskosten von Pflegeheimen entrichten.

Der Regierungsrat bestellt bedarfsgerecht gemeinwirtschaftliche Leistungen.

Auf der Pflegeheimliste aufgeführte Pflegeheime sind zur Aufnahme von pflegebedürftigen Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt verpflichtet.

III.3. Spitalexterne Gesundheits- und Krankenpflege

Art. 9 Grundsatz

Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit privaten Institutionen für ein bedarfsgerechtes Angebot an spitalexterner Gesundheits- und Krankenpflege.

Er fördert insbesondere spitalexterne Angebote pflegerischer, betreuerischer und hauswirtschaftlicher Natur sowie Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen zugunsten von Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt, die aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen die angebotenen Tätigkeiten nicht selbst verrichten können.

Er entrichtet Beiträge an die Kosten der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege sowie Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach Massgabe des Sozialversicherungsrechts des Bundes.

Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen für die Beitragsausrichtung und die Höhe der Beiträge an hauswirtschaftliche Leistungen sowie an Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen fest.

Er bestellt bedarfsgerecht gemeinwirtschaftliche Leistungen.

Art. 10 Beiträge an die Pflege zu Hause durch Angehörige oder Dritte

Dauernd pflegebedürftige Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt, die durch Angehörige oder Dritte gepflegt werden, haben Anspruch auf finanzielle Beiträge, sofern ein bedeutender Pflege- und Betreuungsaufwand notwendig ist und erbracht wird. Die Pflegebedürftigkeit und die Leistungserbringung werden vom zuständigen Departement überprüft.

Der Regierungsrat legt die weiteren Voraussetzungen für die Beitragsentrichtung sowie die Höhe der Beiträge fest.

III.4. Zahnpflege

Art. 11 Grundsatz

Der Kanton gewährleistet in Zusammenarbeit mit Privaten die im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegende soziale Zahnpflege.

Er kann zu diesem Zweck Zahnkliniken für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche betreiben.

Er kann mit den Zahnärztegesellschaften Tarife für wirtschaftlich schwächer gestellte Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt vereinbaren.

Art. 12 Zahnkliniken

Die Zahnkliniken sind zur Behandlung von wirtschaftlich schwächer gestellten Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt verpflichtet.

Basistarif bildet der Zahnarzttarif nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981. Wirtschaftlich schwächer gestellte Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt erhalten unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse eine Reduktion.

Art. 13 Leistungen für Kinder und Jugendliche

Für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter, deren Eltern Wohnsitz in Basel haben, sorgt der Kanton für folgende Leistungen:

  1. Förderung der Zahngesundheit;
  2. notwendige Behandlung kranker Zähne;
  3. Untersuchung und Behandlung von Stellungsanomalien.

Der Regierungsrat bestimmt, welche Leistungen unentgeltlich erbracht werden.

III.5. Aufgaben und Kostenverteilung zwischen dem Kanton und den Einwohnergemeinden

Art. 14

Der Regierungsrat regelt mit den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen die Aufgaben- und Kostenverteilung zwischen dem Kanton und den Einwohnergemeinden im Bereich der Pflegeheime, der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Beiträge an die Pflege zu Hause.

Für Kinder und Jugendliche, deren Eltern Wohnsitz in den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen haben, sorgen diese für die entsprechende Zahnpflege.[3]

IV. Rechte der Patientinnen und Patienten

IV.1. Grundsatz

Art. 15

Patientinnen und Patienten haben das Recht auf eine die Persönlichkeit schützende und respektierende Behandlung.

Patientinnen und Patienten haben insbesondere die folgenden Rechte:

  1. grundsätzlich unter den zugelassenen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern frei zu wählen;
  2. über den Gesundheitszustand, die Behandlungsmöglichkeiten und die damit verbundenen jeweiligen Vor- und Nachteile aufgeklärt zu werden;
  3. nur mit ihrer jederzeit frei widerrufbaren Einwilligung und nach vorangegangener Aufklärung behandelt zu werden;
  4. in ihre Dokumentation Einsicht zu nehmen;
  5. Besuch zu empfangen und sich seelsorgerisch betreuen zu lassen. Die Institution regelt die Einzelheiten in einer Hausordnung.

Das Beschwerderecht ist gewährleistet.

IV.2. Palliative Behandlung

Art. 16

Patientinnen und Patienten haben ein Recht auf eine ihrem Zustand angemessene Betreuung, Pflege und Begleitung sowie auf grösstmögliche Linderung ihrer Leiden und Schmerzen.

Die Ärztin oder der Arzt lindert Leiden und Schmerzen bei Patientinnen und Patienten am Lebensende, auch wenn dies zu einer Beeinflussung der Lebensdauer führen kann.

IV.3. Besonderheiten bei Urteilsunfähigkeit

Art. 17

Bei Urteilsunfähigkeit entscheidet nach vorangegangener Aufklärung die Vertretung nach dem mutmasslichen Willen und dem Interesse der Patientin oder des Patienten. Die urteilsunfähige Person wird in geeigneter Form in die Entscheidfindung einbezogen. *

In dringenden Situationen entscheiden die behandelnden Ärztinnen und Ärzte nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der Patientin oder des Patienten.

Eine Patientenverfügung der Patientin oder des Patienten ist massgebend, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.

IV.4. Behandlungsabbruch und -verzicht

Art. 18

Bei Urteilsunfähigkeit ist bei aussichtsloser Prognose der Abbruch von lebenserhaltenden Massnahmen oder der Verzicht auf solche zulässig, wenn:

  1. dies vorbehältlich § 17 Abs. 3 dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht; oder
  2. angesichts des Leidens der Patientin oder des Patienten eine weitere Lebenserhaltung nicht zumutbar ist.

IV.5. Einwilligung bei Einbezug in die Ausbildung *

Art. 19

Patientinnen und Patienten dürfen nur nach vorangegangener Aufklärung und mit ihrer jederzeit frei widerrufbaren Einwilligung in die Aus-, Weiter- und Fortbildung einbezogen werden. *

Urteilsunfähige Personen dürfen in die Aus-, Weiter- und Fortbildung nur einbezogen werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht mit urteilsfähigen Personen gewonnen werden können. Lässt das Aus-, Weiter- oder Fortbildungsvorhaben keinen unmittelbaren Nutzen für die urteilsunfähigen Personen erwarten, so dürfen die Risiken und Belastungen nur minimal sein. *

… *

IV.6. Obduktion

Art. 20

Eine Obduktion ist zulässig, wenn ihr die verstorbene Person zugestimmt hat.

