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Gesetz betreffend Massnahmen gegen den Alkohol- und Medikamentenmissbrauch sowie gegen den Drogenkonsum und betreffend Einführung des revidierten Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 20. März 1975

(Alkohol- und Drogengesetz)

Vom 19. Februar 1976 (Stand 1. Juli 2016)

Präambel

Alkohol- und Drogengesetz | Alkohol- und Drogenmissbrauch

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

auf Antrag des Regierungsrates,

erlässt folgendes Gesetz:

1. Abschnitt: Ziel und Grundlagen

Art. 1

Ziel des Gesetzes ist der Schutz vor den gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen oder anders gearteten Schäden des Alkohol- und Medikamentenmissbrauchs sowie des Drogenkonsums.  

Zur Erreichung dieses Zieles dienen die Aufklärung und Beratung der Bevölkerung, die Fürsorge und Behandlung sowie die Resozialisierung der Abhängigen.  

Die Massnahmen sind dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen anzupassen.

Art. 2

Die Bestimmungen dieses Gesetzes bilden die Grundlage für das Ergreifen von Massnahmen für Alkohol-, Medikamenten- und Drogenabhängige, bei denen es sozial oder medizinisch angezeigt ist. Strafrechtliche und vormundschaftsrechtliche Massnahmen sowie das Gesetz betreffend die Hospitalisierung von seelisch Kranken bleiben vorbehalten.

2. Abschnitt: Durchführung

1. Koordinationsstelle[1], Kommission für Alkohol- und Drogenfragen

Art. 3

Der Kanton richtet zur Bekämpfung des Alkohol- und Medikamentenmissbrauchs sowie des Drogenkonsums eine Koordinationsstelle ein. Er kann private Organisationen gleicher Zielsetzung in geeigneter Weise unterstützen. Die regionale Zusammenarbeit ist nach Möglichkeit zu verwirklichen. 

Die Koordinationsstelle[2] untersteht der Aufsicht einer Kommission für Alkohol- und Drogenfragen, die vom Regierungsrat auf seine Amtsdauer gewählt wird. Die Leitung dieser Koordinationsstelle ist einem in diesen Fragen erfahrenen Arzt zu übertragen.

Art. 4

Die Koordinationsstelle[3] hat neben den weiteren in diesem Gesetz erwähnten Pflichten insbesondere folgende Aufgaben:

1. Sicherstellung der Information und Beratung der Bevölkerung im Rahmen präventivmedizinischer Massnahmen.
2. Sicherstellung der Möglichkeit zur freiwilligen ambulanten Behandlung von Alkohol- und Medikamentenabhängigen sowie von Drogenkonsumenten.
3. Koordination der Hilfe auf freiwilliger Basis.
4. Entgegennahme von Meldungen über Fälle von Betäubungsmittelabhängigkeit und die Notwendigkeit einer Behandlung.

Sie soll nach Möglichkeit für diese Aufgabe private Organisationen beiziehen.

2. Gesetzliche Anordnungen *

Art. 5 *

Erweisen sich Massnahmen gemäss Art. 426 des Zivilgesetzesbuches oder §§ 14 und 15 des Gesetzes über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESG) als notwendig, weil eine Hilfe auf freiwilliger Basis nicht durchgeführt werden kann, so unterbreitet dies die Fachstelle der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).

3. Massnahmen und Weisungen

Art. 7 *

Die KESB klärt die betroffene Person über die im Zivilgesetzbuch und im KESG vorgesehenen Massnahmen auf.

Sie kann die in § 14 KESG genannten Weisungen erteilen und gemäss § 15 eine ambulante Nachbetreuung anordnen.

Für das Verfahren sowie den Rechtsschutz finden die Bestimmungen von §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 2 KESG sinngemäss Anwendung.

Art. 8 *

Zeigt sich, dass die Vorkehren nicht genügen, so beantragt die Fachstelle der KESB die Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 des Zivilgesetzbuches.

Die KESB erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und ordnet nötigenfalls das Gutachten einer sachverständigen Person an. Die KESB kann gegebenenfalls auch eine stationär durchgeführte spezialärztliche Begutachtung gemäss Art. 449 des Zivilgesetzbuches anordnen.

Art. 9 *

Die KESB hört im Falle einer fürsorgerischen Unterbringung die betroffene Person gemäss Art. 447 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches und § 9 Abs. 3 KESG in der Regel im Kollegium an und entscheidet gestützt auf § 3 Abs. 2 Buchstabe a KESG gegebenenfalls im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und des KESG.

Art. 10 *

Die KESB beauftragt mit dem Vollzug in der Regel die Fachstelle. Sie kann dafür die erforderliche Rechtshilfe in Anspruch nehmen.

Art. 11

Gegen die fürsorgerische Unterbringung in einer Behandlungsinstitution kann gemäss Art. 450 ff. des Zivilgesetzbuches und § 17 Abs. 2 KESG beim Gericht für fürsorgerische Unterbringungen (FU-Gericht) Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Die Beschwerde muss nicht begründet werden. *

3. Abschnitt: Verfahren und Vollzug

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23

Durch dieses Gesetz wird das Gesetz betreffend die Versorgung von Gewohnheitstrinkern vom 21. Februar 1901 aufgehoben.

Art. 24

Der Regierungsrat erlässt zu diesem Gesetz die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Egress

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und erwächst mit Eintritt der Rechtskraft in Wirksamkeit.

KB 21.02.1976

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.02.1976 19.02.1976 Erlass Erstfassung KB 21.02.1976
12.09.2012 01.01.2013 Titel 2. geändert -
12.09.2012 01.01.2013 § 5 totalrevidiert -
12.09.2012 01.01.2013 § 6 aufgehoben -
12.09.2012 01.01.2013 § 7 totalrevidiert -
12.09.2012 01.01.2013 § 8 totalrevidiert -
12.09.2012 01.01.2013 § 9 totalrevidiert -
12.09.2012 01.01.2013 § 10 totalrevidiert -
12.09.2012 01.01.2013 § 12 aufgehoben -
12.09.2012 01.01.2013 § 13 aufgehoben -
12.09.2012 01.01.2013 § 14 aufgehoben -
12.09.2012 01.01.2013 § 15 aufgehoben -
12.09.2012 01.01.2013 § 16 aufgehoben -
12.09.2012 01.01.2013 § 17 aufgehoben -
12.09.2012 01.01.2013 § 18 aufgehoben -
12.09.2012 01.01.2013 § 19 aufgehoben -
12.09.2012 01.01.2013 § 20 aufgehoben -
12.09.2012 01.01.2013 § 21 aufgehoben -
12.09.2012 01.01.2013 § 22 aufgehoben -
03.06.2015 01.07.2016 § 11 Abs. 1 geändert KB 06.06.2015

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.02.1976 19.02.1976 Erstfassung KB 21.02.1976
Titel 2. 12.09.2012 01.01.2013 geändert -
§ 5 12.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
§ 6 12.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -
§ 7 12.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
§ 8 12.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
§ 9 12.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
§ 10 12.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
§ 11 Abs. 1 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
§ 12 12.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -
§ 13 12.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -
§ 14 12.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -
§ 15 12.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -
§ 16 12.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -
§ 17 12.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -
§ 18 12.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -
§ 19 12.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -
§ 20 12.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -
§ 21 12.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -
§ 22 12.09.2012 01.01.2013 aufgehoben -