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Bestattungsgesetz

(BestG)

Vom 11. März 2020 (Stand 1. April 2021)

Präambel

Bestattungsgesetz | Bestattungen

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrats Nr. 13.0953.01 vom 27. August 2019 sowie in den Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Nr. 13.0953.02 vom 12. Februar 2020,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Grundsätze

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz regelt das Bestattungs- und Friedhofwesen.

Es bezweckt, die schickliche und pietätvolle Bestattung und Beisetzung von Verstorbenen sicherzustellen.

Der Vielfalt von Bestattungsritualen und persönlichen Bestattungswünschen ist im Rahmen der verfassungsmässigen Grundrechte Rechnung zu tragen.

Art. 2 Friedhöfe und Krematorium

Das Betreiben von Friedhöfen ist den Einwohnergemeinden vorbehalten.

Der Regierungsrat kann Körperschaften, deren Religion oder Weltanschauung andere als die auf den öffentlichen Friedhöfen gebräuchliche Bestattungsrituale vorsieht, die Erstellung eigener Bestattungsplätze auf privatem Areal und unter Gewährung einer minimalen Ruhezeit von 20 Jahren auf ihre eigenen Kosten bewilligen. Sollen solche Bestattungsplätze auf dem Gebiet der Gemeinden Bettingen oder Riehen zu liegen kommen, muss die Zustimmung der jeweiligen Gemeinde vorliegen.

Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Die Einhaltung aller relevanten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Gesundheitsrechts, bleibt vorbehalten.

Der Kanton kann ein Krematorium betreiben. Er kann mit anderen Gemeinwesen Verträge betreffend die Übernahme von Kremationen und Abdankungen abschliessen.

Art. 3 Zulässigkeit von Bestattungen und Beisetzungen; Friedhofzwang

Unter Vorbehalt anderslautender gesetzlicher Bestimmungen dürfen Bestattungen und Beisetzungen nur auf Friedhöfen und von den zuständigen Behörden oder von Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt wurden, vorgenommen werden.

1.2 Unentgeltliche Bestattung und Bestattung im Kantonsgebiet gegen Gebühr

Art. 4 Anspruch auf unentgeltliche Bestattung im Kantonsgebiet

Alle Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Wohnsitz im Kantonsgebiet hatten, haben Anspruch auf eine entsprechend diesem Gesetz sowie den gestützt darauf erlassenen Bestimmungen unentgeltliche Bestattung und Beisetzung im Kanton.

Ist eine nachweislich mittellose Person ohne Anspruch auf unentgeltliche Bestattung im Kantonsgebiet verstorben und übernimmt niemand die Bestattungskosten oder kann niemand zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet werden, erfolgt die Bestattung ebenfalls zu Lasten des Kantons.

Art. 5 Leistungen im Rahmen der unentgeltlichen Bestattung

Der Anspruch auf unentgeltliche Bestattung umfasst folgende Leistungen:

  1. die Abgabe eines einfachen Sarges einschliesslich der Einsargung und eines einfachen Leichenhemdes oder von Leichentüchern und der rituellen Waschung innerhalb des Kantonsgebiets;
  2. die Überführung der verstorbenen Person von einem Ort innerhalb des Kantonsgebiets auf einen Friedhof im Kanton Basel-Stadt;
  3. die Aufbahrung der verstorbenen Person in einem einfachen Aufbahrungsraum;
  4. die Nutzung der Räume und Einrichtungen für die Abdankungsfeier einschliesslich eines Orgelspiels;
  5. die Inanspruchnahme eines Erdreihen-, eines Urnenreihen- oder eines Gemeinschaftsgrabes für die Dauer der gesetzlichen Ruhezeit;
  6. bei Erdbestattungen die Überführung der verstorbenen Person vom Friedhofgebäude zum Grab und deren Beisetzung;
  7. bei Feuerbestattungen die Einäscherung der verstorbenen Person, die Überführung der Urne vom Krematorium zum Grab und die Beisetzung der Urne sowie
  8. Leistungen des Bestattungswesens im Rahmen der vorstehenden lit. a bis g.

Sämtliche darüber hinaus gehenden Leistungen sind gebührenpflichtig. Können die Kosten nicht durch den Nachlass gedeckt werden, gehen sie zu Lasten der Bestellerin oder des Bestellers.