Hat sich die verstorbene Person betreffend eine Obduktion nicht geäussert, ist die von ihr bezeichnete Person oder sind die nächsten Angehörigen entscheidungsbefugt.

Im Interesse der öffentlichen Gesundheit kann die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt auch gegen den Willen der entscheidungsbefugten Personen eine Obduktion anordnen.

Vorbehalten bleibt die behördlich angeordnete Obduktion zur Feststellung einer strafbaren Handlung oder zur Feststellung der Identität der verstorbenen Person.

Die anatomische Sektion oder die Herstellung anatomischer Präparate zu Aus-, Weiter- und Fortbildungszwecken ist zulässig, wenn die verstorbene Person ihren Körper ausdrücklich hierzu vermacht hat. *

V. Fachpersonen im Gesundheitswesen

V.1. Grundsatz

Art. 21

Fachpersonen im Gesundheitswesen sind alle Personen, die berufsmässig diagnostisch, therapeutisch, pflegend oder betreuend tätig sind und über eine entsprechende Ausbildung verfügen.

V.2. Berufsausübung

Art. 22

Fachpersonen im Gesundheitswesen dürfen nur auf dem Gebiet tätig sein, welches ihre Ausbildung umfasst.

Sie haben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft und nach den anerkannten Regeln ihres Berufszweiges auszuüben. Sie tragen den individuellen Bedürfnissen der zu behandelnden, betreuenden und zu pflegenden Personen Rechnung. Sie berücksichtigen insbesondere die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen. *

Sie haben sich regelmässig fortzubilden.

V.3. Fachpersonen mit Bewilligung zur Berufsausübung *

Art. 23

Personen mit einer Bewilligung gemäss § 30 verfügen: *

  1. über ein angemessenes Qualitätssicherungssystem;
  2. über eine Haftpflichtversicherung oder eine andere, gleichwertige Sicherheit zur Deckung der Ersatzansprüche der Geschädigten und der Rückgriffsansprüche Dritter aus den mit der Tätigkeit verbundenen Risiken.

Der Regierungsrat kann für die einzelnen Berufe und Tätigkeiten besondere Vorschriften erlassen.

V.4. Berufspflichten für universitäre Medizinalpersonen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Gesundheitsfachpersonen nach dem Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe *

Art. 24

Für universitäre Medizinalpersonen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Gesundheitsfachpersonen nach dem Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) vom 30. September 2016 gelten Art. 40 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 2006, Art. 27 des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) vom 18. März 2011 und Art. 16 GesBG. *

V.5. Notfalldienst

Art. 25

In eigener fachlicher Verantwortung sowie in ambulanten Einrichtungen oder Apotheken unter fachlicher Aufsicht tätige Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, Notfalldienst zu leisten. Ausgenommen sind in Spitälern tätige universitäre Medizinalpersonen. *

Die Notfalldienste sind durch die Berufsverbände zu organisieren. Ist der Notfalldienst ungenügend, verfügt das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen.

Die Berufsverbände können mit Verfügung vom Notfalldienst entbinden. Bei einer Entbindung verpflichten sie sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder zu zweckgebundenen Ersatzabgaben. *

Die jährliche Abgabe beträgt zwischen CHF 1'000 und CHF 6'000. Sie ist abhängig von der Anzahl nicht geleisteter Einsätze. Sie kann in folgenden Fällen um die Hälfte reduziert werden: *

  1. Krankheits- oder unfallbedingte Verhinderung, welche die Notfalldienstleistung übermässig erschwert oder verunmöglicht;
  2. während der Dauer einer Schwangerschaft und vier Monaten nach der Niederkunft;
  3. Erreichen einer durch die Berufsverbände zu bestimmenden Altersgrenze;
  4. bei Alleinerziehung von Kindern, bis zur Vollendung des 7. Altersjahres des jüngsten Kindes.

V.6. Schweigepflicht

Art. 26 Grundsatz

Fachpersonen im Gesundheitswesen sowie deren Hilfspersonen sind verpflichtet, über alles, was sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit von und über Patientinnen oder Patienten wahrnehmen, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.

Von den Pflichten gemäss Abs. 1 und Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 kann in begründeten Fällen das zuständige Departement befreien.

Art. 27 Ausnahmen

Von der Schweigepflicht ist befreit, wer aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung ein Recht oder eine Pflicht zur Auskunft, Mitteilung oder Meldung hat.

Die Einwilligung zur Erteilung von erforderlichen medizinischen Angaben an Weiterbehandelnde und an nächste Angehörige wird vermutet.

Auskünfte an die Strafbehörden dürfen erteilt werden, sofern der Verdacht auf Erfüllung eines der folgenden Straftatbestände besteht: *

  1. Tötungsdelikte;
  2. qualifizierte einfache Körperverletzung;
  3. schwere Körperverletzung;
  4. Verstümmelung weiblicher Genitalien;
  5. Aussetzung und Gefährdung des Lebens;
  6. Raufhandel und Angriff;
  7. Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder;
  8. Unterlassung der Nothilfe;
  9. Raub;
  10. Erpressung;
  11. Menschenhandel;
  12. Freiheitsberaubung und Entführung;
  13. Geiselnahme;
  14. strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität;
  15. Brandstiftung und Verursachung einer Explosion;
  16. Verbreiten menschlicher Krankheiten.

Von der Schweigepflicht gegenüber den zuständigen Behörden, einer Inkassostelle und einer allfälligen Rechtsvertretung ist im Rahmen der erforderlichen Angaben befreit, wer zur Durchsetzung oder Abwehr von Forderungen den Rechtsweg beschreiten muss.

Schweigeverpflichtete sind gegenüber den zuständigen Behörden von der Schweigepflicht befreit, wenn begründete Zweifel an der Urteilsfähigkeit einer Patientin oder eines Patienten bestehen, medizinische Massnahmen dringend erforderlich sind und die Zustimmung einer vertretungsberechtigten Person nicht erlangt werden kann. *

Fachpersonen im Gesundheitswesen sowie deren Hilfspersonen haben gegenüber der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Stelle ein Melderecht gemäss § 61a Abs. 1 und ein Auskunftsrecht gemäss § 61b Abs. 3 lit. m des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG) vom 13. November 1996, wenn eine Person konkret Gewalt androht, Gewaltbereitschaft erkennen lässt oder diese in anderer Weise in Aussicht stellt, die geeignet ist, die physische, psychische oder sexuelle Integrität Dritter ernsthaft zu gefährden. *

V.7. Meldepflicht

Art. 28

Fachpersonen im Gesundheitswesen sowie deren Hilfspersonen haben aussergewöhnliche Todesfälle, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, umgehend dem Institut für Rechtsmedizin zu melden.

