Tierische Nebenprodukte, für deren Entsorgung die Inhaberin oder der Inhaber gemäss Art. 36 VTNP nicht selber verantwortlich ist, sind in die kantonale Tierkörpersammelstelle (TKS) zu liefern.
Vorbehalten bleibt das Vergraben von tierischen Nebenprodukten gemäss Art. 25 VTNP sowie die Entsorgung von Heimtieren in bewilligten Tierkrematorien.
Für den Transport von tierischen Nebenprodukten in Fahrzeugen zur TKS oder zu Tierfriedhöfen oder Tierkrematorien sind Vorkehrungen zu treffen, welche ein Austreten von Flüssigkeiten verhindern und jegliche Seuchenverschleppung verunmöglichen.
Die Direktabholung unter Kostenfolge durch die vom Kanton bezeichnete Stelle ist zwingend für:
- Grosstiere von mindestens 200 kg;
- eine grössere Anzahl Kleintiere ab einem Gesamtgewicht von mindestens 300 kg.
Das Gesundheitsdepartement erlässt ein Reglement über den Betrieb der Tierkörpersammelstelle und legt die Entsorgungsgebühren fest.