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339.240

Vereinbarung über Dienstleistungen der Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft

(Vereinbarung Sanitätsdienst)

Vom 13. Februar 2007 (Stand 1. Januar 2009)

Präambel

Sanitätsdienst: Vereinbarung mit BL | Sanitätsdienst

Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft und das Sicherheitsdepartement[1] des Kantons Basel-Stadt

vereinbaren gestützt auf die seit Jahren bestehenden Absprachen zwischen den beiden Kantonen über den Einsatz der Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft und ausgehend von der bis Ende 2006 geltenden Vereinbarung vom 16. März 2001[2] und den gesammelten Erfahrungen der letzten Jahre, was folgt:[3]

Art. 1 Grundsatz

Diese Vereinbarung regelt – gestützt auf § 5 Abs. 2 der Verordnung vom 8. Februar 2000[4] über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports im Kanton Basel-Landschaft – die Durchführung der entsprechenden Transporte durch die Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

Die Sanität Basel steht für die Erfüllung von Aufgaben, die primär in den Zuständigkeitsbereich der basellandschaftlichen Instanzen fallen, im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung.

Art. 2 Allgemeines

Die Priorität der Transportaufträge beinhaltet die permanente Einsatzbereitschaft der Sanität Basel auch zugunsten der Bevölkerung des Kantons Basel-Landschaft für das Einsatzgebiet gemäss § 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung sowie im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten für Einsätze auf Anfrage von basellandschaftlichen Rettungsdiensten infolge von Kapazitätsengpässen.

Bei Katastrophen- und Grossereignissen steht die Sanität Basel als Ersteinsatzelement im gesamten Kantonsgebiet des Kantons Basel-Landschaft zur Verfügung.

Die Sanität Basel hat eine Auskunftspflicht gegenüber der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion in administrativen und medizinischen Fragen.

Die Sanität Basel hat das Recht, eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mitglied in die Rettungskommission des Kantons Basel-Landschaft zu delegieren.

Art. 3 Organisatorisches

Die Sanität Basel führt für die Bezirke Arlesheim und Laufen eine eigene Einsatzzentrale für die Nummer 144.

Das Einsatzgebiet für die Rettungseinsätze ist das zugewiesene Gebiet gemäss Anhang I der Verordnung vom 8. Februar 2000 über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports im Kanton Basel-Landschaft. Nicht einvernehmliche Änderungen der Gebietsaufteilung sind an die Kündigungsfristen dieser Vereinbarung gebunden.

Für die gesicherte Verbindung der kantonalen Alarmzentrale Basel-Landschaft zur Sanität Basel ist der Kanton Basel-Landschaft verantwortlich.

Art. 4 Einsatzstrategie

Mittel, Qualität und Betrieb richten sich, je nach Einsatzart, nach den Definitionen und Weisungen des Interverbandes für Rettungswesen (IVR).

Die Interventionszeiten sind aktuell vom IVR definiert und betragen in 90% der Fälle maximal 15 Minuten für D1- und D2-Einsätze.

Zielspitäler sind primär die Kantonsspitäler des Kantons Basel-Landschaft, das UKBB (an zwei Standorten) und die Kantonale Psychiatrische Klinik Liestal gemäss ihrer Gebietszuteilung.

Art. 5 Tarifierung

Die Rechnungsstellung für alle durchgeführten Transporte, behördlich angeordnete Anlässe sowie Katastropheneinsätze erfolgt gemäss den zwischen der Sanität Basel und den Versicherern jeweils geltenden Tarifverträgen oder – bei Fehlen eines Vertrages – gemäss den durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt festgesetzten oder in der jeweils aktuellen Gebührenverordnung Sanität erlassenen Tarifen.

Die Pikettstellungen werden den Auftraggebern auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft zu den Vollkostentarifen verrechnet.

Art. 5a * Koordination der Tarifverhandlungen

Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt streben an, die Tarifverhandlungen mit den Versicherern ab dem Tarifjahr 2011 zu koordinieren.

Art. 5b * Verhandlungen betreffend Zuweisung an Spitäler

Die Vertragspartner streben an, bis Ende 2010 Grundsätze für die Zuweisung von Notfallpatientinnen und -patienten an die Spitäler im Versorgungsgebiet der Sanität Basel auszuarbeiten.