V.8. Dokumentation

Art. 29

Fachpersonen im Gesundheitswesen legen über jede Patientin und jeden Patienten eine Dokumentation an. Diese enthält Angaben über die diagnostischen Abklärungen, Untersuchungen und Ergebnisse sowie die therapeutischen und pflegerischen Massnahmen. Aus der Dokumentation muss ersichtlich sein, wer zu welchem Zeitpunkt einen Eintrag vorgenommen hat.

Die Dokumentation ist während zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.

Die Patientinnen und Patienten haben das Recht auf eine Kopie der Dokumentation, soweit keine schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen.

VI. Bewilligungspflichten

VI.1. Bewilligung zur Berufsausübung *

Art. 30 Bewilligungspflicht

Die Ausübung der folgenden Berufe und Tätigkeiten in eigener fachlicher Verantwortung bedarf einer Bewilligung des zuständigen Departements: *

  1. universitäre Medizinalberufe gemäss Art. 2 MedBG;
  2. Psychologieberufe gemäss PsyG;
  3. Gesundheitsberufe gemäss GesBG;
  4. Berufe und Tätigkeiten in den Gebieten Dentalhygiene, Drogerie, Logopädie, medizinische Massage, Podologie, Zahntechnik, Zahnprothetik sowie des Rettungswesens;
  5. Führen eines medizinischen Laboratoriums;
  6. nicht ärztliche alternativ- und komplementärmedizinische Berufe und Tätigkeiten;
  7. Erbringen von medizinischen Ferndienstleistungen vom Kanton Basel-Stadt aus.

Der Regierungsrat kann einzelne Berufe und Tätigkeiten von der Bewilligungspflicht befreien.

Art. 31 Bewilligungsgesuch

Für die Erteilung einer Bewilligung zur Berufsausübung ist ein Gesuch spätestens zwei Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit schriftlich beim zuständigen Departement einzureichen. *

Art. 32 Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:

  1. sich über die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten ausweist;
  2. vertrauenswürdig ist;
  3. physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
  4. vorbehältlich anderer bundesrechtlicher Regelungen über die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt;
  5. nachweist, dass die unter fachlicher Aufsicht tätigen Fachpersonen im Sinne von § 30 Abs. 1 die Voraussetzungen gemäss Bst. a bis cbis erfüllen.

Der Regierungsrat kann für die einzelnen Berufe und Tätigkeiten besondere Vorschriften erlassen.

Art. 33 Bewilligungsdauer

Bewilligungen werden unbefristet erteilt.

Die Bewilligung erlischt:

  1. mit dem Tod der Inhaberin oder des Inhabers;
  2. mit Aufgabe der bewilligten Berufsausübung; der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen;
  3. mit Verlegung der Berufsausübung in einen anderen Kanton oder ins Ausland;
  4. wenn innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Bewilligung die Berufsausübung nicht aufgenommen wurde;
  5. mit dem Vollenden des 70. Altersjahres; weist die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber durch ein ärztliches Zeugnis nach, dass sie oder er physisch und psychisch weiterhin zur Berufsausübung fähig ist, kann die Bewilligung jeweils um zwei Jahre verlängert werden.

Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber erstattet dem zuständigen Departement Meldung:

  1. in den Fällen von Abs. 2 Bst. b und c zwei Monate im Voraus;
  2. im Fall von Abs. 2 Bst. d unverzüglich nach Fristablauf.

Im Fall von Abs. 2 Bst. e weist das zuständige Departement die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber sechs Monate vor Erlöschen der Bewilligung auf die Regelung in § 33 Abs. 2 Bst. e hin.

Art. 34 Bewilligungsentzug

Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen.

Das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss § 32 Abs. 1 Bst. c und d wird vom zuständigen Departement regelmässig überprüft.

Art. 35 Meldepflicht

Personen mit universitären Medizinalberufen, Psychologieberufen oder Gesundheitsberufen nach GesBG haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 MedBG, Art. 23 Abs. 2 PsyG oder Art. 15 Abs. 2 GesBG im Kanton Basel-Stadt beim zuständigen Departement zu melden. *

VI.2. Betriebe

Art. 36 Allgemeine Voraussetzungen

Das zuständige Departement erteilt, unter Vorbehalt von Abs. 2 sowie der in den §§ 37–42 erwähnten besonderen Voraussetzungen,

  1. Spitälern;
  2. Pflegeheimen;
  3. Organisationen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege;
  4. ambulanten Einrichtungen;
  5. Geburtshäusern;
  6. Organisationen, die medizinische Ferndienstleistungen anbieten;
  7. Apotheken;
  8. Drogerien;
  9. Augenoptikerbetrieben;
  10. medizinischen Laboratorien;
  11. Rettungsdiensten

eine Betriebsbewilligung.

Folgende allgemeine Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. das erforderliche Fachpersonal ist verfügbar;
  2. eine zweckentsprechende Einrichtung ist verfügbar;
  3. für die Fortbildung des Personals ist gesorgt;
  4. das Vorliegen eines angemessenen Qualitätssicherungssystems ist nachgewiesen;
  5. das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen, gleichwertigen Sicherheit zur Deckung der Ersatzansprüche der Geschädigten und der Rückgriffsansprüche Dritter aus den mit der Tätigkeit verbundenen Risiken ist nachgewiesen.

Art. 37 Besondere Voraussetzung Spitäler und Pflegeheime

Das zuständige Departement erteilt einem Spital oder einem Pflegeheim die Betriebsbewilligung, sofern zusätzlich eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleistet ist.

Art. 38 Besondere Voraussetzung spitalexterne Gesundheits- und Krankenpflege

Das zuständige Departement erteilt einer Einrichtung, die Gesundheits- und Krankenpflegeleistungen anbietet, die Betriebsbewilligung, sofern zusätzlich mindestens eine für Pflege verantwortliche Fachperson im Sinne von § 32 Abs. 1 Bst. d bezeichnet ist.

