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365.110

Verordnung betreffend das Halten von Hunden

(Hundeverordnung)

Vom 10. Juli 2007 (Stand 1. April 2025)

Präambel

Hundeverordnung | Tierhaltung und Tierschutz

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 22 des Gesetzes betreffend das Halten von Hunden (Hundegesetz) vom 14. Dezember 2006[1],

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Organisation

Mit dem Vollzug des Hundegesetzes ist das Gesundheitsdepartement beauftragt.

Der Bereich Gesundheitsschutz[2], Abteilung Kantonales Veterinäramt, vollzieht als zuständige Stelle die Hundegesetzgebung, übt die Aufsicht über die Hundekontrolle aus und organisiert und führt den Bezug der Hundesteuer durch.

… *

… *

Art. 2 Pflichten der Hundehaltenden

Halterinnen und Halter von Hunden sind verpflichtet, ihre Hunde stets unter Kontrolle zu halten und sie zu überwachen.

Die mit der Aufsicht über einen Hund betraute Person hat mit allen verfügbaren Mitteln einzugreifen, wenn der Hund einen Menschen oder ein Tier angreift oder fremden Sachen Schaden zufügt.

Es ist verboten

Jagdgesetzliche Bestimmungen über wildernde Hunde bleiben vorbehalten.

Art. 3 Beseitigung des Hundekotes

Wer Hunde ausführt, ist zur Beseitigung des Kots dieser Hunde auf öffentlichem Grund und Boden sowie auf landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen verpflichtet. Der Hundekot muss aufgenommen und in öffentlichen oder privaten Abfallbehältern entsorgt werden.

Von dieser Pflicht ausgenommen sind nur Personen, die dazu wegen körperlicher Behinderungen nicht in der Lage sind.

Art. 4 Zutritts- und Badeverbote

Es ist verboten, Hunde mitzunehmen

Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden und/oder zu säubern oder sie darin baden zu lassen.

Über die Zulassung von Hunden in Kirchen, Spitälern, öffentlichen Gebäuden usw. entscheiden die für die entsprechenden Einrichtungen zuständigen Verantwortungsträger.

Das Veterinäramt kann im Einvernehmen mit der Kantonspolizei und der Stadtgärtnerei sowie, im Falle der Gemeinden Bettingen und Riehen mit dem betreffenden Gemeinderat, weitere Orte bestimmen, die von Hunden überhaupt nicht betreten werden dürfen oder an denen Hunde an der kurzen Leine zu führen sind. Diese Orte sind mit Verbots- bzw. Hinweistafeln zu kennzeichnen und im Kantonsblatt zu publizieren. Sie werden ebenfalls auf der Internetseite des Veterinäramtes publiziert. *

Art. 5 Leinenzwang

Ein genereller Leinenzwang besteht nicht.

In jedem Fall müssen Hunde an der kurzen Leine geführt werden

Ibis Hundehalterausbildung *

Art. 5a * Art und Umfang

Das Veterinäramt entscheidet über die Anerkennung von Hundehalterausbildungen. Diese müssen folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:

  1. Die Ausbilderinnen und Ausbilder sind vom Verband Kynologie Ausbildungen Schweiz (VKAS) als Ausbilderinnen und Ausbilder für das Nationale Hundehalter Brevet (NHB) anerkannt.
  2. Die Halterinnen und Halter erlangen Kenntnisse betreffend die Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen und die praktische Fähigkeit, ihren Hund in Alltagssituationen sicher und kontrolliert zu führen.
  3. Das Mindestalter der Hunde zu Beginn der Ausbildung beträgt vier Monate.
  4. Die Mindestdauer der Ausbildung beträgt acht Lektionen.
  5. Die Halterinnen und Halter erhalten nach dem Besuch der Ausbildung eine Bescheinigung über ihre Teilnahme.

Das Veterinäramt erlässt fachliche Ausführungsvorschriften zum Inhalt der Hundehalterausbildungen. Es publiziert diese sowie eine Liste mit den anerkannten Ausbildungen auf seiner Website.

Das Veterinäramt hat die Qualität der Hundehalterausbildungen regelmässig zu überprüfen; es kann hierfür Kontrollen durchführen und von den Ausbilderinnen und Ausbildern die erforderlichen Unterlagen einverlangen. Es kann Hundehalterausbildungen die Anerkennung entziehen, wenn die Mindestvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

Das Veterinäramt kann Dritte mit der Anerkennung und Überprüfung der Hundehalterausbildungen beauftragen.

