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Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt[1]

Vom 13. Mai 2008 (Stand 18. Mai 2008)

Präambel

Sömmerungsvorschriften | Veterinäramt / Tierseuchenbekämpfung / Viehversicherung

Das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 32 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995[2] und gestützt auf § 1 Abs. 1 der kantonalen Verordnung betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen vom 26. März 1980[3], erlässt folgende Vorschriften für die Sömmerung von Tieren der Rinder-, Schaf- und Schweinegattung aus dem oder im Kanton Basel-Stadt:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Voraussetzung der Gesundheit der Tiere

Alle Tiere, welche zum Zweck der Sömmerung auf Weiden und Alpen getrieben werden, müssen gesund und frei von ansteckenden Krankheiten sein.

Art. 2 Transport durch Fahrzeuge

Tiere, die mit Fahrzeugen ins Sömmerungsgebiet gebracht werden, dürfen nicht mit Schlacht- oder Handelsvieh zusammen befördert werden. Der Transport darf nur in gereinigten und desinfizierten Tiertransportfahrzeugen erfolgen.

Art. 3 Pflicht der Verantwortlichen während der Sömmerung

Die während der Sömmerung verantwortlichen Tierhalterinnen oder Tierhalter sowie das weitere Personal sind verpflichtet, die Sömmerungstiere gewissenhaft zu beobachten und beim geringsten Krankheitsverdacht die zuständige Tierärztin oder den zuständigen Tierarzt beizuziehen.

Art. 4 Aufzeichnungspflicht für Tierarzneimittel

Gemäss der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 (TAM, SR 812.212.27) gilt die Aufzeichnungspflicht für fast alle Tierarzneimittel, die bei den Nutztieren angewendet werden (alle verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel, alle Tierarzneimittel mit Absetzfristen, umgewidmete oder eingeführte Tierarzneimittel, nicht zulassungspflichtige, nach formula magistralis hergestellte Tierarzneimittel).

Werden Tierarzneimittel verabreicht, so müssen folgende Aufzeichnungen in einem Behandlungsjournal vorgenommen werden:

  1. das Datum der ersten und letzten Anwendung;
  2. die Kennzeichnung der behandelten Tiere oder Tiergruppe wie bspw. die Ohrmarke;
  3. die Indikation;
  4. der Handelsname des Tierarzneimittels;
  5. die Menge;
  6. die Absetzfristen;
  7. die Daten der Freigabe der verschiedenen vom Nutztier gewonnenen Lebensmittel;
  8. der Name der abgabeberechtigten Person, die das Tierarzneimittel verschrieben, abgegeben oder verabreicht hat.

Werden Medikamente auf Vorrat bezogen, muss mit der Tierärztin oder dem Tierarzt eine Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen werden. Wird eine Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen, muss die Tierärztin oder der Tierarzt im Sömmerungsbetrieb während der Sömmerungsperiode mindestens einen Betriebsbesuch durchführen (TAMV Art. 10, Anhang 1). Bei Medikamenten, die auf Vorrat bezogen oder zurückgegeben werden, müssen folgende Aufzeichnungen in einer Inventarliste vorgenommen werden:

  1. das Datum;
  2. der Handelsname;
  3. die Menge in Konfektionseinheiten;
  4. die Bezugsquelle, resp. die Person, welche die Arzneimittel zurücknimmt.

Art. 5 Entsorgung der Tierkadaver

Tierkadaver, welche auf Sömmerungsweiden anfallen, sind nach den Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten vom 23. Juni 2004 (VTNP; SR 916.441.22) zu beseitigen, d.h. der Verbrennung zuzuführen oder im Einverständnis mit der Kantonstierärztin bzw. dem Kantonstierarzt zu vergraben. Über Spezialfälle entscheidet die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt.

Art. 6 Geltung der Tierschutzvorschriften

Die Tierschutzvorschriften namentlich zum Transport und zur Haltung gelten auch während der Sömmerung.