Die Erklärung über die Inanspruchnahme der Leistungen erfolgt in der Regel im Rahmen der Anmeldung des Todesfalls. Nicht in Anspruch genommene Leistungen verfallen nach erfolgter Beisetzung oder Aushändigung der Asche.

Art. 6 Übrige Bestattungen im Kantonsgebiet

Alle übrigen im Kantonsgebiet verstorbenen Personen sowie verstorbene Bürgerinnen und Bürger der Gemeinden Bettingen und Riehen sowie der Stadt Basel mit letztem Wohnsitz ausserhalb des Kantons haben Anspruch darauf, gegen Bezahlung der Gebühren auf einem Friedhof im Kanton bestattet bzw. beigesetzt zu werden.

Andere ausserhalb des Kantonsgebiets verstorbene Personen können nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde und gegen Bezahlung der entsprechenden Gebühren auf einem Friedhof im Kantonsgebiet bestattet bzw. beigesetzt werden.

Die Gemeinden Bettingen und Riehen bestimmen im Rahmen dieses Gesetzes, wer auf ihren gemeindeeigenen Friedhöfen bestattet bzw. beigesetzt werden darf.

1.3 Zuständigkeiten

Art. 7 Zuständigkeit für das Bestattungswesen

Der Kanton ist für die Aufgaben im Bestattungswesen zuständig.

Art. 8 Zuständigkeit für das Friedhofwesen

Die Einwohnergemeinden sind für die Aufgaben des Friedhofwesens zuständig.

Die Gemeinden Bettingen und Riehen erlassen die für ihr Friedhofwesen notwendigen Regelungen. Sie hören die im Kanton für das Bestattungswesen zuständige Behörde vor Erlass und Änderung ihrer eigenen Bestimmungen an.

Die Gemeinden Bettingen und Riehen können gegen entsprechende Vergütung den Kanton mit dem Betrieb, dem Unterhalt und der Verwaltung ihrer gemeindeeigenen Friedhöfe beauftragen.

Können auf den Friedhöfen der Gemeinden Bettingen und Riehen keine weiteren Bestattungen mehr vorgenommen werden, sorgen die Gemeinden Bettingen und Riehen für einen Ersatzfriedhof oder beteiligen sich im entsprechenden Umfang an den Betriebskosten der vom Kanton betriebenen Friedhöfe.

Der Kanton übt die Aufsicht über das Friedhofwesen aus.

2. Bestattungswesen

2.1 Aufgaben im Bestattungswesen

Art. 9 Aufgaben im Bestattungswesen

Das Bestattungswesen umfasst alle für die schickliche und pietätvolle Bestattung und Beisetzung von Verstorbenen nötigen Aufgaben, insbesondere

  1. den Betrieb, den Unterhalt und die Verwaltung des Krematoriums;
  2. das Zulassungswesen betreffend Bestatterinnen und Bestatter;
  3. das Führen der Hinterlegungsstelle für Erklärungen gemäss § 15;
  4. die Durchführung des Anmeldeverfahrens bei Todesfällen;
  5. die Ausstellung von Leichenpässen;
  6. die Vorbereitung und Anordnung von Bestattungen und Beisetzungen;
  7. die Durchführung sämtlicher Bewilligungsverfahren sowie den Erlass aller nötigen Verfügungen im Bereich des Bestattungswesens sowie
  8. die Rechnungsführung im Bereich des Bestattungswesens.

Art. 10 Friedhofkommission

Zur Beratung im Bereich des Bestattungs- und des Friedhofwesens kann der Regierungsrat eine kantonale Friedhofkommission einsetzen.

Der Regierungsrat regelt die Organisation, die Aufgaben und die Befugnisse der Friedhofkommission durch Verordnung.

Die Friedhofkommission berät die Gemeinden Bettingen und Riehen auf deren Wunsch hin bei Fragen betreffend deren Friedhofwesen.

2.2 Bestatterinnen und Bestatter

Art. 11 Zulassung von Bestatterinnen und Bestattern im Kanton Basel-Stadt

Wer im Kanton Basel-Stadt ein Bestattungsunternehmen betreibt, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Behörde.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller oder, im Fall einer juristischen Person, die verantwortliche Person, über einen Fachausweis der vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit anerkannten Ausbildung mit abschliessender Berufsprüfung für Bestatterinnen und Bestatter und über einen einwandfreien Leumund verfügt. Der Leumund ist mittels Straf- und Betreibungsregisterauszügen, die nicht älter als drei Monate sein dürfen, nachzuweisen.

Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:

  1. Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen;
  2. die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind.

Für Bestattungsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 hiervor nicht erfüllen, gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Die Bewilligungsbehörde veröffentlicht eine Liste der im Kanton Basel-Stadt zugelassenen Bestatterinnen und Bestattern.

2.3 Arten der Bestattung und der Beisetzung

Art. 12 Bestattungsarten

Zulässig sind Erdbestattungen und Feuerbestattungen.

Als Erdbestattung gilt die Beisetzung der eingesargten Leiche in einem Erdgrab.

Als Feuerbestattung gilt die Einäscherung der eingesargten Leiche im Krematorium.

Art. 13 Beisetzung im Rahmen der Erdbestattung

Beisetzungen im Rahmen von Erdbestattungen dürfen nur auf einem Friedhof erfolgen.

Art. 14 Beisetzung nach einer Feuerbestattung

Der Feuerbestattung kann die Beisetzung der Urne oder der offenen Asche folgen.

Die Beisetzung von Urnen oder der offenen Asche ausserhalb von Friedhöfen ist zulässig, wenn die Pietät gewahrt wird, die gewünschte Beisetzung oder Ausbringung der Asche weder die Umwelt noch die öffentliche Gesundheit gefährdet und die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zugestimmt haben. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Bedingungen tragen die Angehörigen oder das mit dieser Aufgabe betraute Bestattungsunternehmen.

Art. 15 Wahl der Bestattungs- und Beisetzungsart

Die Bestattungs- und Beisetzungsart richtet sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen und des tatsächlich Möglichen nach dem Wunsch der verstorbenen Person.

Jede urteilsfähige Person mit Wohnsitz im Kanton ist berechtigt zu bestimmen, wie sie bestattet und beigesetzt werden soll, und eine entsprechende Erklärung bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen. Diese Erklärung kann nur von der Person, die sie unterzeichnet hat, zurückgezogen werden.

Gültige Erklärungen sind für die Anordnung der Bestattung und Beisetzung verbindlich, soweit diese unentgeltliche Leistungen des Kantons umfassen, durchführbar sowie kontrollierbar sind und ethischen Grundsätzen nicht widersprechen. Bei gebührenpflichtigen Leistungen sind die Anordnungen für die zuständigen Behörden nur insoweit verbindlich, als die Kostentragung sichergestellt ist.

Art. 16 Fehlende Erklärung der verstorbenen Person

Fehlt eine Erklärung der verstorbenen Person, sind die folgenden Personen der Reihe nach berechtigt, über die Bestattungs- und Beisetzungsart der verstorbenen Person zu entscheiden:

  1. wer als Ehegattin, als Ehegatte, als eingetragene Partnerin oder als eingetragener Partner mit der verstorbenen Person einen gemeinsamen Haushalt führte oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistete;
  2. die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner;
  3. die Nachkommen über 16 Jahren, wenn sie mit der verstorbenen Person einen regelmässigen persönlichen Kontakt pflegten;
  4. die Eltern, wenn sie mit der verstorbenen Person einen regelmässigen persönlichen Kontakt pflegten;
  5. die Geschwister, wenn sie mit der verstorbenen Person einen regelmässigen persönlichen Kontakt pflegten;
  6. andere nahestehende Personen, wenn sie mit der verstorbenen Person einen regelmässigen persönlichen Kontakt pflegten.

Sind mehrere Personen gleichermassen vertretungsberechtigt, dürfen die zuständigen Behörden ohne gegenteilige Anhaltspunkte davon ausgehen, dass jede im Einverständnis mit der anderen handelt.

Ist innert nützlicher Frist keine Anordnung erhältlich oder widersprechen sich gleichrangige Anordnungen, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen unter Berücksichtigung der Traditionen der Religionsgemeinschaft der verstorbenen Person. In der Regel werden die Kremation und die Beisetzung in einem anonymen Gemeinschaftsgrab angeordnet.

2.4 Anordnung und Durchführung der Bestattung

Art. 17 Leichenschau

Bei jeder im Kanton verstorbenen Person und jeder im Kanton aufgefundenen Leiche ist in der Regel innert 24 Stunden eine ärztliche Leichenschau vorzunehmen.

Die Ärztin oder der Arzt ermittelt die Todesart aufgrund einer persönlichen Untersuchung und stellt auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Formular eine Todesbescheinigung aus.