Art. 5b * Bescheinigung

Die Halterinnen und Halter haben dem Veterinäramt innerhalb eines Jahres nach Erwerb des Hundes eine Bescheinigung über ihre Teilnahme an einer anerkannten Hundehalterausbildung einzureichen.

Art. 5c * Ausnahmen

Die Ausbildungspflicht gilt nicht für Halterinnen und Halter von:

  1. Diensthunden der Armee, der Polizei oder des Grenzwachtkorps;
  2. Blindenführhunden und Behindertenhunden;
  3. Rettungshunden.

Das Veterinäramt kann Halterinnen und Halter bestimmter Hunde in Härtefällen auf begründetes Gesuch hin von der Ausbildungspflicht befreien.

II. Kennzeichnung und Registrierung der Hunde

Art. 6 Kennzeichnung mit Mikrochip *

Alle im Kanton gehaltenen Hunde müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein; dieser muss den Bestimmungen der eidg. Tierseuchenverordnung entsprechen und einen individuellen Zahlencode enthalten.

Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt des Hundes, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch die Tierhalterin oder den Tierhalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.

Die Kennzeichnung muss von Tierärztinnen und Tierärzten vorgenommen werden. Diese müssen über ein Lesegerät verfügen.

Anlässlich der Kennzeichnung mittels eines Mikrochips werden folgende Daten über den Hund erhoben

  1. Name;
  2. Geschlecht;
  3. Geburtsdatum;
  4. Rasse oder Rassetyp;
  5. Abstammung des Hundes (Mikrochip- oder Tätowierungsnummern der Eltern);
  6. Fellfarbe;
  7. Name und Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters, wo der Hund geboren wurde, und der Tierhalterin oder des Tierhalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung. Als Hundehalterinnen und Hundehalter dürfen Personen, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, sowie Firmen eingetragen werden.
  8. Name der kennzeichnenden Tierärztin oder des kennzeichnenden Tierarztes;
  9. Datum der Kennzeichnung.

… *

… *

Art. 7 Registrierungsstelle

Das Veterinäramt kann eine externe Stelle als Registrierungsstelle bezeichnen. Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt regelt die Zusammenarbeit.

Art. 8 Registrierung der Hunde

Die bei der Kennzeichnung erhobenen Daten sind von den Tierärztinnen und Tierärzten der vom Wohnsitzkanton der Tierhalterin oder des Tierhalters bestimmten Registrierungsstelle innert 10 Tagen zu melden.

Die Erstregistrierung bei der Registrierungsstelle muss von Tierärztinnen und Tierärzten vorgenommen werden. Eine Erstregistrierung hat zu erfolgen, falls ein Hund

Der Betreiber der Registrierungsstelle ist verpflichtet, den kantonalen Veterinärämtern Einsicht in die Daten zu gewähren. Daten von Hunden, die den Kanton verlassen haben, dürfen nicht gelöscht werden.

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt erlässt die bei der Registrierung der Hunde zu beachtenden seuchenpolizeilichen Vorschriften.

Art. 9 Entlaufene, zugelaufene oder herrenlose Hunde

Der Tierschutz beider Basel wird als Tierfundmeldestelle des Kantons bezeichnet.

Entlaufene Hunde sind unverzüglich durch die Halterin oder den Halter bei der kantonalen Tierfundmeldestelle zu melden.

Zugelaufene oder herrenlose Hunde sind unverzüglich dem Veterinäramt, der Tierfundmeldestelle oder ausnahmsweise der Polizei zwecks Identifikation vorzuführen. Die betroffene Stelle meldet diese Hunde möglichst rasch der Tierfundmeldestelle, falls die Besitzerin oder der Besitzer nicht direkt benachrichtigt werden kann. Liegt bei der Tierfundmeldestelle zum Zeitpunkt der Übernahme eines Hundes keine Vermisstmeldung vor, überführt die Polizei zugelaufene oder herrenlose Hunde ins Veterinäramt.

Um einen in Gewahrsam des Veterinäramtes verbrachten Hund auslösen zu können, muss die Halterin oder der Halter vorgängig die fällige Hundesteuer, die Auslösegebühr und die Kosten für Unterkunft, Futter, Betreuung und Transporte begleichen.

