Zuständige kantonale Behörden im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Betäubungsmittelverordnung sind:
- das Sanitätsdepartement[3] für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zum Detailhandel mit Betäubungsmitteln gemäss Art. 3e, 14 und 14a Abs. 1bis des BetmG;
- die Gesundheitsdienste[4] für die Entgegennahme der Meldungen über Fälle von Betäubungsmittelsucht und deren weitere Behandlung gemäss Art. 15 BetmG, für die Durchführung der Kontrolle gemäss Art. 16–18 BetmG und Art. 68a BetmV sowie für den Informationsaustausch zwischen dem Institut und den Kantonen gemäss Art. 22 Abs. 4 und 5 der BetmV;
- die Staatsanwaltschaft für die Strafverfolgung und die Überweisungen mit Antrag an die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 28 Abs. 1 BetmG;
- die Kantonspolizei für das Ordnungsbussenverfahren nach Art. 28b BetmG.