II. Tierverkehrskontrolle

Art. 7 Anwendung der Erlasse wie für den übrigen Tierverkehr

Für die Sömmerung gelten grundsätzlich alle Gesetze, Verordnungen und Weisungen wie für den übrigen Tierverkehr. Insbesondere sind die §§ 8–12 zu beachten.

II.1. Aufgaben der bzw. des für den Sömmerungsbetrieb verantwortlichen Tierhalterin bzw. Tierhalters [4]

Art. 8 Bezeichnung und Aufgaben des Verantwortlichen

Jeder Sömmerungsbetrieb muss eine verantwortliche Tierhalterin bzw. einen verantwortlichen Tierhalter bezeichnen. Diese bzw. dieser ist zuständig für folgende Punkte:

  1. Sie oder er muss die vorgeschriebenen Begleitdokumente, Tierlisten und Zeugnisse von den Tierhalterinnen und Tierhaltern am Tag der Auffuhr einziehen und ein Tierverzeichnis gemäss Art. 8 der TSV erstellen. Das Tierverzeichnis enthält die Zu- und Abgänge, die Kennzeichen sowie die Belegungs- und Sprungdaten.
  2. Sie oder er muss allfällige Mutationen während der Sömmerungsperiode im Tierverzeichnis nachführen.

Art. 9 Ende der Sömmerung

Die verantwortliche Tierhalterin bzw. der verantwortliche Tierhalter gibt die beim Auftrieb mitgebrachten Begleitdokumente wieder zurück unter folgenden Bedingungen:

Sie bzw. er bestätigt dies auf dem wieder verwendeten Begleitdokument mit ihrer bzw. seiner Unterschrift, dem Datum und der Notiz: § 11 trifft unverändert zu.

Treffen diese Vorgaben nicht zu, muss sie bzw. er ein neues Begleitdokument ausfüllen.

Die verantwortliche Tierhalterin bzw. der verantwortliche Tierhalter führt Mutationen auf den Tierlisten nach, unterschreibt sie an der dafür vorgesehenen Stelle und gibt sie mit den Begleitdokumenten zurück.

II.2. Begleitdokument/Tierliste

Art. 10 Begleitdokument

Klauentiere dürfen nur mit einem Begleitdokument versehen in einen anderen Betrieb transportiert werden.

Art. 11 Tierliste

Werden mehrere Tiere transportiert, empfiehlt es sich, diese auf der Tierliste aufzuführen.

Eine Tierliste kann nur zusammen mit einem Begleitdokument verwendet werden. Auf dem Begleitdokument ist das Kästchen «Tierliste s. Beilage» anzukreuzen.

II.3. Melden von Tierbewegungen von Tieren der Rindergattung an die Tierverkehrsdatenbank

Art. 12 Meldung an die Tierverkehrsdatenbank

Sämtliche Tierbewegungen von Tieren der Rindergattung zu Sömmerungsbetrieben, Hirtenbetrieben, Gemeinschaftsweidebetrieben und zur Sömmerung im Ausland müssen an die Tierverkehrsdatenbank gemeldet werden. Die Informationen der Tierverkehrsdatenbank zu den verschiedenen Meldearten und -möglichkeiten sind zu beachten.

III. Tiere der Rindergattung

Art. 13 Rauschbrand

Tiere der Rindergattung, die auf Rauschbrand-gefährdeten Weiden gesömmert werden, müssen gemäss Weisung der zuständigen Kantonstierärztin bzw. des zuständigen Kantonstierarztes gestützt auf Art. 229 Abs. 2 Bst. b TSV gegen Rauschbrand geimpft werden.

Art. 14 Dassellarven

In Gebieten, in denen kürzlich die Dasselkrankheit aufgetreten ist, werden Behandlungen der Sömmerungstiere im Herbst empfohlen. Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann diese gebietsweise anordnen (Art. 231 Abs. 2 TSV).