Halterinnen oder Halter, die über das Auffinden ihres Hundes orientiert sind, müssen den Hund innerhalb einer Woche beim Veterinäramt gemäss Abs. 4 hievor auslösen. Über nicht fristgerecht ausgelöste Hunde verfügt das Veterinäramt definitiv.

Zugelaufene oder herrenlose Hunde, auf welche die Halterin oder der Halter keinen rechtlichen Anspruch mehr hat, können von der Finderin oder dem Finder übernommen werden. Dabei kann die Finderin oder der Finder zur Übernahme der dem Veterinäramt entstandenen Kosten verpflichtet werden.

III. Hundesteuer

Art. 10 Melde- und Steuerpflicht

Auf dem Kantonsgebiet gehaltene Hunde müssen innerhalb von 10 Tagen, seitdem sie im Kanton anwesend sind, bei der Hundekontrolle des Veterinäramtes zur Besteuerung angemeldet werden. Angebrochene Monate werden als ganze Monate verrechnet.

Hunde, die innerhalb des Kantons an eine andere Halterin oder einen anderen Halter übergehen, sind dem Veterinäramt innert 10 Tagen nach dem Wechsel zur Umregistrierung zu melden.

Ebenso sind Hunde, die nicht mehr auf Kantonsgebiet gehalten werden oder gestorben sind, innert 10 Tagen seit dem erfolgten Wegzug oder Tod beim Veterinäramt schriftlich abzumelden.

Zum Zwecke der Steuererhebung führt das Veterinäramt ein Register mit den Daten der Hunde und der Hundehalterinnen und Hundehalter. Dieses wird auch der Kantonspolizei zugänglich gemacht.

Art. 11 Erlass der Hundesteuer

Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Blindenführhunden und von Hunden gemäss § 6 Abs. 1 des Hundegesetzes.

Für Personen, die Ergänzungsleistungen gemäss Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) vom 11. November 1987 oder Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe der Stadt Basel oder der Gemeinden Bettingen und Riehen erhalten, kann die Steuer um 70% reduziert werden. Pro Haushalt kann nur die Steuer für einen (den ersten) Hund ermässigt werden. Für weitere Hunde ist die übliche Steuer zu entrichten.

Gesuche sind unter Beilage entsprechender Belege jährlich beim Veterinäramt einzureichen. Dieses entscheidet über die Gewährung der Steuerreduktion.

Wer mit seinem Hund regelmässig und erfolgreich einen vom Veterinäramt anerkannten Hunde-Erziehungskurs im Sinne von § 15 hienach besucht hat, kann für diesen Hund eine einmalige Ermässigung von 50% der Jahressteuer beanspruchen. Die Kursbestätigung ist hierfür beim Veterinäramt einzureichen. Kein Anspruch besteht, wenn der Besuch des Hunde-Erziehungskurses als verwaltungsrechtliche Massnahme vom Veterinäramt angeordnet worden ist. Auf Erziehungskurse im Rahmen der Bewilligungserteilung zur Haltung von potentiell gefährlichen Hunden erfolgt keine Reduktion.

Art. 12 Rückerstattung der Hundesteuer

Auf Antrag der Hundehalterin oder des Hundehalters erfolgt bei fristgerechter Abmeldung des Hundes beim Veterinäramt und bei der Registrierungsstelle eine anteilmässige Rückerstattung der Hundesteuer.

Art. 13 Nichtbezahlen der Hundesteuer

Wer die Hundesteuer nicht rechtzeitig entrichtet, wird vom Veterinäramt gemäss § 14b der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren schriftlich gemahnt.

Wird nach der dritten Mahnung die Steuer nicht bezahlt, erfolgt die Einleitung eines Strafverfahrens. *

Wird nach einer rechtskräftigen Verurteilung die Steuer nicht innert 14 Tagen bezahlt, so kann das Veterinäramt ein Hundehalteverbot gegenüber der Halterin oder dem Halter eines Hundes, für dessen Haltung die Steuern nicht entrichtet wurde, aussprechen. Das Hundehalteverbot entbindet nicht von der Steuerpflicht. *

IV. Potentiell gefährliche Hunde

Art. 14 Zeitpunkt des Bewilligungsgesuches und Bewilligungserteilung

Das Bewilligungsgesuch ist vor der Anschaffung des Hundes einzureichen. Diesem sind die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 des Hundegesetzes erforderlichen Unterlagen beizulegen.

Die Bewilligung zur Anschaffung und Haltung eines potentiell gefährlichen Hundes wird vom Veterinäramt erteilt, wenn die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 des Hundegesetzes und die nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind.