Die Todesbescheinigung ist unverzüglich der zuständigen Behörde einzureichen, welche die Todesbescheinigung dem für die Beurkundung des Todes zuständigen Zivilstandsamt weiterleitet.

Die Kosten der Leichenschau sind aus dem Nachlass der verstorbenen Person zu bezahlen. Bei Mittellosigkeit trägt der Kanton die Kosten.

Fällt die Leichenschau mit der Legalinspektion gemäss Art. 253 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 zusammen, trägt der Kanton die Kosten. Vorbehalten bleibt der Kostenentscheid im Strafverfahren.

Art. 18 Aussergewöhnliche Todesfälle

Liegt ein aussergewöhnlicher Todesfall vor, ist die Polizei zu benachrichtigen.

Sind die Todesumstände einer verstorbenen Person Gegenstand eines laufenden Ermittlungsverfahrens oder einer laufenden Strafuntersuchung, entscheidet die verfahrensleitende Behörde über die Bestattungsfreigabe. In den übrigen Fällen entscheidet die Direktion des Instituts für Rechtsmedizin darüber, ob die verstorbene Person ohne weitere Untersuchung zur Bestattung freigegeben werden kann oder ob eine Obduktion durchzuführen ist.

Art. 19 Anzeigepflicht bei Todesfällen

Die Pflicht zur Anzeige von Todesfällen richtet sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen Zivilstandsverordnung (ZStV) vom 28. April 2004.

Wird ein Todesfall angemeldet, leitet die zuständige Behörde die für Bestattung und Beisetzung erforderlichen Massnahmen ein.

Art. 20 Zeitpunkt der Bestattung

Die Bestattung darf erst erfolgen, wenn der Todesfall dem Zivilstandsamt gemeldet wurde und die zuständige Behörde gestützt auf die Todesbescheinigung die Bewilligung dazu erteilt hat.

In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde eine Bestattung auch vor der Meldung des Todesfalls an das Zivilstandsamt bewilligen.

Die Bestattung soll in der Regel innert längstens sieben Tagen nach Eintreten des Todes stattfinden.

Art. 21 Publikation und Datenschutz

Hat die verstorbene Person oder die nach § 16 anordnungsberechtigte Person zugestimmt, veröffentlicht die zuständige Behörde rechtzeitig vor der Bestattung die Personalien der verstorbenen Person sowie Zeit und Ort der Abdankung.

Die Publikation erfolgt im Internet.

2.5 Transporte von Leichen und Asche Verstorbener; Leichenpässe

Art. 22 Bewilligung und Meldung von Transporten

Die Einfuhr eines Leichnams oder der Asche einer verstorbenen Person in den Kanton Basel-Stadt zum Zweck der Bestattung und Beisetzung auf einem Friedhof im Kanton bedarf der Bewilligung der zuständigen Behörde.

Art. 23 Einsargungs- und Versiegelungsprotokoll

Leichenpässe gemäss § 24 werden nur bei Vorliegen eines Einsargungs- und Versiegelungsprotokolls ausgestellt.

Das Einsargungs- und Versiegelungsprotokoll muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. die Personalien der verstorbenen Person (namentlich Vorname, Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort);
  2. Ort und Datum des Todes;
  3. die Angabe, ob der Leichnam infektiös ist oder nicht;
  4. Bestimmungsort der Überführung;
  5. Angaben über den Inhalt des Sarges sowie
  6. Angaben über das Verschliessen und Versiegeln des Sarges.

Das Einsargungs- und Versiegelungsprotokoll ist von einer im Kanton Basel-Stadt zugelassenen Bestatterin oder einem im Kanton Basel-Stadt zugelassenen Bestatter zu erstellen und zu unterschreiben. Sie bzw. er ist dafür verantwortlich, dass der Sarg korrekt verschlossen und mit einem Siegel versehen wurde.

Die Bestatterin oder der Bestatter ist ermächtigt, für die Ausstellung eines Einsargungs- und Versiegelungsprotokolls eine Gebühr gemäss der Verordnung über Gebühren im Bestattungswesen vom 14. Dezember 2004 zu erheben.

Art. 24 Ausstellung von Leichenpässen

Die zuständige Behörde stellt nur Leichenpässe für im Kanton Basel-Stadt verstorbene Personen aus. Für Personen mit letztem Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt, die ausserkantonal in der Schweiz verstorben sind, kann im Kanton Basel-Stadt ein Leichenpass ausgestellt werden, wenn eine Bestatterin oder ein Bestatter mit Zulassungsbewilligung im Kanton Basel-Stadt das Einsargungs- und Versiegelungsprotokoll erstellt hat.