Art. 15 Aborte

Jeder Abort von Tieren der Rindergattung ist als ansteckend zu betrachten. Die bzw. der während der Sömmerung verantwortliche Tierhalterin bzw. Tierhalter muss jeden Abort von Tieren der Rindergattung der Kontrolltierärztin oder dem Kontrolltierarzt melden.

Tiere, welche Anzeichen von Verwerfen zeigen oder bereits verworfen haben, sind sofort von der Herde abzusondern. Die Tiere sind so lange von der Herde abgesondert zu halten, bis die tierärztliche Untersuchung abgeschlossen ist.

Das Alppersonal hat alle unter den gegebenen Umständen zumutbaren Vorsichtsmassnahmen gegen eine Weiterverbreitung zu treffen, insbesondere die Frucht und die Nachgeburt nach deren Untersuchung vorschriftsgemäss zu entsorgen. Verunreinigte Gerätschaften sind nach jedem Gebrauch, das Tier sowie dessen Standplatz mehrmals gründlich zu reinigen.

Art. 16 BVD

In Hirten- und Sömmerungsbetrieben (Art. 7 und 9 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 [LBV]), in denen Rinder aus verschiedenen Tierhaltungen gehalten werden oder Kontakt zu Rindern anderer Tierhaltungen möglich ist, dürfen Rinder, die noch nie gekalbt haben, nur verbracht werden, wenn sie negativ auf BVD getestet und mit einer speziellen Ohrmarke gekennzeichnet wurden.

Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann diese Massnahme bezüglich BVD auch auf Gemeinschaftsweidebetriebe (Art. 8 LBV) ausdehnen und weitere Alterskategorien einschliessen. Sie bzw. er kann vorschreiben, dass in Hirten-, Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben geborene Kälber auf BVD untersucht werden.

IV. Schafe

Art. 17 Räude

Eine vorbeugende Behandlung der Schafe vor der Sömmerung gegen die Räude wird empfohlen. Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann diese gebietsweise anordnen (Art. 238 Abs. 3 TSV).

Das Alppersonal hat den geringsten Räudeverdacht (Juckreiz, Wollausfall) der bzw. dem zuständigen Kontrolltierärztin bzw. Kontrolltierarzt zu melden, die bzw. der eine Untersuchung vornimmt.

Art. 18 Moderhinke (Klauenfäule)

Es dürfen nur Tiere mit einem gesunden Fundament aufgetrieben werden. Hinkende Tiere, besonders solche, die Anzeichen der Klauenfäule zeigen, werden herdenweise in den Herkunftsbestand zurückgewiesen.

Art. 19 Infektiöse Augenentzündung

Es dürfen keine Tiere auf Alpen und Sömmerungsweiden verbracht werden, die klinische Anzeichen dieser Krankheit aufweisen (stark gerötete Augen, eitrige Verklebungen, Augentrübungen).

Art. 20 Aborte

Jeder Abort ist der Kontrolltierärztin bzw. dem Kontrolltierarzt zu melden.

V. Ziegen

Art. 21 Caprine Arthritis-Encephalitis (CAE)

Ziegen aus Beständen, die nicht als CAE-frei anerkannt sind, dürfen nicht gesömmert werden.

Ziegen aus Beständen, die anerkannt CAE-frei sind, dürfen nur zusammen mit Ziegen, die ebenfalls aus solchen Beständen stammen, gesömmert werden. Die entsprechenden Zeugnisse sind dem Begleitdokument beizulegen.

Art. 22 Abort

Jeder Abort ist dem Kontrolltierarzt zu melden.

VI. Sömmerungsvorschriften für den Grenzweidegang

Art. 23 Geltungsbereich

Unter Grenzweidegang versteht man per definitionem das Treiben von Tieren auf einem Gebietsstreifen 10 km diesseits und jenseits der Grenze zwischen einem EU-Mitgliedstaat und der Schweiz. Allerdings können die zuständigen Behörden in Sonderfällen auch einen breiteren Gebietsstreifen festlegen.

