Die Gebühr für die Bewilligung zur Berufsausübung gemäss § 30 GesG beträgt für: *
- universitäre Medizinalberufe gemäss Art. 2 Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG) vom 23. Juni 2006 sowie Psychologieberufe gemäss Art. 2 Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG) vom 18. März 2011 Fr. 700
- Berufe und Tätigkeiten in den Gebieten Augenoptik, Dentalhygiene, Drogerie, Ergotherapie, Ernährungsberatung, Logopädie, medizinische Massage, Physiotherapie, Podologie, Gesundheits- und Krankenpflege, Zahnprothetik, Geburtshilfe sowie des Rettungswesens Fr. 400
- das Führen eines medizinischen Laboratoriums Fr. 700
- nicht ärztliche alternativ- und komplementärmedizinische Berufe und Tätigkeiten Fr. 400
Die Gebühren gemäss Abs. 1 gelten auch für die Bewilligung des Erbringens von medizinischen Ferndienstleistungen auf diesen Gebieten (§ 30 Abs. 1 Bst. e GesG).
Ist die Bewilligungsnehmerin oder der Bewilligungsnehmer bereits in einem anderen Kanton zugelassen, wird keine Gebühr erhoben.