Art. 39 Besondere Voraussetzung ambulante Einrichtungen

Das zuständige Departement erteilt einer ambulanten Einrichtung die Betriebsbewilligung, sofern zusätzlich die Behandlung durch Fachpersonen im Sinne von § 32 Abs. 1 Bst. d gewährleistet ist.

Art. 40 Besondere Voraussetzungen Geburtshäuser

Das zuständige Departement erteilt einem Geburtshaus die Betriebsbewilligung, sofern zusätzlich:

  1. die fachgerechte Durchführung von Geburten durch Geburtshelferinnen und Geburtshelfer im Sinne von § 32 Abs. 1 Bst. d gewährleistet ist, und
  2. Vorkehrungen zur Einleitung von Massnahmen im medizinischen Notfall getroffen worden sind.

Art. 41 Besondere Voraussetzung medizinische Ferndienstleistungen

Das zuständige Departement erteilt einer Einrichtung, welche medizinische Ferndienstleistungen anbietet, die Betriebsbewilligung, sofern zusätzlich die medizinische Leitung die für das Fachgebiet erforderlichen Voraussetzungen im Sinne von § 32 Abs. 1 Bst. d erfüllt.

Art. 42 Besondere Voraussetzung Apotheken, Drogerien, Augenoptik, medizinische Laboratorien und Rettungsdienste

Das zuständige Departement erteilt einer Apotheke, einer Drogerie, einem Augenoptikbetrieb, einem medizinischen Laboratorium oder einem Rettungsdienst die Betriebsbewilligung, sofern zusätzlich die fachliche Leitung die für das Fachgebiet erforderlichen Voraussetzungen im Sinne von § 32 Abs. 1 Bst. d erfüllt.

Art. 43 Fachpersonen *

Das zuständige Departement erteilt einem Betrieb die Bewilligung, wenn die im Betrieb tätigen Fachpersonen im Sinne von § 30 Abs. 1 die Voraussetzungen gemäss § 32 Abs. 1 Bst. a bis cbis erfüllen. *

§ 33 Abs. 2 Bst. e gilt sinngemäss.

Art. 44 Bewilligungsgesuch

Für die Erteilung einer Bewilligung ist ein Gesuch spätestens zwei Monate vor der Betriebsaufnahme schriftlich beim zuständigen Departement einzureichen.

Art. 45 Bewilligungsdauer

Bewilligungen werden unbefristet erteilt.

Die Bewilligung erlischt, wenn:

  1. der Betrieb im Kanton aufgegeben wird;
  2. innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Bewilligung der Betrieb nicht aufgenommen wurde.

Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber erstattet dem zuständigen Departement Meldung:

  1. im Fall von Abs. 2 Bst. a zwei Monate im Voraus;
  2. im Fall von Abs. 2 Bst. b unverzüglich nach Fristablauf.

Art. 46 Bewilligungsentzug

Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen.

Das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen wird vom zuständigen Departement regelmässig überprüft.

VI.3. Einschränkungen

Art. 47

Eine Bewilligung kann mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden, soweit sich dies aus Erlassen des Bundes oder des Kantons ergibt oder für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen Gesundheitsversorgung erforderlich ist.

VI.4. Nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten

Art. 48

Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit kann das zuständige Departement im Einzelfall die Ausübung nicht bewilligungspflichtiger Tätigkeiten, welche die Gesundheit beeinträchtigen können, mit Auflagen und Bedingungen verbinden oder untersagen sowie Kontrollen durchführen.

Der Regierungsrat kann die zum Schutz der Gesundheit erforderlichen Vorschriften für die Berufs- und Tätigkeitsausübung erlassen.

VI.5. Publikation

Art. 49

Das zuständige Departement veröffentlicht rechtskräftige Entscheide über erteilte Bewilligungen, deren Entzug oder anderweitiges Erlöschen sowie Berufsausübungsverbote.

Es kann zudem rechtskräftige Entscheide über Bewilligungseinschränkungen veröffentlichen.

VIbis. Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung *

Art. 49a * Zulassung

Wer als Leistungserbringerin oder Leistungserbringer im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein will, bedarf einer Zulassung des zuständigen Departements und untersteht dessen Aufsicht.

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung richten sich nach dem Bundesrecht.

Die Zulassung kann mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden, soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden, wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlich ist.

Ungenutzte Zulassungen verfallen nach zwölf Monaten. Das zuständige Departement entscheidet in begründeten Einzelfällen über Ausnahmen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens sowie die Meldepflichten der Inhaberinnen und Inhaber einer Zulassung. Er kann besondere Bestimmungen für Praxisübernahmen erlassen.

Art. 49b * Beschränkung der Anzahl Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen

Der Regierungsrat legt in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte fest, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen.

Er kann die Möglichkeit vorsehen, dass das zuständige Departement in Einzelfällen aufgrund der Versorgungssituation in einem Fachgebiet oder einer Region von den Höchstzahlen abweichen kann.

Er kann einen sofortigen Zulassungsstopp in einem bestimmten Fachgebiet anordnen, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 55a Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 erfüllt sind.

VII. Weitere Vorschriften

VII.1. Generalklausel

Art. 50

Zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Schäden können das zuständige Departement oder die gesundheitspolizeilichen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger bei zeitlicher Dringlichkeit Massnahmen ergreifen, um eingetretene oder unmittelbar drohende schwere Störungen abzuwenden.

VII.2. Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und Hygiene *

Art. 51

Das zuständige Departement oder die gesundheitspolizeilichen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger ergreifen die erforderlichen Massnahmen im Sinne des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 28. September 2012 sowie des Tierseuchengesetzes (TSG) vom 1. Juli 1966. *

Art. 51a *

Das zuständige Departement sowie die gesundheitspolizeilichen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger können bei Verdacht auf hygienische Missstände oder Schädlinge in Liegenschaften sowie auf der Allmend entsprechende Kontrollen vor Ort durchführen.

Das zuständige Departement sowie die gesundheitspolizeilichen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger können die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung hygienischer Missstände und zur Schädlingsbekämpfung in Liegenschaften sowie auf der Allmend ergreifen. Sie können über die Bewohnbarkeit einzelner Räume oder ganzer Gebäude entscheiden.

Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften erlassen.