V.I.1. Massnahmen in der Schweiz vor Antritt der Sömmerung

Art. 24 Amtstierärztliche Untersuchung und Gesundheitszeugnis

Die zur Sömmerung vorgesehenen Tiere müssen innerhalb 48 Stunden vor Antritt des Grenzweidegangs am Herkunftsort amtstierärztlich untersucht werden.

Die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt stellt ein Gesundheitszeugnis aus, das die Tiere an den Bestimmungsort begleitet. Für Tiere der Rindergattung ist dafür das in TRACES abgebildete Sömmerungszeugnis zu verwenden. Für andere Tiergattungen wurde bisher im Veterinärabkommen kein spezielles Zeugnis festgelegt, so dass das zu verwendende Zeugnis weiterhin mit den Veterinärdiensten des Bestimmungsortes abgesprochen werden muss. Für die Sömmerung von Schafen in Deutschland und Österreich sind entsprechende Zeugnisse unter http://www.bvet.admin.ch/einfuhr/00243/00244/00637/index.html?lang=de[5] abrufbar.

Art. 25 Inhalt des Gesundheitszeugnisses

Das Gesundheitszeugnis für den Grenzweidegang bzw. den Tagesweidegang enthält folgende Angaben:

  1. Bestätigung der Amtstierärztin oder des Amtstierarztes, dass der Betrieb, dessen Tiere gesömmert werden, nicht wegen einer Rinderkrankheit gesperrt oder anderweitig beschränkt ist.
  2. Amtliche Bestätigung, dass Rinder, die noch nie gekalbt haben, negativ auf BVD getestet und mit einer speziellen Ohrmarke gekennzeichnet wurden. Amtliche Bestätigung, dass Tiere negativ auf BVD getestet wurden auch für weitere Alterkategorien, wenn der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin dies vorgeschrieben hat.
  3. Amtliche Bestätigung, dass der Herkunftsbestand frei von Leukose, Tuberkulose und Brucellose ist.
  4. Die Rinder des Betriebes, die gesömmert werden sollen, sind in den letzten 30 Tagen auf dem Herkunftsbetrieb gehalten worden und nicht mit einem Tier in Kontakt gekommen, das aus dem Ausland eingestellt wurde.
  5. Anzahl der Rinder und Kennzeichnung (Ohrmarke).
  6. Zulassungsnummer des Transportunternehmens (bei Transportstrecken über 50 km).
  7. Anschrift des Bestimmungsbetriebes inkl. Registriernummer des ausgeschiedenen Weideplatzes. Beim Grenzweidegang nach Deutschland ist dieses Feld nicht auszufüllen.

Art. 26 Schriftliche Vereinbarung zwischen Tierhalter und dem kantonalen Veterinäramt Basel-Stadt

Zwischen der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter und dem kant. Veterinäramt Basel-Stadt muss eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, in der sich die Tierhalterin bzw. der Tierhalter mit all den vorgesehenen Massnahmen sowie allen anderen auf lokaler Ebene des Bestimmungslandes eingeführten Massnahmen einverstanden erklärt und sich verpflichtet, alle anfallenden Kontrollkosten zu übernehmen. Insbesondere muss in dieser Vereinbarung die Informationspflicht der Halterin bzw. des Halters gegenüber den ausländischen Behörden (rechtzeitige Meldung der Ankunft und der geplanten Rückkehr) festgehalten werden.

Art. 27 Meldung des Abganges der Tiere

Das kantonale Veterinäramt Basel-Stadt meldet den Veterinärbehörden des Nachbarlandes den Abgang der Tiere spätestens 24 Stunden vor Antritt des geplanten Grenzweideganges in Form einer TRACES-Meldung. In Absprache mit den zuständigen regionalen Veterinärbehörden des Nachbarlandes kann die notwendige Information auch in anderer Form übermittelt werden. Im TRACES-System existiert nur für die Sömmerung oder den Grenzweidegang von Rindern ein spezielles Zeugnis. Für Schafe und Ziegen existieren z. T. regionale Zeugnismuster. In jedem Fall muss aber das von der bzw. dem zuständigen amtlichen Tierärztin bzw. Tierarzt unterschriebene und abgestempelte Original des Zeugnisses die Tiere begleiten.

Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter meldet den Abgang von Tieren der Rindergattung an die Tierverkehrsdatenbank.

Art. 28 Zolltechnische Kontrolle und Kontrollgebühren

Die Tiere stehen während des gesamten Weideganges im Ausland unter zolltechnischer Kontrolle. Die Tierbesitzerin bzw. der Tierbesitzer hat sich beim Zoll über die entsprechenden Vorschriften und Abläufe zu orientieren.

Bei der Ausfuhr erhebt der Zoll im Auftrag des BVET die im bilateralen Abkommen vorgesehene Kontrollgebühr. Pro Sendung wird für jedes Tier eine Gebühr von CHF 1.60 erhoben, jedoch mindestens CHF 16 pro Sendung und maximal CHF 160. Die ausländischen Behörden erheben zusätzlich eine Kontrollgebühr in gleichem Umfang.

Art. 29 Tagesweidegang

Beim Tagesweidegang müssen Massnahmen nach den §§ 24–28 hievor nur zu Beginn der Weideperiode ergriffen werden. Für alle weiteren Grenzübertritte im gleichen Kalenderjahr ist keine amtstierärztliche Untersuchung oder TRACES-Meldung notwendig und es fallen auch keine weiteren Gebühren an.

Die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer muss sich schriftlich verpflichten, jeden Kontakt mit Tieren aus dem Nachbarland sowohl dem zuständigen kantonalen Veterinäramt als auch den Veterinärbehörden im Ausland unverzüglich zu melden und die Veterinärbehörden im Ausland über das Ende der Weidezeit zu informieren.

V.I.2. Massnahmen am Bestimmungsort im Ausland

Art. 30 Vermeidung von Kontakt zu ausländischen Herden

Die Tiere sollten keinen Kontakt mit ausländischen Herden haben (so gelten von den Rinderbeständen in den Nachbarländern nur derjenigen in Österreich als «amtlich frei von IBR auf nationaler Ebene»).

Art. 31 Amtstierärztliche Untersuchung am Bestimmungsort

Die Tiere sind am Bestimmungsort von den zuständigen Veterinärbehörden unverzüglich amtstierärztlich zu kontrollieren. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass die ausländischen Behörden rechtzeitig über die Ankunft der Tiere informiert werden.

Art. 32 Aufnahme in die nationale Tierverkehrsdatenbank des Sömmerungslandes

Die Tiere sind gemäss Entscheidung spätestens 7 Tage nach Datum des Auftriebs 2001/672/EG in die nationale Tierverkehrsdatenbank des Sömmerungslandes aufzunehmen.

Art. 33 Gesundheitsbescheinigung

Vor der Rückkehr muss innerhalb von 48 Stunden vor der Abreise durch die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt des Sömmerungsbetriebes eine Gesundheitsbescheinigung ausgestellt werden. Für Tiere der Rindergattung ist dafür das in TRACES abgebildete Sömmerungszeugnis zu verwenden.

Die Einforderung des entsprechenden Zeugnisses obliegt der schweizerischen Tierhalterin bzw. dem schweizerischen Tierhalter. Sie bzw. er ist dafür verantwortlich, die ausländischen Veterinärdienste rechtzeitig über die geplante Rückkehr zu informieren.

Die Gesundheitsbescheinigung für die vom Grenzweidegang zurückkehrenden Rinder beinhaltet:

  1. Datum des Abtransports;
  2. Anzahl der Rinder und Kennzeichnung (Ohrmarke);
  3. Anschrift des Bestimmungsbetriebes;
  4. Zulassungsnummer des Transportunternehmens (bei Transportstrecken über 50 km;
  5. Bestätigung der Amtstierärztin oder des Amtstierarztes, die Rinder innerhalb von 48 Stunden vor der Rückkehr in den Heimatbetrieb untersucht und frei von Anzeichen einer Infektionskrankheit befunden zu haben;
  6. Bestätigung der Amtstierärztin bzw. des Amtstierarztes, dass die Sömmerungsweide nicht wegen einer Rinderkrankheit gesperrt werden musste oder während der Weidezeit ein Tuberkulose-, Brucellose- oder Leukosefall aufgetreten ist.