Art. 6 Abgeltung für gemeinwirtschaftliche Leistungen

Der Kanton Basel-Landschaft vergütet dem Kanton Basel-Stadt für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Sanität Basel einen jährlichen Pauschalbeitrag zur Abgeltung der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen (nicht durch die Tarife gedeckte Betriebs- und Bereitschaftskosten, Kosten für den laufenden Unterhalt von Katastrophenmaterial, Kosten für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern, Einsatzzentrale für die Nummer 144, Kosten für die Planung und Einsatzbereitschaft des Katastrophenelements, Kosten für Mietleitungen nach Liestal, Dornach und Laufen etc.).

… *

Die Abgeltung wird im Rahmen der jeweils geltenden BL/BS-Standards für den Leistungseinkauf zwischen Basel-Landschaft und Basel-Stadt festgelegt. *

Die Vertragspartner sind übereingekommen, dass der Kanton Basel-Landschaft folgende pauschale Abgeltungsbeiträge an den Kanton Basel-Stadt leistet: für das Jahr 2007 CHF 450'000, für das Jahr 2008 CHF 390'000, für das Jahr 2009 CHF 230'000 und für das Jahr 2010 CHF 200'000. Der jährliche Beitrag ist per 30. Juni des betreffenden Jahres fällig. *

Einigen sich die Vertragsparteien für die folgenden Jahre nicht vorgängig auf die Beiträge im Rahmen der BL/BS-Standards gemäss Abs. 3, leistet der Kanton Basel-Landschaft eine Akonto-Zahlung in der Höhe von CHF 100'000 pro Semester. Nach der gegenseitigen Einigung der Vertragspartner über die Abgeltung wird eine Ausgleichszahlung zu Gunsten oder zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft geleistet. *

Art. 7 Haftung

Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch die Sanität Basel bei Einsätzen gemäss dieser Vereinbarung verursacht werden. Die Sanität Basel verpflichtet sich, für solche im Rahmen der massgeblichen gesetzlichen Vorschriften Schäden einzustehen und eine entsprechende und ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

Art. 8 * Unstimmigkeiten

Soweit sich bei der Anwendung dieser Vereinbarung Unklarheiten ergeben sollten, werden sich die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft und das Sicherheitsdepartement[5] des Kantons Basel-Stadt um eine Verständigung bemühen. Kommt keine Einigung zustande, entscheiden die beiden Kantonsregierungen über die weiteren Schritte.

Art. 9 * Dauer und Kündigung

Die Vereinbarung ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie ist schriftlich auf das Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist kündbar, erstmals auf Ende des Jahres 2012.

Art. 10 Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung ist zu publizieren. Sie wird rückwirkend auf den 1. Januar 2007 wirksam.[6]

Diese Vereinbarung wird in vier Originalen gefertigt und unterzeichnet. Beide Vereinbarungspartner erhalten je zwei Originale.

Egress

 

Liestal, den 5. März 2007

Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft

Der Vorsteher: Erich Straumann

 

Basel, den 19. Februar 2007

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt

Der Vorsteher: Hanspeter Gass

KB 21.04.2007

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.02.2007 01.01.2007 Erlass Erstfassung KB 21.04.2007
16.12.2008 01.01.2009 § 5a eingefügt -
16.12.2008 01.01.2009 § 5b eingefügt -
16.12.2008 01.01.2009 § 6 Abs. 2 aufgehoben -
16.12.2008 01.01.2009 § 6 Abs. 3 geändert -
16.12.2008 01.01.2009 § 6 Abs. 4 geändert -
16.12.2008 01.01.2009 § 6 Abs. 5 eingefügt -
16.12.2008 01.01.2009 § 8 eingefügt -
16.12.2008 01.01.2009 § 9 eingefügt -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.02.2007 01.01.2007 Erstfassung KB 21.04.2007
§ 5a 16.12.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 5b 16.12.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 6 Abs. 2 16.12.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 6 Abs. 3 16.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 6 Abs. 4 16.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 6 Abs. 5 16.12.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 8 16.12.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 9 16.12.2008 01.01.2009 eingefügt -