3. Friedhofwesen

3.1 Grundsatz

Art. 25 Aufgaben im Friedhofwesen

Das Friedhofwesen umfasst alle für den Betrieb, den Unterhalt und die Verwaltung der öffentlichen Friedhöfe nötigen Aufgaben, insbesondere:

  1. die Vornahme von Beisetzungen;
  2. die Abgabe von Gräbern;
  3. die Führung der Grab-, Bestattungs- und Friedhofregister sowie der Belegungspläne;
  4. die Friedhofplanung;
  5. die Rechnungsführung im Bereich des Friedhofwesens;
  6. die Pflege der Friedhofanlagen einschliesslich der Staatsgräber;
  7. der Erlass von Bewilligungen und anderen Verfügungen im Zusammenhang mit dem Betrieb, dem Unterhalt und der Verwaltung der öffentlichen Friedhöfe sowie
  8. die Pflege und Weiterentwicklung der Bestattungsrituale.

3.2 Gräber

Art. 26 Grabarten

Der Regierungsrat bzw. das zuständige Gemeindeorgan regelt die Grabarten, die zur Verfügung gestellt werden.

Diese Kompetenz kann an das zuständige Departement delegiert werden.

Art. 27 Ruhezeit und Räumung von Gräbern

Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.

Der Regierungsrat bzw. das zuständige Gemeindeorgan kann die Ruhezeit für einzelne Grabarten verlängern. Bei einem Mangel an Grund und Boden kann die gesetzliche Ruhezeit für die Zeit des Mangels für sämtliche Grabstätten verkürzt werden.

Nach Ablauf der Ruhezeit können Gräber abgeräumt und erneut verwendet werden. Beigesetzte Leichen und Urnen aus sich auflösendem Material verbleiben nach Ablauf der Ruhezeit in der Regel am Ort; andere Urnen können ausgegraben werden.

Die Räumung von Grabfeldern ist vorgängig zu publizieren und es ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit Angehörige Grabmäler, Urnen und weitere Gegenstände abholen können.

Nach Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Gräber räumen und frei über die nicht abgeholten Gegenstände verfügen. Nicht abgeholte Asche wird in einem Gemeinschaftsgrab beigesetzt.

Art. 28 Exhumierung

Erdbestattete Leichname dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nicht ausgegraben werden.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn ausserordentliche Gründe vorliegen und die anderweitige Bestattung des Leichnams gewährleistet ist.

Anordnungen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte bleiben vorbehalten.

Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Ausgrabung eines Leichnams nach Ablauf der Ruhezeit sowie der Ausgrabung von Urnen in den Ausführungsbestimmungen.

Art. 29 Bewilligungspflicht für Grabmäler

Die Erstellung von Grabmälern, ihre Entfernung sowie sämtliche Arbeiten an und im Zusammenhang mit Grabmälern sind bewilligungspflichtig.

Art. 30 Gestaltung und gärtnerischer Unterhalt von Grabstätten

Der Regierungsrat bzw. das zuständige Gemeindeorgan kann im Interesse der Würde und der Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes Vorschriften über die Form, die Grösse, das Material und die Gestaltung der Grabmäler sowie über das entsprechende Bewilligungsverfahren erlassen. Ebenso können für öffentliche Friedhöfe Vorschriften über die Anpflanzung und den gärtnerischen Unterhalt der Grabstätten erlassen werden.

Die Anpflanzung und der gärtnerische Unterhalt der Grabstätten sind grundsätzlich Sache der Angehörigen. Es können Vorschriften erlassen werden, wonach Anpflanzung und gärtnerischer Unterhalt bei bestimmten Grabarten zwingend durch die zuständige Behörde gegen Gebühr zu erfolgen haben.

Auf öffentlichen Friedhöfen können die Anpflanzung und der gärtnerische Unterhalt den zuständigen Behörden gegen Entrichtung der dafür vorgesehenen Gebühren in Auftrag gegeben werden.

Art. 31 Verwahrloste Grabstätten

Verwahrloste Grabstätten werden für die Dauer eines Jahres ausgeschildert.

Nach Ablauf dieser Frist räumt die zuständige Behörde die individuelle Anpflanzfläche und kann auf Kosten der Angehörigen eine Dauerbepflanzung anlegen.