Art. 34 Meldung der Rückkehr der Tiere

Die zuständige Veterinärbehörde des Sömmerungslandes meldet die Rückkehr der Tiere spätestens 24 Stunden vor der Abreise dem zuständigen kantonalen Veterinäramt in Form einer TRACES-Meldung.

Art. 35 Tagesweidegang

Beim Tagesweidegang müssen Massnahmen nach §§ 30–34 hievor nur am Ende der Weideperiode ergriffen werden. Die Halterin bzw. der Halter der Tiere verpflichtet sich, die zuständige Veterinärbehörde über das Ende der Weidezeit zu unterrichten. Für alle weiteren Grenzübertritte im gleichen Kalenderjahr ist keine Untersuchung oder TRACES-Meldung notwendig und es fallen auch keine weiteren Kontroll-Gebühren gemäss § 28 hievor an.

V.I.3. Massnahmen in der Schweiz nach Rückkehr der Tiere

Art. 36 Kontrolle der ausländischen Gesundheitsbescheinigung

Die von der ausländischen Behörde ausgestellte Gesundheitsbescheinigung ist unmittelbar nach der Rückkehr der Tiere zu kontrollieren. Die Art und Weise dieser Kontrolle wird durch die zuständigen kantonalen Veterinärämter festgelegt.

Im gegenseitigen Einverständnis können Grenzkantone mit den Veterinärbehörden des Nachbarlandes Vereinfachungen des Verfahrens vereinbaren. Dies betrifft insbesondere den Ort der amtstierärztlichen Untersuchung im Herkunfts- sowie im Bestimmungsland (evtl. Untersuchung in Sammelstellen anstatt auf dem Herkunftsbetrieb).

Art. 37 Zugang von Tieren

Der Tierhalter meldet den Zugang von Tieren der Rindergattung an die Tierverkehrsdatenbank.

Art. 38 Keine amtstierärztliche Überwachung nach der Rückkehr von der Sömmerung

Es gibt keine Vorschriften des BVET zur amtstierärztlichen Überwachung nach der Rückkehr von der Sömmerung, vorbehaltlich vorübergehender Massnahmen wegen Seuchenausbrüchen. Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann jedoch in begründeten Fällen IBR- oder andere Untersuchungen anordnen.

V.I.4. Begleitdokument nach Art. 12 TSV

Art. 39 Geltung des amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisses als Begleitdokument

Als Begleitdokument nach Art. 12 TSV gilt für den Transport vom Herkunftsbetrieb an die Zollgrenze und von der Zollgrenze zurück zum Herkunftsbetrieb das amtstierärztliche Gesundheitszeugnis. Für den Tierhalter erübrigt sich demnach die Ausstellung eines Begleitdokumentes.

VII. Strafbestimmungen

Art. 40 Haft oder Busse

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden nach den Art. 47 und 48 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) mit Haft oder Busse bestraft. Die Fehlbaren können auch für den durch ihr rechtswidriges Verhalten entstandenen Schaden haftbar gemacht werden.

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 41 Publikation und Wirksamkeit

Diese Vorschriften sind zu publizieren; sie werden sofort wirksam.[6] Sie sind dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement gemäss Art. 60 des Tierseuchengesetzes zur Kenntnis zu bringen.

Diese Vorschriften ersetzen die Alpfahrtsvorschriften des Kantons Basel-Stadt vom 15. Oktober 1997.

Egress

KB 17.05.2008

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.05.2008 18.05.2008 Erlass Erstfassung KB 17.05.2008

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.05.2008 18.05.2008 Erstfassung KB 17.05.2008