Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung, soweit er dem Kanton obliegt.
340.800
Verordnung über Chemikalien[1]
(Chemikalienverordnung)
Präambel
Chemikalien: Verordnung|Heilmittelkontrolle/Gifte
gestützt auf Art. 31 und 32 des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) vom 15. Dezember 2000[2], Art. 87 der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) vom 5. Juni 2015[3], Art. 29 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV) vom 10. Januar 2001[4], sowie auf § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972[5], unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P161190,
I. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
II. Organisation und Zuständigkeit
Art. 2 Allgemein
Der Vollzug obliegt dem Gesundheitsdepartement, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet ist.
Das Kantonale Laboratorium ist für die Durchführung und Koordination des Vollzuges zuständig.
Art. 3 Marktkontrolle
Für die Marktkontrolle ist das Kantonale Laboratorium zuständig.
Die Marktkontrolle beinhaltet das stichprobenartige Kontrollieren von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen, welche sich auf dem Markt befinden, inklusive Biozidprodukten, Pflanzenschutzmitteln und Düngern.
Art. 4 Prozesskontrolle
Für die Prozesskontrolle ist das Kantonale Laboratorium zuständig.
Die Prozesskontrolle beinhaltet die stichprobenartige Überwachung des Umgangs mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen.
Für die Kontrolle des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben, welche im Verlauf von Arbeitsprozessen mit Chemikalien umgehen, ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zuständig.
Art. 5 Spezielle Aufgaben im Bereich des Umgangs mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen und Auftaumitteln
In die Zuständigkeit des Amtes für Umwelt und Energie (AUE) fallen:
- die Überwachung von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen;
- der Vollzug der Ziffer 3.3 des Anhangs 2.7 der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005 (Auftaumittel).
Für die Fachberatung betreffend Verwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln gemäss Art. 20 ChemRRV ist die Stadtgärtnerei zuständig.
Art. 6 Austausch von Daten
Die für den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung zuständigen Behörden sorgen für die gegenseitige Bekanntgabe von Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
III. Vollzugsbestimmungen
Art. 7 Gebühren
Die Vollzugsbehörden erheben vorbehältlich einer anderen Regelung nach Massgabe des Zeitaufwands für ihre Vollzugstätigkeiten im Sinne dieser Verordnung Gebühren:
| Pro Stunde und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter gelten folgende Ansätze: | |
|---|---|
| Leiterin bzw. Leiter der Dienststelle * | Fr. 190 * |
| Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter | Fr. 145 * |
| Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Sekretariats | Fr. 90 * |
Angebrochene Viertelstunden werden je zu einem Viertel der vorstehend aufgeführten Beträge verrechnet.
Für ausserordentliche Aufwendungen für Messungen, Analytikkosten usw. sowie Computerstunden werden zusätzliche Gebühren nach Aufwand bzw. die effektiven Kosten verrechnet.
Zuzüglich zu den genannten Gebühren wird auf Leistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, ein entsprechender Zuschlag erhoben.
Bezüglich Verzugszinsen und Mahngebühren gelten die Bestimmungen in § 14b der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972.
Für Kontrollen, bei welchen keine Massnahmen verfügt werden müssen, werden keine Gebühren erhoben.
Analytikkosten werden nicht verrechnet, wenn die Analyseergebnisse zu keiner Beanstandung geführt haben.
Art. 8 Strafbestimmung
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach Art. 49 bis 52 ChemG bestraft.
Die Zuständigkeit für die Strafverfolgung richtet sich nach der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen vom 21. Dezember 2010.
Egress
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.[6] Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über Chemikalien (Chemikalienverordnung) vom 19. Dezember 2006 aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 16.08.2016 | 21.08.2016 | Erlass | Erstfassung | KB 20.08.2016 |
| 04.12.2018 | 13.12.2018 | § 7 Abs. 1, Tabelle, "Leiterin bzw. Leiter der Dienststelle" | umbenannt | KB 08.12.2018 |
| 04.12.2018 | 13.12.2018 | § 7 Abs. 1, Tabelle, "Leiterin bzw. Leiter der Dienststelle" / "Pro Stunde und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter gelten folgende Ansätze:" | geändert | KB 08.12.2018 |
| 04.12.2018 | 13.12.2018 | § 7 Abs. 1, Tabelle, "Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter" / "Pro Stunde und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter gelten folgende Ansätze:" | geändert | KB 08.12.2018 |
| 04.12.2018 | 13.12.2018 | § 7 Abs. 1, Tabelle, "Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Sekretariats" / "Pro Stunde und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter gelten folgende Ansätze:" | geändert | KB 08.12.2018 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.08.2016 | 21.08.2016 | Erstfassung | KB 20.08.2016 |
| § 7 Abs. 1, Tabelle, "Leiterin bzw. Leiter der Dienststelle" | 04.12.2018 | 13.12.2018 | umbenannt | KB 08.12.2018 |
| § 7 Abs. 1, Tabelle, "Leiterin bzw. Leiter der Dienststelle" / "Pro Stunde und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter gelten folgende Ansätze:" | 04.12.2018 | 13.12.2018 | geändert | KB 08.12.2018 |
| § 7 Abs. 1, Tabelle, "Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter" / "Pro Stunde und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter gelten folgende Ansätze:" | 04.12.2018 | 13.12.2018 | geändert | KB 08.12.2018 |
| § 7 Abs. 1, Tabelle, "Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Sekretariats" / "Pro Stunde und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter gelten folgende Ansätze:" | 04.12.2018 | 13.12.2018 | geändert | KB 08.12.2018 |