Art. 15 Kynologische Fachkenntnisse

Bei der Gesuchstellung hat sich die Halterin oder der Halter eines potentiell gefährlichen Hundes über genügend kynologische Fachkenntnisse auszuweisen.

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller verpflichtet sich zum Besuch eines vom Veterinäramt anerkannten Welpenspiel- und/oder Hundeerziehungskurses. Das Veterinäramt legt die Frist fest, innert welcher der Kurs erfolgreich absolviert sein muss. Es erstellt eine Liste der als anerkannt geltenden Kurse, die jederzeit auf der Internetseite des Veterinäramtes einsehbar ist. Das Veterinäramt regelt mit den Kursanbieterinnen und Kursanbietern das Berichtsverfahren.

Art. 16 Haftpflichtversicherung

Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäss § 2 Abs. 4 des Hundegesetzes mit einer Deckungssumme von mindestens drei Millionen Franken ist mittels einer Kopie der Police oder einer entsprechenden Bestätigung des Haftpflichtversicherers beizubringen.

Diese Versicherung hat ausdrücklich die Risiken der Haltung eines potentiell gefährlichen Hundes sowohl betreffend die Halterin oder den Halter als auch derjenigen Personen, die den Hund tatsächlich beaufsichtigen und ausführen, abzudecken.

Art. 17 Ungetrübter Leumund

Dem Bewilligungsgesuch ist ein Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister beizulegen, der nicht älter als drei Monate sein darf. Das Veterinäramt ist berechtigt, amtliche Erkundigungen bei der Polizei und anderen Behörden einzuholen.

Art. 18 Zuzug in den Kanton Basel-Stadt

Wer sich im Kanton mit einem potentiell gefährlichen Hund niederlässt, hat innert 10 Tagen beim Veterinäramt eine Haltebewilligung zu beantragen.

Bestand schon eine Bewilligung im Herkunftskanton, kann auf diese Bewilligung abgestellt werden.

Werden die Voraussetzungen gemäss § 10 des Hundegesetzes nicht vollumfänglich erfüllt, kann das Veterinäramt eine Bewilligung erteilen, wenn der Hund schon seit längerer Zeit gehalten wird und die Beurteilung des Hundes keine offensichtlichen Anzeichen einer Gefährdung zeigt.

Art. 19 Weitere Auflagen und Bedingungen

Das Veterinäramt kann ohne Vorliegen von besonderen Gründen verlangen, dass ein potentiell gefährlicher Hund im Zusammenhang mit der jährlichen Steuererhebung oder bei Bedarf dem Amt vorzuführen ist.

Würfe mit Welpen, auf welche die Definition von potentiell gefährlichen Hunden gemäss § 8 des Hundegesetzes zutrifft, müssen dem Veterinäramt innerhalb von 10 Tagen seit dem Wurf gemeldet werden.

Welpen gemäss Abs. 2 hievor dürfen im Kanton Basel-Stadt nur an Personen abgegeben werden, die über eine Bewilligung zur Haltung von potentiell gefährlichen Hunden gemäss § 9 des Hundegesetzes verfügen oder im Zusammenhang mit der beabsichtigten Übernahme des Welpen um eine Bewilligung nachgesucht haben und die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen.

Art. 20 Bewilligungsverweigerung und Bewilligungsentzug / Massnahmen

Die Bewilligung wird verweigert, wenn ein Grund gemäss §§ 10 und 11 des Hundegesetzes gegeben ist, welcher gegen die Erteilung einer Bewilligung spricht, bzw. eine oder mehrere der aufgeführten Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Sie kann entzogen werden, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind und/oder die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen nicht eingehalten werden.

Zeigt ein potentiell gefährlicher Hund Verhaltensauffälligkeiten, entscheidet das Veterinäramt über die zu treffenden Massnahmen.

Art. 21 Änderungen in den persönlichen Verhältnissen

Stellt das Veterinäramt Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen der Halterin oder des Halters eines als potentiell gefährlich eingestuften Hundes fest oder werden ihm solche verlässlich gemeldet, kann es nach den Vorschriften des Hundegesetzes und dieser Verordnung die Bewilligung in Wiedererwägung ziehen.

