Die öffentlichen Spitäler schliessen mit dem Personal öffentlich-rechtliche Arbeitsverträge ab. Abs. 5 bleibt vorbehalten.
Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträge orientieren sich an den Bedürfnissen des Betriebs und des Personals sowie an den Gegebenheiten des Marktes.
Der Verwaltungsrat kann im Einvernehmen mit den massgebenden Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge abschliessen.
Soweit der Gesamtarbeitsvertrag und die Vorschriften des Verwaltungsrates nichts anderes bestimmen, finden die Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 sinngemäss Anwendung.
Vorbehalten bleiben die durch Drittmittel finanzierten Anstellungsverhältnisse.