Lassen sich bei Familiengräbern anhand des Friedhofregisters und trotz Ausschilderung keine Nutzungsberechtigten mehr feststellen, sind die entsprechenden Gräber im Kantonsblatt auszuschreiben. Werden innerhalb eines Jahres seit der Ausschreibung keine Ansprüche geltend gemacht, fallen diese Gräber entschädigungslos an das für den Friedhof zuständige Gemeinwesen zurück, das unter Berücksichtigung allfälliger Ruhezeiten darüber verfügen kann.

Art. 32 Grabnutzungsrechte auf Friedhofdauer

Lassen sich bei auf Friedhofdauer vergebenen Grabnutzungsrechten nach Ablauf von 20 Jahren seit der letzten Beisetzung anhand des Friedhofregisters keine Nutzungsberechtigten mehr feststellen, sind die entsprechenden Gräber im Kantonsblatt auszuschreiben.

Werden innerhalb eines Jahres seit der Ausschreibung im Kantonsblatt keine Ansprüche geltend gemacht, fallen diese Gräber entschädigungslos an das für den Friedhof zuständige Gemeinwesen zurück, welches darüber verfügen kann.

4. Gebühren

Art. 33 Erhebung

Für die Einräumung von Grabnutzungsrechten sowie für  die von den zuständigen Behörden im Bereich des Bestattungs- und Friedhofwesens erbrachten Amtshandlungen, Dienstleistungen und gelieferten Waren werden Gebühren erhoben, soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen.

Die Gebühren werden grundsätzlich dem Nachlass der verstorbenen Person auferlegt. Können die Kosten nicht oder nicht vollumfänglich durch den Nachlass gedeckt werden, gehen sie zu Lasten der Bestellerin oder des Bestellers.

Der Regierungsrat bestimmt die Gebühren in einer Verordnung.

5. Vollzug

Art. 34 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands; Ersatzvornahme

Wird gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder dessen Ausführungsbestimmungen verstossen, ordnet die zuständige Behörde die nötigen Massnahmen zur Beendigung des Verstosses oder zur Einhaltung der Vorschriften an.

Die zuständige Behörde kann den rechtswidrigen Zustand auf Kosten der Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen, wenn:

  1. es zur Abwendung von Schäden, Störungen oder Gefahren nötig ist;
  2. Anordnungen nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend sind oder
  3. ihre Anordnungen nicht befolgt werden.

Bei wiederholten Verstössen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder dessen Ausführungsbestimmungen durch einen Gewerbebetrieb kann die zuständige Behörde diesen oder die betreffende Mitarbeiterin oder den betreffenden Mitarbeiter zeitweise von der gewerblichen Tätigkeit auf den Basler Friedhöfen ausschliessen.

Art. 35 Strafbestimmung

Wer den Vorschriften dieses Gesetzes, dessen Ausführungsbestimmungen und den gestützt darauf erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

Art. 36 Haftung

Für Unfälle und Sachschäden haftet das für den jeweiligen Friedhof zuständige Gemeinwesen nur insoweit, als eine gesetzliche Haftpflicht besteht.

6. Rechtspflege

Art. 37 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der kantonalen Behörde betreffend Grabmäler kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung schriftlich begründet Einsprache bei der Leiterin oder beim Leiter der Stadtgärtnerei erhoben werden.

Gegen alle anderen gestützt auf dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen erlassenen Verfügungen der kantonalen Behörde sowie gegen Einspracheentscheide nach Absatz 1 hiervor kann gemäss den §§ 41 ff. des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 an das zuständige Departement rekurriert werden.

Die Gemeinden Bettingen und Riehen ordnen das Rekursverfahren selber. Gegen letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der zuständigen Gemeindebehörden kann gemäss den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984 und des Organisationsgesetzes an den Regierungsrat rekurriert werden.

7. Schlussbestimmungen

Art. 38 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die zu diesem Gesetz nötigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 39 Übergangsbestimmungen

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige erstinstanzliche Verfahren unterstehen dem neuen Recht.

Rechtsmittelverfahren unterstehen dem Recht, das für den erstinstanzlichen Entscheid massgebend war.

Egress

Schlussbestimmung

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend die Bestattungen vom 9. Juli 1931 aufgehoben.

KB 14.03.2020

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.03.2020 01.04.2021 Erlass Erstfassung KB 14.03.2020

Änderungstabelle - Nach Artikel

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