V. Verschiedene Bestimmungen

Art. 22 Haltung mehrerer Hunde

Die Bewilligung zur Haltung von mehr als zwei Hunden gemäss § 7 des Hundegesetzes und/oder zum gewerbsmässigen Züchten wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. der in der Tierschutzgesetzgebung verlangte Platz steht zur Verfügung und die notwendige Betreuung ist gesichert;
  2. es liegen keine begründeten Einwendungen gegen die Haltung von mehr als zwei Hunden von dritter Seite vor.

Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die gemäss Abs. 1 hievor erteilte Bewilligung jederzeit zurückgezogen werden.

In einem Haushalt, in dem bereits ein potentiell gefährlicher Hund gehalten wird, darf kein weiterer Hund im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden.

Art. 23 Ausführen von Hunden

Von einer einzelnen Person dürfen neben einem potentiell gefährlichen Hund gleichzeitig keine weiteren Hunde ausgeführt werden.

Ausnahmen können vom Veterinäramt bewilligt werden, wenn aufgrund genügender Professionalität und kynologischer Fachkenntnisse die Sicherheit von Mensch und Tier nicht gefährdet ist.

Art. 24 Meldungen von Biss- und anderen Verletzungen und aggressivem Verhalten

Meldungen gemäss § 20 Abs. 1 des Hundegesetzes über durch Hunde verursachte Verletzungen von Mensch oder Tier oder von ausgeprägtem Aggressionsverhalten sind mittels einem offiziellen kantonalen Meldeformular unverzüglich, spätestens aber innert 10 Tagen dem Veterinäramt zu erstatten.

Meldungen an das Veterinäramt von geschädigten Personen und aus der Bevölkerung sind jederzeit möglich. Sie müssen schriftlich erfolgen.

Anonymen Meldungen wird nicht nachgegangen. Ebenso erhalten verleumderische Meldungen keinen behördlichen Schutz.

Art. 25 Vorführung und Beschlagnahme von Hunden

Hunde, welche zu Beanstandungen Anlass geben, sind beim Veterinäramt zur amtstierärztlichen Untersuchung vorzuführen.

Bei einer offensichtlichen Übertretung des Hundegesetzes oder dieser Verordnung oder bei Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass ein Hund gefährlich ist oder sonstwie ernstzunehmende Auffälligkeiten zeigt, sind die mit dem Vollzug beauftragten Mitarbeitenden des Gesundheitsdepartements und des Justiz- und Sicherheitsdepartements sowie die Gemeindebehörden von Bettingen und Riehen berechtigt, den betreffenden Hund zu beschlagnahmen und in die Tierstation des Veterinäramtes zu verbringen. Die Auslösung solcher Hunde richtet sich nach § 9 Abs. 4 hievor. *

Halterinnen oder Halter, die über das Verbringen ihres Hundes in die Tierstation des Veterinäramtes orientiert sind, müssen den Hund innerhalb einer Woche beim Veterinäramt gemäss § 9 Abs. 4 hievor auslösen. Durch die vorgängige Bezahlung der Betreuungskosten kann diese Frist angemessen verlängert werden.

Über nicht fristgerecht ausgelöste Hunde verfügt das Veterinäramt definitiv.

Art. 26 Weitere Massnahmen

Sind Massnahmen gemäss den §§ 17 und 18 des Hundegesetzes notwendig oder erscheinen solche als dringend angezeigt, entscheidet das Veterinäramt darüber. Dieses kann zur Beurteilung der Hunde externe Expertinnen oder Experten beiziehen.

Die oder der betroffene Hundehalterin oder Hundehalter trägt sämtliche Kosten, die im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens anfallen, namentlich die Kosten des Beizugs einer externen Expertin oder eines externen Experten. Durch Unterzeichnung einer den Hund betreffenden Verzichtserklärung kann die Hundehalterin oder der Hundehalter weitere Kosten vermeiden; die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten sind trotzdem zu bezahlen.

Art. 27 Amtliche Verfügungen auswärtiger Amtsstellen und des Veterinäramtes

Verfügungen ausserkantonaler oder ausländischer Amtsstellen betreffend Einschränkungen bei der Anschaffung, der Haltung oder dem Ausführen von Hunden, von denen das Veterinäramt Kenntnis erhält, können mittels einer einfachen Bestätigung des Veterinäramtes auch für den Kanton Basel-Stadt als gültig erklärt werden.

Das Veterinäramt hat das Recht, getroffene Verfügungen Amtsstellen anderer Kantone zur Kenntnis zu bringen.

Art. 28 Rechtliches Gehör

Das rechtliche Gehör und das Rekursverfahren nach dem Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 sind gewährleistet.

