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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten

(VvTabPG)

Vom 27. Mai 2025 (Stand 5. Juni 2025)

Präambel

Gesundheit

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 35 Abs. 3 und 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG) vom 1. Oktober 2021[1], unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P250731,

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeiten

Das Gesundheitsdepartement ist für den Vollzug der eidgenössischen Tabakproduktegesetzgebung zuständig.

Die Zuständigkeit für den Vollzug der Vorschriften über die Plakatwerbung auf öffentlichem Grund und Boden richtet sich nach der Plakatverordnung vom 7. Februar 1933[2].

Art. 2 Übertragung von Vollzugsaufgaben

Vollzugsaufgaben können Personen und Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden.

Art. 3 Gebühren

Die Vollzugsbehörden erheben Gebühren für die durchgeführten Kontrollen und die getroffenen Mass⁠nahmen, es sei denn, die Kontrollen führen zu keinen Beanstandungen.

Die Gebühren richten sich nach dem Zeitaufwand. Der Stundensatz beträgt Fr. 145.

Für analytische Untersuchungen gilt der Gebührentarif[3] für die amtliche Lebensmittelkontrolle des Verbands der Kantonschemiker der Schweiz.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.

KB 31.05.2025

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.05.2025 05.06.2025 Erlass Erstfassung KB 31.05.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.05.2025 05.06.2025 Erstfassung KB 31.05.2025