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Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Durchführung von Kontrollen auf Tierhaltungsbetrieben im Kanton Basel-Stadt

(Veterinärvereinbarung)

Vom 13. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2012)

Präambel

Veterinärvereinbarung | Tierhaltung und Tierschutz

Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vereinbaren:

Art. 1 Durchführung von Kontrollen

Das Veterinär-, Jagd- und Fischereiwesen des Kantons Basel-Landschaft (VJF) ist auf Tierhaltungsbetrieben im Kanton Basel-Stadt, die den Kontrollen gemäss der Verordnung über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben (Inspektionskoordinationsverordnung, VKIL) vom 14. November 2007[1] unterstehen, zuständig für folgende Aufgaben:

  1. Durchführung der amtstierärztlichen Kontrollen;
  2. Kontrolle der Hygiene bei der Primär- und der Milchproduktion;
  3. Kontrolle der Tierhaltung gemäss Art. 213 TSchV.

Die Kontrollen richten sich nach den geltenden Bestimmungen der Tierseuchen-, Landwirtschafts-, Tierschutz-, Heilmittel- und Lebensmittelgesetzgebung.

Das VJF teilt die Ergebnisse der Kontrollen dem Veterinäramt Basel-Stadt mit. Dieses ergreift gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen.

Art. 2 Leistungskatalog

Das VJF erbringt namentlich folgende Leistungen:

  1. Durchführung der Kontrollen inklusive Erstellung eines Protokolls;
  2. Erstellung von Kontrollberichten inklusive Mängellisten und Klassierung der Mängel;
  3. Vorlage von Massnahmenvorschlägen.

Es teilt dem Veterinäramt Basel-Stadt die zu kontrollierenden Betriebe mit. Dieses hat das Recht, an den Kontrollen teilzunehmen.

Art. 3 Betriebslisten und Informationen

Das Veterinäramt Basel-Stadt stellt dem VJF die für die Kontrollen erforderlichen Betriebslisten und Informationen zur Verfügung.

Art. 4 Beizug von Organisationen oder Firmen

Das VJF kann für seine Kontrollen mittels Leistungsvereinbarung geeignete Organisationen oder Firmen beiziehen. Es organisiert, koordiniert und beaufsichtigt deren Tätigkeiten.

Art. 5 Kosten

Das VJF wird für seine Aufwendungen gemäss § 5 der basellandschaftlichen Verordnung über die Vergütung und Gebühren des kantonalen Veterinärdienstes vom 22. Mai 2007[2] entschädigt. Darin eingerechnet werden Vorbereitungsarbeiten, Reisezeit, Kontrolle und Nachbearbeitung. Die Kilometerentschädigung für ein benütztes Motorfahrzeug richtet sich nach der basellandschaftlichen Verordnung über den Auslagenersatz vom 15. Juni 1999[3]. Auslagen für Kontrollunterlagen (Checklisten) werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

Art. 6 Rechtsschutz

Die Beurteilung von Beschwerden, die sich bei der Durchführung der Aufgaben gemäss § 1 Abs. 1 ergeben, erfolgt durch den Kanton Basel-Stadt.

Art. 7 Dauer der Vereinbarung

Die Vereinbarung gilt für die Dauer von vier Jahren ab Wirksamkeit. Danach kann sie unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängert sich die Vereinbarung automatisch um ein Jahr.

Art. 8 Wirksamkeit

Diese Vereinbarung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2012 wirksam.

Egress

Basel, 13. Dezember 2011

 

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt

Der Präsident: Dr. Guy Morin

Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl

 

Liestal, 13. Dezember 2011

 

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Der Präsident: Peter Zwick

Der Landschreiber: Alex Achermann

 

 

KB 17.12.2011

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung KB 17.12.2011

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.12.2011 01.01.2012 Erstfassung KB 17.12.2011