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310.420

Verordnung über die Zulassung und Höchstzahlen von ambulanten Leistungserbringern

(VZH)

Vom 17. Juni 2025 (Stand 1. Juli 2025)

Präambel

Arztliche Versorgung / Spitalexterne Kranken- und Betagtenpflege

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 35 ff. und 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994[1] sowie auf §§ 2, 49a und 49b des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 21. September 2011[2], unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P250851,

beschliesst:

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) sowie die Beschränkung der Anzahl Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der OKP erbringen.

Art. 2 Zuständigkeit

Das Gesundheitsdepartement ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der OKP.

2. Zulassungsverfahren

Art. 3 Gesuche und Zulassungserteilung

Gesuche zur Tätigkeit zulasten der OKP sind dem Gesundheitsdepartement spätestens zwei Monate vor Tätigkeitsbeginn einzureichen.

Dem Gesuch sind die erforderlichen Urkunden über das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen beizufügen.

Gesuche werden unter der Voraussetzung der Vollständigkeit nach dem Zeitpunkt des Eingangs beim Gesundheitsdepartement berücksichtigt.

Sind die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, wird die Zulassung erteilt.

Art. 4 Meldepflichten

Die Leistungserbringer melden dem Gesundheitsdepartement anstehende Änderungen, welche die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP betreffen, zwei Monate im Voraus; nicht planbare Änderungen sind sofort nach Eintritt der Veränderung zu melden. Sie sorgen für eine fristgerechte Meldung solcher Änderungen bei Personen, die bei ihnen tätig sind.

3. Beschränkung der Zahl der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der OKP erbringen

Art. 5 Beschränkte Fachgebiete und Höchstzahlen

Im Anhang zu dieser Verordnung sind aufgeführt:

  1. die medizinischen Fachgebiete, in denen die Zahl der Ärztinnen und Ärzte beschränkt ist, die im ambulanten Bereich zulasten der OKP Leistungen erbringen dürfen, sowie
  2. die entsprechenden Höchstzahlen in Vollzeitäquivalenten.

In einem medizinischen Fachgebiet oder in einer Region werden keine Zulassungen erteilt, solange die Höchstzahl erreicht ist.

Die Höchstzahl gilt für alle ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel im entsprechenden Fachbereich, welche Leistungen zulasten der OKP selbständig, im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer ambulanten ärztlichen Einrichtung erbringen. Ausgenommen sind Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel, welche den Nachweis erbringen können, dass sie in Weiterbildung zu einem weiteren Facharzttitel sind.

Art. 6 Ausnahmen von den Höchstzahlen

Wenn in einem Fachgebiet die Höchstzahl erreicht ist, kann das Gesundheitsdepartement in Einzelfällen zusätzliche Vollzeitäquivalente genehmigen, wenn dies zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung in einem Fachgebiet oder einer Region notwendig ist.

Vor dem Entscheid über eine Ausnahme gemäss Abs. 1 kann das Gesundheitsdepartement eine Stellungnahme zur Versorgungssituation bei den Berufsorganisationen einholen. Diese ist nicht bindend.

Art. 7 Praxisübernahmen und Vakanzen

Bei Praxisübernahmen kann von § 5 Abs. 2 abgewichen werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Die Übernahme erfolgt im selben Fachgebiet.
  2. Der Antrag zur Übernahme muss spätestens zum Zeitpunkt der Aufgabe der Praxistätigkeit der bisherigen Praxisinhaberin oder des bisherigen Praxisinhabers beim Gesundheitsdepartement eingehen.

Bei vorübergehenden Vakanzen gilt Abs. 1 sinngemäss.

Art. 8 Datenerhebung und -bearbeitung

Das Gesundheitsdepartement erhebt bei den Leistungserbringern und deren Verbänden sowie bei den Versicherern und deren Verbänden die Daten, die zur Festlegung der Höchstzahlen erforderlich sind. Die Auskunftspflicht richtet sich nach Art. 55a Abs. 4 KVG.

Die Erhebung und Bearbeitung der Daten gemäss Abs. 1 kann gemeinsam mit den zuständigen Behörden von anderen Kantonen erfolgen.

Egress

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

KB 21.06.2025

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.06.2025 01.07.2025 Erlass Erstfassung KB 21.06.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.06.2025 01.07.2025 Erstfassung KB 21.06.2025