Art. 29 Ergänzende Erlasse

Das Gesundheitsdepartement erlässt die notwendigen ergänzenden Erlasse.

Art. 30 Gebühren

Das Veterinäramt erhebt für seine Tätigkeiten Gebühren. Diese werden in einer separaten Verordnung geregelt.

Art. 32 Übergangsbestimmung

Bisher erteilte Bewilligungen zur Haltung potentiell gefährlicher Hunde sowie bisher erteilte andere Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit.

§ 10 Abs. 1 lit. f des Hundegesetzes und § 22 Abs. 3 hievor gelten nicht für Hundehaltungen, die bereits beim Wirksamwerden dieser Verordnung bestanden haben, für Hundehaltungen von Personen, die in den Kanton Basel-Stadt zuziehen, falls die Hunde bereits am Herkunftsort nachweislich auf dieselbe Hundehalterin oder auf denselben Hundehalter registriert waren sowie für Hundehaltungen, die durch Zusammenlegung zweier Haushalte entstehen, falls die Hunde bereits zuvor auf dieselbe Hundehalterin oder auf denselben Hundehalter registriert waren.

Reduktionen auf Kursbesuche gemäss § 11 Abs. 4 hievor werden nur gewährt, wenn der Kurs nach dem Wirksamwerden dieser Verordnung begonnen worden ist.

Art. 33 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung betreffend das Halten von Hunden vom 30. März 1982 wird aufgehoben.
2. Die Verordnung über die direkte Erhebung von Bussen für Übertretungen des baselstädtischen Rechts (Baselstädtische Ordnungsbussenverordnung) vom 6. Dezember 2005 wird wie folgt geändert:[3]

Art. 34 Wirksamkeit

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Juli 2007 wirksam.[4]

Egress

KB 18.07.2007

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.07.2007 01.07.2007 Erlass Erstfassung KB 18.07.2007
09.12.2008 01.01.2009 § 4 Abs. 4 geändert -
09.12.2008 01.01.2009 § 25 Abs. 2 geändert -
28.06.2016 01.07.2016 § 13 Abs. 3 geändert KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 31 Abs. 2 geändert KB 02.07.2016
05.05.2020 01.07.2020 § 1 Abs. 3 aufgehoben KB 09.05.2020
05.05.2020 01.07.2020 § 1 Abs. 4 aufgehoben KB 09.05.2020
05.05.2020 01.07.2020 § 13 Abs. 2 geändert KB 09.05.2020
05.05.2020 01.07.2020 § 31 aufgehoben KB 09.05.2020
14.01.2025 01.04.2025 Titel Ibis eingefügt KB 18.01.2025
14.01.2025 01.04.2025 § 5a eingefügt KB 18.01.2025
14.01.2025 01.04.2025 § 5b eingefügt KB 18.01.2025
14.01.2025 01.04.2025 § 5c eingefügt KB 18.01.2025
14.01.2025 01.04.2025 § 6 Titel geändert KB 18.01.2025
14.01.2025 01.04.2025 § 6 Abs. 5 aufgehoben KB 18.01.2025
14.01.2025 01.04.2025 § 6 Abs. 6 aufgehoben KB 18.01.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.07.2007 01.07.2007 Erstfassung KB 18.07.2007
§ 1 Abs. 3 05.05.2020 01.07.2020 aufgehoben KB 09.05.2020
§ 1 Abs. 4 05.05.2020 01.07.2020 aufgehoben KB 09.05.2020
§ 4 Abs. 4 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
Titel Ibis 14.01.2025 01.04.2025 eingefügt KB 18.01.2025
§ 5a 14.01.2025 01.04.2025 eingefügt KB 18.01.2025
§ 5b 14.01.2025 01.04.2025 eingefügt KB 18.01.2025
§ 5c 14.01.2025 01.04.2025 eingefügt KB 18.01.2025
§ 6 14.01.2025 01.04.2025 Titel geändert KB 18.01.2025
§ 6 Abs. 5 14.01.2025 01.04.2025 aufgehoben KB 18.01.2025
§ 6 Abs. 6 14.01.2025 01.04.2025 aufgehoben KB 18.01.2025
§ 13 Abs. 2 05.05.2020 01.07.2020 geändert KB 09.05.2020
§ 13 Abs. 3 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
§ 25 Abs. 2 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 31 05.05.2020 01.07.2020 aufgehoben KB 09.05.2020
§ 31 Abs. 2 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016