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Verordnung über den Tierschutz[1]

(Tierschutzverordnung)

Vom 7. Februar 2012 (Stand 1. April 2024)

Präambel

Tierschutzverordnung | Tierhaltung / Tierschutz

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 42 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 16. Dezember 2005[2] und § 19 des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG) vom 13. Februar 2019[3]*

beschliesst:

I. Organisation

Art. 1 Gesundheitsdepartement

Das Gesundheitsdepartement ist für die Aufsicht über den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung zuständig, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet ist.

Es erlässt ein Reglement über das Halten gefährlicher Tiere in Absprache mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement hinsichtlich der Sicherheitsaspekte.

Art. 2 Kantonales Veterinäramt

Das Kantonale Veterinäramt ist die kantonale Fachstelle gemäss Art. 33 TSchG. Es vollzieht die Tierschutzgesetzgebung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Es bestimmt eine Meldestelle für gefundene Tiere gemäss Art. 720a ZGB.

Art. 3 Gemeinden

Die Gemeinden sind in ihrem Bereich zur Mithilfe beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung verpflichtet.

Art. 4 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei leistet dem Kantonalen Veterinäramt die nötige Amts- und Vollzugshilfe.

Sie ist neben dem Kantonalen Veterinäramt zuständig für die Verfolgung von Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung.

… *

Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und dem Kantonalen Veterinäramt werden in einer Vereinbarung geregelt.

II. Tierversuche

Art. 5 Tierversuchskommission

Der Regierungsrat setzt eine Tierversuchskommission ein. Fachpersonen der Tierschutzorganisationen, der versuchsdurchführenden Institute und Laboratorien sowie der Universität Basel sind darin angemessen vertreten.

Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommission und bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.

Die Tierversuchskommission vollzieht die ihr durch die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

Das Gesundheitsdepartement erlässt ein Reglement, das die Aufgaben der Kommission näher umschreibt und deren Geschäftsgang regelt[4]. Das Sekretariat der Kommission wird vom Kantonalen Veterinäramt geführt.

Das Gesundheitsdepartement kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Einsetzung einer gemeinsamen Tierversuchskommission abschliessen.

Art. 6 Bewilligungsverfahren für Tierversuche

Das Kantonale Veterinäramt prüft eingegangene Gesuche auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls ergänzende Informationen ein.

Es unterbreitet Gesuche für belastende Tierversuche der Tierversuchskommission.

Bewilligungen werden vom Kantonalen Veterinäramt in der Regel innerhalb von drei Monaten erteilt.

Art. 7 Kontrolle der Versuchstierhaltungen und der Tierversuche

Das Kantonale Veterinäramt kontrolliert Versuchstierhaltungen und die Durchführung von Tierversuchen; die Mitglieder der Tierversuchskommission werden beigezogen.

Die Kontrollen erfolgen in der Regel unangemeldet.

III. Vollzug

Art. 8 Mitwirkung Dritter

Das Kantonale Veterinäramt kann für Teilaufgaben des Vollzugs geeignete Stellen oder Sachverständige beiziehen.

Art. 9 Baubewilligungsgesuche

Das Bau- und Verkehrsdepartement unterbreitet Baugesuche, welche Tierhaltungen betreffen, dem Kantonalen Veterinäramt zur Stellungnahme.

Art. 10 Kontrollen in Schlachtbetrieben

Das Kantonale Veterinäramt überwacht die Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung in Schlachtbetrieben im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

Art. 11 Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren gegenüber Verfügungen der Vollzugsorgane richtet sich nach dem Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976.

Art. 12 Meldepflicht

Die Kantonspolizei sowie die übrigen Vollzugsorgane melden dem Kantonalen Veterinäramt Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung.

Die urteilende Behörde stellt Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen betreffend Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung dem Kantonalen Veterinäramt zu, sobald sie in Rechtskraft erwachsen sind.

Egress

Schlussbestimmung

 

¹ Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.[5] Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend den Tierschutz und das Halten gefährlicher Tiere (Tierschutzverordnung) vom 22. Dezember 1981 aufgehoben.

² Die Verordnung ist gemäss Art. 42 Abs. 2 TSchG dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur Kenntnis zu bringen.

KB 11.02.2012

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
07.02.2012 12.02.2012 Erlass Erstfassung KB 11.02.2012
05.05.2020 01.07.2020 Ingress geändert KB 09.05.2020
12.03.2024 01.04.2024 § 4 Abs. 3 aufgehoben KB 16.03.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 07.02.2012 12.02.2012 Erstfassung KB 11.02.2012
Ingress 05.05.2020 01.07.2020 geändert KB 09.05.2020
§ 4 Abs. 3 12.03.2024 01.04.2024 aufgehoben KB 16.03.2024