Das UZB schliesst mit dem Personal öffentlich-rechtliche Arbeitsverträge ab. Abs. 5 bleibt vorbehalten.
Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträge orientieren sich an den Bedürfnissen des Betriebs und des Personals sowie an den Gegebenheiten des Marktes.
Der Verwaltungsrat kann im Einvernehmen mit den massgebenden Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge abschliessen.
Soweit der Gesamtarbeitsvertrag und das Personalreglement nichts anderes bestimmen, finden die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 sinngemäss Anwendung.
Vorbehalten bleiben die durch Drittmittel finanzierten Anstellungsverhältnisse sowie Anstellungsverhältnisse im Rahmen von befristeten Projekten und für Hilfsassistierende.