Der Tierschutz beider Basel wird als Tierfundmeldestelle des Kantons bezeichnet.
Entlaufene Hunde sind unverzüglich durch die Halterin oder den Halter bei der kantonalen Tierfundmeldestelle zu melden.
Zugelaufene oder herrenlose Hunde sind unverzüglich dem Veterinäramt, der Tierfundmeldestelle oder ausnahmsweise der Polizei zwecks Identifikation vorzuführen. Die betroffene Stelle meldet diese Hunde möglichst rasch der Tierfundmeldestelle, falls die Besitzerin oder der Besitzer nicht direkt benachrichtigt werden kann. Liegt bei der Tierfundmeldestelle zum Zeitpunkt der Übernahme eines Hundes keine Vermisstmeldung vor, überführt die Polizei zugelaufene oder herrenlose Hunde ins Veterinäramt.
Um einen in Gewahrsam des Veterinäramtes verbrachten Hund auslösen zu können, muss die Halterin oder der Halter vorgängig die fällige Hundesteuer, die Auslösegebühr und die Kosten für Unterkunft, Futter, Betreuung und Transporte begleichen.
Halterinnen oder Halter, die über das Auffinden ihres Hundes orientiert sind, müssen den Hund innerhalb einer Woche beim Veterinäramt gemäss Abs. 4 hievor auslösen. Über nicht fristgerecht ausgelöste Hunde verfügt das Veterinäramt definitiv.
Zugelaufene oder herrenlose Hunde, auf welche die Halterin oder der Halter keinen rechtlichen Anspruch mehr hat, können von der Finderin oder dem Finder übernommen werden. Dabei kann die Finderin oder der Finder zur Übernahme der dem Veterinäramt entstandenen Kosten verpflichtet werden.