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Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere

Vom 6. Dezember 1993 (Stand 12. Dezember 1993)

Präambel

Halten gefährlicher Tiere: Reglement | Tierhaltung und Tierschutz

Das Sanitätsdepartement,

gestützt auf § 1 Abs. 4 der Verordnung betreffend den Tierschutz und das Halten gefährlicher Tiere (Tierschutzverordnung) vom 22. Dezember 1981[1], unter zustimmender Kenntnisnahme des Polizei- und Militärdepartementes,

beschliesst:

Art. 1

Als gefährlich gelten solche Tiere, die für das Leben oder die Gesundheit des Menschen eine ernste Bedrohung darstellen können.

Zu den gefährlichen Tieren gehören unter anderen:

Die Bestimmungen dieses Reglementes gelten auch für gefährliche Fische, wie Steinfisch, Rotfeuerfisch, Skorpionfisch, Stachelrochen, Piranya, die an öffentlich zugänglichen Orten gehalten werden. Es ist dort dafür zu sorgen, dass Unbefugte nicht in die Aquarien hineingreifen können.

Art. 2

Das Halten gefährlicher Tiere und der gewerbsmässige Handel mit gefährlichen Tieren ist bewilligungspflichtig (§ 87 des Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978, § 6 Abs. 1 der kantonalen Tierschutzverordnung vom 22. Dezember 1981). Das Veterinäramt erteilt die Bewilligung nach vorgängiger Prüfung der Sicherheitsaspekte durch die Kantonspolizei.

Gesuche für die Haltung gefährlicher Tiere sind unter Angabe der Tierart, der Anzahl und des Standortes der Tiere sowie des Versicherungsnachweises an das Veterinäramt zu richten.

Art. 3

Gefährliche Tiere sind derart in Gehegen und Behausungen bzw. Räumen zu verwahren, dass keine Gefahr des Ausbrechens besteht und sie auch nicht durch Unbefugte befreit werden können; auch unbeteiligte Dritte dürfen durch solche Tiere nicht gefährdet werden. Gehege müssen abschliessbar sein und den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung entsprechen. Ausnahmen werden vom Veterinäramt erteilt und in der Bewilligung festgehalten.

Das Laufenlassen gefährlicher Tiere in Freiheit, auch unter Kontrolle, ist verboten.

Art. 4

Die Gehege sind der Kontrolle durch das Veterinäramt sowie der Kantonspolizei unterstellt.

Art. 5

Bewilligungen zum Halten gefährlicher Tiere werden befristet. Die Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, einen allfälligen Standortwechsel der gefährlichen Tiere unverzüglich dem Veterinäramt mitzuteilen.

Werden gefährliche Tiere verkauft, unentgeltlich abgegeben oder verstellt, so hat der Bewilligungsinhaber das Veterinäramt mit Angabe des neuen Standortes unverzüglich zu benachrichtigen.

Art. 6

Bewilligungen werden nicht erteilt an:

  1. Jugendliche unter 18 Jahren;
  2. Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie durch das Halten gefährlicher Tiere sich selbst oder Dritte gefährden könnten.

Art. 7

Die Halter gefährlicher Tiere müssen eine Bestandeskontrolle im Sinne von Art. 44 der eidgenössischen Tierschutzverordnung führen, aus welcher das Veterinäramt jederzeit die Herkunft der Tiere sowie allfällige neue Standorte der Tiere entnehmen kann.

Art. 8

Das Ausstellen gefährlicher Tiere ist ebenfalls bewilligungspflichtig. Dem Veterinäramt ist 14 Tage vor der Eröffnung der Ausstellung eine Liste der vorgesehenen Tiere einzureichen.

Für anerkannte Zirkusse kann das Veterinäramt Ausnahmen vorsehen.

Art. 9

Die Bewilligungserteilung für das Halten oder Ausstellen gefährlicher Tiere wird von einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens einer Million Franken abhängig gemacht, in welcher die entsprechenden Risiken ausdrücklich eingeschlossen sind.

Art. 10

Das Entweichen gefährlicher Tiere ist unverzüglich der Kantonspolizei zu melden. Diese informiert das Veterinäramt.

Bei grober Fahrlässigkeit des Tierhalters kann die Bewilligung sofort entzogen werden.

Art. 11

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements ergreift das Veterinäramt die geeigneten Massnahmen; eine Verzeigung an das Polizeigericht[2] bleibt vorbehalten.

Art. 12

Das Polizei- und Militärdepartement[3] hat diesem Reglement gemäss § 1 Abs. 4 der Tierschutzverordnung Zustimmung erteilt.[4]

Art. 13

Mit dem Erlass dieses Reglements wird das Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere vom 18. Juli 1983 aufgehoben.

Art. 14

Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.[5]

Egress

KB 11.12.1993

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.12.1993 12.12.1993 Erlass Erstfassung KB 11.12.1993

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.12.1993 12.12.1993 Erstfassung KB 11.12.1993