VII.3. Inkonvenienzentschädigungen für Geburtshilfe und Wochenbettbetreuung

Art. 52

In eigener fachlicher Verantwortung tätige Geburtshelferinnen und Geburtshelfer, ambulante Einrichtungen der Geburtshilfe oder Geburtshäuser haben Anspruch auf Ausrichtung von Inkonvenienzentschädigungen für von ihnen geleitete ambulante Geburten und ambulante Wochenbettbetreuungen, welche Gebärende mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt betreffen. *

Entschädigungen für ambulante Geburten und ambulante Wochenbettbetreuungen, welche Gebärende mit Wohnsitz in den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen betreffen, werden von diesen ausgerichtet. *

VII.4. Werbung

Art. 53

Es darf nur Werbung gemacht werden, die weder irreführend noch aufdringlich ist.

VII.5. Verbot der Selbstdispensation

Art. 54

Zur Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln sind im ambulanten Bereich nur die Apotheken und Drogerien im Rahmen ihrer Abgabekompetenzen berechtigt.

Ausnahmen vom Verbot der Selbstdispensation regelt der Regierungsrat.

VII.6. Verursacherprinzip

Art. 55

Kosten für Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes können der Verursacherin oder dem Verursacher belastet werden.

VII.7. Gesundheitsförderung und Prävention

Art. 56

Der Regierungsrat veranlasst und unterstützt Massnahmen und Projekte der Gesundheitsförderung und Prävention. Solche Massnahmen und Projekte bezwecken insbesondere:

  1. die Bevölkerung hinsichtlich der Gesundheit und der sie beeinflussenden Faktoren zu informieren;
  2. die Gesundheitskompetenz der einzelnen Person und der Allgemeinheit zu fördern und Anreize zur Verbesserung des Gesundheitsverhaltens zu schaffen;
  3. Gesundheitsprobleme frühzeitig zu erkennen und zu verhüten oder zu behandeln;
  4. zum Abbau von gesundheitlichen Ungleichheiten beizutragen;
  5. die Selbsthilfe zu fördern;
  6. die Aus-, Weiter- und Fortbildung von Fachpersonen und weiteren in der Gesundheitsförderung und Prävention tätigen Personen zu fördern.

VII.8. Missbrauch und Abhängigkeit

Art. 57

Der Regierungsrat kann Massnahmen und Projekte zur Vorbeugung von Missbrauch und Abhängigkeit von Tabak, Alkohol und anderen Suchtmitteln sowie von weiteren Abhängigkeiten veranlassen und unterstützen.

Er sorgt für:

  1. Information der Bevölkerung;
  2. Betreuung, Behandlung und gesellschaftliche Integration der Betroffenen.

VII.9. Gesundheitsförderung und Prävention bei Kindern und Jugendlichen

Art. 58

Der Regierungsrat bestimmt die Organisation der Gesundheitsförderung und Prävention in den Einrichtungen zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen, in den Volksschulen und weiterführenden Schulen sowie in den Berufsfachschulen.

Das zuständige Departement kann Massnahmen zum Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in den Institutionen gemäss Abs. 1 ergreifen.

VII.10. eHealth und Krebsregister

Art. 59 eHealth-Pilotprojekte *

Der Kanton kann zur Erprobung von neuen Technologien und Anwendungen im Bereich eHealth Pilotprojekte durchführen. *

Der Regierungsrat regelt die zu bearbeitenden Personendaten und Zugriffsrechte. Die Freiwilligkeit der Teilnahme ist gewährleistet.

Art. 59a * Elektronisches Patientendossier

Der Kanton fördert die Verbreitung des elektronischen Patientendossiers.

Zu diesem Zweck kann der Regierungsrat insbesondere:

  1. Beiträge für die Eröffnung und den Betrieb von elektronischen Patientendossiers gewähren;
  2. sich an Projekten beteiligen.

Art. 60 Krebsregister

Zur Erhöhung der Kenntnisse über Krebserkrankungen in der Bevölkerung führt der Kanton vorbehältlich bundesrechtlicher Bewilligungen ein Krebsregister. Er strebt kantonsübergreifende Trägerschaften an.

Das kantonale Krebsregister gibt den Früherkennungsprogrammen auf Anfrage folgende für die Qualitätssicherung erforderliche Daten bekannt: *

  1. Name und Vorname der in der Zeitspanne zwischen zwei Screening-Zeitpunkten erkrankten Personen;
  2. Versichertennummer nach Art. 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946;
  3. Wohnadresse;
  4. Geburtsdatum;
  5. Geschlecht;
  6. diagnostische Daten zur Krebserkrankung;
  7. Daten zur Erstbehandlung.

Die Bekanntgabe der Daten gemäss Abs. 2 setzt voraus, dass die betroffene Person am Früherkennungsprogramm teilgenommen und in eine Bekanntgabe ausdrücklich eingewilligt hat. *

VII.10bis. Ausbildung im Bereich der Pflege *

Art. 60a * Förderung der Ausbildung[4]

Der Kanton fördert die Ausbildung im Bereich der Pflege.

Er sorgt in Zusammenarbeit mit den Akteuren im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen (Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen, Spitäler und Pflegeheime) für die Bereitstellung von genügend Plätzen für die praktische Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann HF und zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann FH sowie zur Fachfrau oder zum Fachmann Gesundheit EFZ.

Er bestimmt für die Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen die anrechenbaren Leistungen. Er berücksichtigt dabei das Ergebnis der Berechnung der Ausbildungskapazitäten der Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen und das von ihnen erstellte Ausbildungskonzept.

Er gewährt den Akteuren im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen Beiträge für ihre Leistungen in der praktischen Ausbildung.

Er fördert eine bedarfsgerechte Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in der Pflege an der höheren Fachschule. Zu diesem Zweck gewährt er der höheren Fachschule Beiträge.

Er gewährt Personen mit Wohnsitz im oder Anknüpfungspunkt an den Kanton zur Sicherung ihres Lebensunterhalts Ausbildungsbeiträge für die Ausbildung in Pflege HF oder in Pflege FH.

Er kann weitere Ausbildungen im Bereich der Pflege fördern, sofern hierfür ein ausgewiesener Bedarf besteht.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er erlässt insbesondere Vorschriften über die Zuständigkeiten, die Voraussetzungen und den Umfang der Beiträge sowie das Verfahren für deren Vergabe.

