Wer im Kanton Basel-Stadt ein Bestattungsunternehmen betreibt, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Behörde.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller oder, im Fall einer juristischen Person, die verantwortliche Person, über einen Fachausweis der vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit anerkannten Ausbildung mit abschliessender Berufsprüfung für Bestatterinnen und Bestatter und über einen einwandfreien Leumund verfügt. Der Leumund ist mittels Straf- und Betreibungsregisterauszügen, die nicht älter als drei Monate sein dürfen, nachzuweisen.
Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
- Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen;
- die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind.
Für Bestattungsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 hiervor nicht erfüllen, gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Die Bewilligungsbehörde veröffentlicht eine Liste der im Kanton Basel-Stadt zugelassenen Bestatterinnen und Bestattern.