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321.200

Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung

(VvEpG)

Vom 22. Januar 2019 (Stand 31. Januar 2019)

Präambel

Eidg. Epidemiengesetzgebung: Vollziehungsverordnung | Übertragbare Krankheiten

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 75 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 28. September 2012[1] und Art. 102 Abs. 3 der Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) vom 29. April 2015[2],

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung durch die kantonalen Behörden.

Art. 2 Generelle Zuständigkeit

Sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt, ist die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt die zuständige kantonale Behörde für den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung.

Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt wird unterstützt durch:

  1. die Amtsärztinnen und Amtsärzte;
  2. die Kantonszahnärztin oder den Kantonszahnarzt;
  3. die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker;
  4. die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt;
  5. die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker.

Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt kann weitere Stellen mit Vollzugsaufgaben betrauen.

Art. 3 Notfallpläne

Das Gesundheitsdepartement erarbeitet, beschliesst und veröffentlicht Notfallpläne zum Schutz vor besonderen Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit.

Art. 4 Nationale Programme

Das Gesundheitsdepartement unterstützt den Bund bei der Erarbeitung von themenspezifischen nationalen Programmen zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und ist für die Umsetzung auf kantonaler Ebene zuständig.

Art. 5 Meldepflicht

Neben der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt sind folgende kantonale Behörden gemäss Art. 12 Abs. 4 EpG verpflichtet, dem Bundesamt für Gesundheit Beobachtungen zu melden, welche auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen:

  1. die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt;
  2. die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker;
  3. die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker.

Die in Abs. 1 genannten Behörden überwachen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Einhaltung der Meldepflichten nach Art. 12 EpG.

Art. 6 Obligatorische Impfungen

Für die Anordnung eines Impfobligatoriums nach Art. 22 EpG ist der Regierungsrat zuständig.

Art. 7 Heilmittel

Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker ist zuständig für den Empfang, die Lagerung und die Verteilung der vom Bund gelieferten Heilmittel zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen. Sie oder er bezeichnet die kantonalen Anlieferstellen und meldet diese dem Bund. Dabei stellt sie oder er sicher, dass die Heilmittel auch in einer Krisensituation rechtzeitig weiterverteilt werden können.

Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker überwacht die Einhaltung der Prioritätenliste nach Art. 61 EpV.

Art. 8 Leichenpass

Die Zuständigkeit für die Ausstellung der erforderlichen internationalen Transportbewilligung (Leichenpass) richtet sich nach der baselstädtischen Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Friedhofordnung) vom 18. Juni 2013.

Egress

Schlussbestimmungen

 

Die Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.

KB 26.01.2019

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.01.2019 31.01.2019 Erlass Erstfassung KB 26.01.2019

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.01.2019 31.01.2019 Erstfassung KB 26.01.2019