Art. 60b * Ausbildungspflicht[5]

Die Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen sind verpflichtet, entsprechend ihren betrieblichen Möglichkeiten Plätze für die praktische Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann HF und zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann FH sowie zur Fachfrau oder zum Fachmann Gesundheit EFZ anzubieten.

Liegt die erbrachte Ausbildungsleistung der Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen unter der festgelegten Ausbildungsleistung, haben diese eine Ausgleichszahlung zu leisten. Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich nach Massgabe der nicht erbrachten Ausbildungsleistung und entspricht höchstens dem dreifachen Betrag der Beiträge für praktische Ausbildungsleistungen gemäss § 60a Abs. 4, welche der Kanton bei der Erfüllung der Ausbildungspflicht leisten würde.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er erlässt insbesondere Vorschriften über:

  1. Umfang und Modalitäten der Ausbildungspflicht sowie deren Ausnahmen;
  2. Bemessung und Verwendung der Ausgleichszahlungen sowie Ausnahmen von der Pflicht zur Leistung einer Ausgleichszahlung.

VII.11. Auflagen und Bedingungen

Art. 61

Der Regierungsrat kann Leistungsaufträge mit Auflagen und Bedingungen verbinden.

Er kann Auskünfte verlangen und in Unterlagen Einsicht nehmen.

Gegenüber Dritten und anderen Behörden ist der Regierungsrat zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.

VIII. Disziplinarmassnahmen und Strafbestimmungen

VIII.1. Disziplinarmassnahmen

Art. 62

Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann das zuständige Departement folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:

  1. Verwarnung;
  2. Verweis;
  3. Busse bis zu CHF 20'000;
  4. Verbot der Beurfsausübung für längstens sechs Jahre;
  5. definitives Verbot der Berufsausübung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.

Für die Verletzung von Berufspflichten zur Fortbildung können nur Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 1 Bst. a–c verhängt werden. Für die Verletzung der Schweigepflicht gemäss § 26 Abs. 1 können nur Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 1 Bst. a und b verhängt werden.

Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot der Berufsausübung verhängt werden.

Das zuständige Departement kann die Berufsausübung während eines Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder untersagen.

Bei Verdacht auf schwerwiegende Verletzungen der Berufspflichten ist das zuständige Departement berechtigt, von den zuständigen Berufsorganisationen sachdienliche Informationen einzuholen und diesen zu erteilen.

VIII.2. Strafbestimmungen

Art. 63 Grundsatz

Mit Busse bis zu CHF 50'000 wird bestraft, wer vorsätzlich:

  1. ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt;
  2. ohne Bewilligung einen bewilligungspflichtigen Betrieb führt;
  3. Personen Aufgaben überträgt, die deren berufliche Qualifikationen übersteigen;
  4. Meldepflichten nach § 28 verletzt;
  5. die Vorschriften betreffend Obduktion verletzt;
  6. das Verbot der Selbstdispensation verletzt;
  7. ohne Berechtigung eine Dokumentation im Sinne von § 29 verändert oder ganz oder teilweise vernichtet;
  8. gegen eine Ausführungsvorschrift zu diesem Gesetz verstösst, deren Übertretung vom Regierungsrat für strafbar erklärt wird;
  9. gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Vorschrift erlassene rechtskräftige Verfügung verstösst.

Anstiftung, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu CHF 10'000 bestraft. In leichten Fällen kann von einer Bestrafung Umgang genommen werden.

Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Busse mindestens CHF 10'000.

Die urteilende Behörde kann Gegenstände, die zu einer verbotenen Handlung gedient haben oder dazu bestimmt waren, einziehen. *

Art. 64 Widerhandlungen in Betrieben

Wird eine Widerhandlung in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für eine andere Person begangen, so sind die Strafbestimmungen nach § 63 auf diejenige natürliche Person anwendbar, welche die Tat verübt hat.

Die Geschäftsherrin oder der Geschäftsherr, die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, die Auftraggeberin oder der Auftraggeber oder die oder der Vertretene, die oder der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung der oder des Untergebenen, der oder des Beauftragten oder der Vertreterin oder des Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für die Person gelten, welche die Tat verübt hat.

Ist die Geschäftsherrin oder der Geschäftsherr, die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, die Auftraggeberin oder der Auftraggeber oder die oder der Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Abs. 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatorinnen oder Liquidatoren angewendet.

Art. 64a * Verkaufsverbot von Tabakwaren an Minderjährige

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. Tabakwaren, Tabakersatzprodukte oder elektronische Zigaretten an Minderjährige verkauft. Das Verkaufspersonal ist berechtigt und bei Zweifeln über die Volljährigkeit der Kundinnen und Kunden verpflichtet, das Alter mittels einer Ausweisprüfung zu kontrollieren;
  2. Tabakwaren, Tabakersatzprodukte oder elektronische Zigaretten über Automaten verkauft, es sei denn, die Betreiberin oder der Betreiber kann durch geeignete Kontrollen den Verkauf an Minderjährige verunmöglichen.

Für die vom zuständigen Departement durchzuführenden Kontrollen können Testkäufe durch Minderjährige vorgenommen werden.

Art. 64b * Plakatwerbung für Alkohol und Tabakwaren auf privatem Grund

Mit Busse wird bestraft, wer Plakatwerbung für alkoholische Getränke, Wein und Bier ausgenommen, oder für Tabakwaren, Tabakersatzprodukte oder elektronische Zigaretten auf vom öffentlichen Grund einsehbarem privatem Grund anbringt oder anbringen lässt.

Art. 64c * Hygienische Missstände und Schädlingsbekämpfung

Mit Busse wird bestraft, wer den Vorschriften betreffend hygienische Missstände und Schädlingsbekämpfung zuwiderhandelt.

IX. Vollzugsbestimmungen

Art. 65

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes sowie des Bundesrechts erforderlichen Verordnungen.

X. Statistik und Bericht über die Gesundheit der Bevölkerung sowie die Prämienentwicklung *

X.1. Statistik

Art. 66

Der Regierungsrat regelt nach anerkannten Normen die Erhebung, die Analyse und die Veröffentlichung der statistischen Daten und der weiteren Indikatoren, die zur Erstellung und Evaluation der kantonalen Gesundheitsplanung und zur Beurteilung der Qualität der medizinischen Versorgung und der Pflege benötigt werden.

X.2. Berichterstattung *

Art. 67

Aufgrund der Statistik und der weiteren Indikatoren im Sinne von § 66 erstellt das zuständige Departement regelmässig zu veröffentlichende Berichte über die Versorgung und die Gesundheit der Bevölkerung *

Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht über die Leistungs-, Kosten- und Prämienentwicklung sowie die Massnahmen zur Dämpfung der Höhe der Gesundheitskosten. *

XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

XI.1. Bestehende Erlasse

Art. 68

Bestehende Erlasse bleiben in Wirksamkeit, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen. Dieser Erlass stellt ihre gesetzliche Grundlage dar.

XI.2. Bestehende Bewilligungen

Art. 69

Vor Wirksamkeit dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen bleiben gültig.

Sie sind innert fünf Jahren nach Wirksamkeit dieses Gesetzes dessen Erfordernissen anzupassen.

Art. 69a *

Für die Bewilligungspflicht von Berufen und Tätigkeiten in eigener fachlicher Verantwortung gemäss § 30 gelten die Übergangsbestimmungen gemäss Art. 34 GesBG.

XI.3. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 70

Folgende Gesetze werden aufgehoben:

  1. Gesetz über das Sanitätswesen und die Gesundheitspolizei vom 18. Januar 1864;
  2. Gesetz betreffend die Reproduktionsmedizin beim Menschen vom 18. Oktober 1990;
  3. Gesetz betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen und der Komplementärmedizin vom 26. Mai 1879;
  4. Gesetz betreffend die öffentliche Zahnpflege (Zahnpflegegesetz) vom 8. Dezember 1993;
  5. Gesetz betreffend die Jugendzahnpflege vom 8. November 1962;
  6. Gesetz betreffend die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege (Spitexgesetz) vom 5. Juni 1991;
  7. Spitalgesetz vom 26. März 1981.

Egress

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.[6]

KB 24.09.2011

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.09.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung KB 24.09.2011
19.12.2013 01.01.2014 § 6 Abs. 1 geändert -
19.12.2013 01.01.2014 § 6 Abs. 3 aufgehoben -
19.12.2013 01.01.2014 § 6 Abs. 4 aufgehoben -
19.12.2013 01.01.2014 § 6 Abs. 5 geändert -
19.12.2013 01.01.2014 Titel IV.5. geändert -
19.12.2013 01.01.2014 § 19 Abs. 1 geändert -
19.12.2013 01.01.2014 § 19 Abs. 2 geändert -
19.12.2013 01.01.2014 § 19 Abs. 3 aufgehoben -
19.12.2013 01.01.2014 § 20 Abs. 5 geändert -
19.12.2013 01.01.2013 § 25 Abs. 3 geändert -
19.12.2013 01.01.2013 § 25 Abs. 4 eingefügt -
10.12.2014 10.05.2015 Titel X. geändert -
10.12.2014 10.05.2015 Titel X.2. geändert -
10.12.2014 10.05.2015 § 67 Abs. 1 geändert -
10.12.2014 10.05.2015 § 67 Abs. 2 eingefügt -
06.12.2017 01.05.2018 Ingress geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 7a eingefügt KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 8 Abs. 1bis eingefügt KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 Titel V.3. geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 23 Abs. 1 geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 Titel V.4. geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 24 Abs. 1 geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 25 Abs. 1 geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 27 Abs. 3 geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 27 Abs. 3, lit. bbis) eingefügt KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 27 Abs. 5 geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 Titel VI.1. geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 30 Abs. 1 geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 30 Abs. 1, lit. a) geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 30 Abs. 1, lit. abis) eingefügt KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 30 Abs. 1, lit. b) geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 30 Abs. 1, lit. c) geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 30 Abs. 1, lit. d) geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 30 Abs. 1, lit. e) geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 31 Abs. 1 geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 32 Abs. 1, lit. cbis) eingefügt KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 32 Abs. 1, lit. d) geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 33 Abs. 2, lit. b) geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 33 Abs. 2, lit. e) geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 35 Abs. 1 geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 43 Titel geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 43 Abs. 1 geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 Titel VII.2. geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 51 Abs. 1 geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 51a eingefügt KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 52 Abs. 1 geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 52 Abs. 2 geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 60 Abs. 2 eingefügt KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 60 Abs. 3 eingefügt KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 63 Abs. 1, lit. c) geändert KB 09.12.2017
13.02.2019 01.07.2020 § 63 Abs. 5 eingefügt KB 16.02.2019
13.02.2019 01.07.2020 § 64c eingefügt KB 16.02.2019
18.09.2019 01.01.2021 § 17 Abs. 1 geändert KB 19.10.2019
18.09.2019 01.01.2021 § 22 Abs. 2 geändert KB 19.10.2019
11.12.2019 01.03.2020 Titel V.4. geändert KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 24 Abs. 1 geändert KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 25 Abs. 1 geändert KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 27 Abs. 3 geändert KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 27 Abs. 3, lit. abis) eingefügt KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 27 Abs. 3, lit. cbis) eingefügt KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 27 Abs. 3, lit. cter) eingefügt KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 27 Abs. 3, lit. jbis) eingefügt KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 30 Abs. 1 geändert KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 30 Abs. 1, lit. a) geändert KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 30 Abs. 1, lit. abis) geändert KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 30 Abs. 1, lit. ater) eingefügt KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 30 Abs. 1, lit. b) geändert KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 30 Abs. 1, lit. c) geändert KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 30 Abs. 1, lit. d) geändert KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 30 Abs. 1, lit. e) geändert KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 32 Abs. 1, lit. d) geändert KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 35 Abs. 1 geändert KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 52 Abs. 1 geändert KB 14.12.2019
11.12.2019 01.07.2020 § 64a eingefügt KB 14.12.2019
11.12.2019 01.07.2020 § 64b eingefügt KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 69a eingefügt KB 14.12.2019
19.05.2021 01.03.2023 § 27 Abs. 6 eingefügt KB 22.05.2021
10.04.2024 01.07.2024 Titel VIbis. eingefügt KB 13.04.2024
10.04.2024 01.07.2024 § 49a eingefügt KB 13.04.2024
10.04.2024 01.07.2024 § 49b eingefügt KB 13.04.2024
05.06.2024 01.08.2024 Titel VII.10bis. eingefügt KB 08.06.2024
05.06.2024 01.08.2024 § 60a eingefügt KB 08.06.2024
05.06.2024 01.08.2024 § 60b eingefügt KB 08.06.2024
16.10.2024 01.01.2025 § 59 Titel geändert KB 19.10.2024
16.10.2024 01.01.2025 § 59 Abs. 1 geändert KB 19.10.2024
16.10.2024 01.01.2025 § 59a eingefügt KB 19.10.2024

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Erlass 21.09.2011 01.01.2012 Erstfassung KB 24.09.2011
Ingress 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 6 Abs. 1 19.12.2013 01.01.2014 geändert -
§ 6 Abs. 3 19.12.2013 01.01.2014 aufgehoben -
§ 6 Abs. 4 19.12.2013 01.01.2014 aufgehoben -
§ 6 Abs. 5 19.12.2013 01.01.2014 geändert -
§ 7a 06.12.2017 01.05.2018 eingefügt KB 09.12.2017
§ 8 Abs. 1bis 06.12.2017 01.05.2018 eingefügt KB 09.12.2017
§ 17 Abs. 1 18.09.2019 01.01.2021 geändert KB 19.10.2019
Titel IV.5. 19.12.2013 01.01.2014 geändert -
§ 19 Abs. 1 19.12.2013 01.01.2014 geändert -
§ 19 Abs. 2 19.12.2013 01.01.2014 geändert -
§ 19 Abs. 3 19.12.2013 01.01.2014 aufgehoben -
§ 20 Abs. 5 19.12.2013 01.01.2014 geändert -
§ 22 Abs. 2 18.09.2019 01.01.2021 geändert KB 19.10.2019
Titel V.3. 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 23 Abs. 1 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
Titel V.4. 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
Titel V.4. 11.12.2019 01.03.2020 geändert KB 14.12.2019
§ 24 Abs. 1 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 24 Abs. 1 11.12.2019 01.03.2020 geändert KB 14.12.2019
§ 25 Abs. 1 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 25 Abs. 1 11.12.2019 01.03.2020 geändert KB 14.12.2019
§ 25 Abs. 3 19.12.2013 01.01.2013 geändert -
§ 25 Abs. 4 19.12.2013 01.01.2013 eingefügt -
§ 27 Abs. 3 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 27 Abs. 3 11.12.2019 01.03.2020 geändert KB 14.12.2019
§ 27 Abs. 3, lit. abis) 11.12.2019 01.03.2020 eingefügt KB 14.12.2019
§ 27 Abs. 3, lit. bbis) 06.12.2017 01.05.2018 eingefügt KB 09.12.2017
§ 27 Abs. 3, lit. cbis) 11.12.2019 01.03.2020 eingefügt KB 14.12.2019
§ 27 Abs. 3, lit. cter) 11.12.2019 01.03.2020 eingefügt KB 14.12.2019
§ 27 Abs. 3, lit. jbis) 11.12.2019 01.03.2020 eingefügt KB 14.12.2019
§ 27 Abs. 5 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 27 Abs. 6 19.05.2021 01.03.2023 eingefügt KB 22.05.2021
Titel VI.1. 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 30 Abs. 1 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 30 Abs. 1 11.12.2019 01.03.2020 geändert KB 14.12.2019
§ 30 Abs. 1, lit. a) 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 30 Abs. 1, lit. a) 11.12.2019 01.03.2020 geändert KB 14.12.2019
§ 30 Abs. 1, lit. abis) 06.12.2017 01.05.2018 eingefügt KB 09.12.2017
§ 30 Abs. 1, lit. abis) 11.12.2019 01.03.2020 geändert KB 14.12.2019
§ 30 Abs. 1, lit. ater) 11.12.2019 01.03.2020 eingefügt KB 14.12.2019
§ 30 Abs. 1, lit. b) 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
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§ 30 Abs. 1, lit. c) 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 30 Abs. 1, lit. c) 11.12.2019 01.03.2020 geändert KB 14.12.2019
§ 30 Abs. 1, lit. d) 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 30 Abs. 1, lit. d) 11.12.2019 01.03.2020 geändert KB 14.12.2019
§ 30 Abs. 1, lit. e) 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 30 Abs. 1, lit. e) 11.12.2019 01.03.2020 geändert KB 14.12.2019
§ 31 Abs. 1 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 32 Abs. 1, lit. cbis) 06.12.2017 01.05.2018 eingefügt KB 09.12.2017
§ 32 Abs. 1, lit. d) 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 32 Abs. 1, lit. d) 11.12.2019 01.03.2020 geändert KB 14.12.2019
§ 33 Abs. 2, lit. b) 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 33 Abs. 2, lit. e) 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 35 Abs. 1 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 35 Abs. 1 11.12.2019 01.03.2020 geändert KB 14.12.2019
§ 43 06.12.2017 01.05.2018 Titel geändert KB 09.12.2017
§ 43 Abs. 1 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
Titel VIbis. 10.04.2024 01.07.2024 eingefügt KB 13.04.2024
§ 49a 10.04.2024 01.07.2024 eingefügt KB 13.04.2024
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Titel VII.2. 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 51 Abs. 1 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 51a 06.12.2017 01.05.2018 eingefügt KB 09.12.2017
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§ 52 Abs. 1 11.12.2019 01.03.2020 geändert KB 14.12.2019
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§ 59 16.10.2024 01.01.2025 Titel geändert KB 19.10.2024
§ 59 Abs. 1 16.10.2024 01.01.2025 geändert KB 19.10.2024
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§ 60 Abs. 2 06.12.2017 01.05.2018 eingefügt KB 09.12.2017
§ 60 Abs. 3 06.12.2017 01.05.2018 eingefügt KB 09.12.2017
Titel VII.10bis. 05.06.2024 01.08.2024 eingefügt KB 08.06.2024
§ 60a 05.06.2024 01.08.2024 eingefügt KB 08.06.2024
§ 60b 05.06.2024 01.08.2024 eingefügt KB 08.06.2024
§ 63 Abs. 1, lit. c) 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 63 Abs. 5 13.02.2019 01.07.2020 eingefügt KB 16.02.2019
§ 64a 11.12.2019 01.07.2020 eingefügt KB 14.12.2019
§ 64b 11.12.2019 01.07.2020 eingefügt KB 14.12.2019
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Titel X. 10.12.2014 10.05.2015 geändert -
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§ 67 Abs. 1 10.12.2014 10.05.2015 geändert -
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