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390.110

Bestattungsverordnung

(BestV)

Vom 2. März 2021 (Stand 1. April 2021)

Präambel

Bestattungsverordnung | Bestattungen

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 38 des Bestattungsgesetzes (BestG)[1] vom 11. März 2020, unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P210086,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend das Bestattungswesen gelten im ganzen Kanton.

Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend das Friedhofwesen der Stadt Basel gelten sinngemäss für die Friedhöfe der Gemeinden Bettingen und Riehen, sofern diese dafür keine eigenen Bestimmungen erlassen.

Art. 2 Zuständige Behörde im Bestattungswesen

Die zur Erfüllung der Aufgaben des Bestattungswesens zuständige Behörde ist, vorbehältlich anders lautender Regelungen im Gesetz und in dieser Verordnung, die Stadtgärtnerei im Bau- und Verkehrsdepartement.

Sie ist insbesondere zuständig für:

  1. die Entgegennahme der Todesmeldungen und der Anordnungen für die Bestattung und die Beisetzung;  
  2. die Anordnung der für die Bestattung erforderlichen Massnahmen und die Erteilung der Bestattungsbewilligungen;  
  3. Entscheide über den Anspruch auf unentgeltliche Bestattung;  
  4. die Ausstellung von Leichenpässen;  
  5. die Entgegennahme und Aufbewahrung von Erklärungen über die Bestattungs- und Beisetzungsart sowie deren Berücksichtigung im Todesfall;  
  6. das Zulassungswesen betreffend Bestatterinnen und Bestatter.  

Art. 3 Zuständige Behörde im Friedhofwesen

Die zur Erfüllung der Aufgaben des Friedhofwesens der Stadt Basel sowie zur Aufsicht über das Friedhofwesen im Kanton zuständige Behörde ist die Stadtgärtnerei im Bau- und Verkehrsdepartement.

Die Gemeinden Bettingen und Riehen bestimmen die für ihr Friedhofwesen zuständige Gemeindebehörde selbst.

2. Bestattungswesen

Art. 4 Friedhofkommission

Die Friedhofkommission wird durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements präsidiert; diese Aufgabe kann delegiert werden. Die übrigen sechs bis neun Mitglieder werden vom Regierungsrat auf Vorschlag des Bau- und Verkehrsdepartements gewählt.

Die Friedhofkommission berät die zuständigen Behörden und das Bau- und Verkehrsdepartement bezüglich wichtiger Fragen des Bestattungs- und Friedhofwesens. Auf entsprechende Aufforderung hin gibt sie in Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahren begründete Stellungnahmen zu Händen der Bewilligungs- und Rechtsmittelbehörden ab.

Die Friedhofkommission kann für bestimmte Sachbereiche Fachausschüsse bilden.

Art. 5 Hinterlegung einer Erklärung zur Bestattungs- und Beisetzungsart

Eine Erklärung zur Bestattungs- und Beisetzungsart ist bei der Stadtgärtnerei unter Vorweisung eines amtlichen Ausweispapiers persönlich zu unterschreiben oder mit beglaubigter Unterschrift oder in Form einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung zu hinterlegen.

Die Stadtgärtnerei hat bei der Anmeldung eines Todesfalls zu prüfen, ob die verstorbene Person eine solche Erklärung hinterlegt hat.

Eine bei der Stadtgärtnerei hinterlegte Erklärung kann von der erklärenden Person selbst mündlich und unter Vorweisung eines amtlichen Ausweispapiers oder durch schriftliche Rückzugserklärung jederzeit widerrufen werden.

Art. 6 Leichenschau

Zur Vornahme der Leichenschau und zur Ausstellung der ärztlichen Todesbescheinigung sind die zur Ausübung der ärztlichen Praxis im Kanton Basel-Stadt oder in einem umliegenden Kanton zugelassenen Ärztinnen und Ärzte berechtigt.

Tritt der Tod in einem Spital ein, sind die Spitalärztinnen und Spitalärzte zur Vornahme der Leichenschau und der Ausstellung der ärztlichen Todesbescheinigung befugt.

Art. 7 Anmeldeverfahren bei Todesfällen

Der Tod jeder im Kanton Basel-Stadt verstorbenen Person ist innert zwei Tagen unter Vorlage der ärztlichen Todesbescheinigung sowie gegebenenfalls der schriftlichen Spitalanzeige und unter Vorweisung von Ausweispapieren der verstorbenen Person bei der Stadtgärtnerei anzumelden.

Die Stadtgärtnerei leitet die Meldung des Todesfalls mit den Unterlagen gemäss Abs. 1 zur Beurkundung an das Zivilstandsamt weiter.

Mit der Anmeldung des Todesfalls ist die Stadtgärtnerei über eine allfällige Belassung der Leiche im Sterbehaus zu informieren.

Art. 8 Anordnungen für die Bestattung und Beisetzung

Bei der Anmeldung des Todesfalls sind die für die Bestattung erforderlichen Anordnungen zu treffen.

Die Stadtgärtnerei bestimmt in der Regel den Zeitpunkt der Überführung der Leiche auf den Friedhof und setzt die Bestattungszeit fest, wobei den Wünschen der Angehörigen soweit als möglich Rechnung getragen wird.

Falls keine Erklärung der verstorbenen Person selbst vorliegt, ist mit der Anmeldung insbesondere zu den nachfolgenden Fragen eine verbindliche Erklärung abzugeben:

  1. welche Bestattungsart (Erd- oder Feuerbestattung) vorzunehmen ist;
  2. ob nach der Kremation allfällig zurückgebliebene Edelmetalle der Asche entnommen und wiederverwertet werden dürfen;
  3. ob ein unentgeltlicher Sarg beansprucht wird;
  4. ob ein unentgeltliches Leichenhemd beansprucht wird;
  5. ob und wo die Leiche aufgebahrt und besichtigt werden darf, sofern eine Besichtigung aus hygienischen oder ästhetischen Gründen möglich ist;
  6. ob eine öffentliche Bestattung oder eine stille Bestattung gewünscht wird;
  7. ob mit der Bestattung eine Trauerfeier verbunden werden soll;
  8. ob die Personalien der verstorbenen Person sowie Zeit und Ort der Abdankung von der Stadtgärtnerei veröffentlicht werden dürfen;
  9. wie die Beisetzung erfolgen soll und, falls eine Beisetzung auf einem Friedhof vorgesehen ist, welche Art von Grab vorgesehen ist, oder ob, vorausgesetzt sämtliche Anforderungen sind erfüllt, ausserhalb der Basler Friedhöfe beigesetzt werden soll.

Bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, wie etwa bei Vorliegen einer übertragbaren Krankheit, kann die Bestattungsart und die Form der Beisetzung von der Kantonsärztin oder vom Kantonsarzt angeordnet werden.

Art. 9 Überführung auf den Friedhof

Die Überführung einer verstorbenen Person auf einen Friedhof oder an einen geeigneten Aufbahrungsort soll in der Regel umgehend, spätestens aber am Abend vor der Bestattung erfolgen. Der Entscheid über Ausnahmen liegt im Ermessen der Stadtgärtnerei.

Unter Vorbehalt einer anders lautenden Verfügung der Medizinischen Dienste kann eine verstorbene Person auch zu Hause aufgebahrt werden.

Art. 10 Metallische Stoffe in der Asche

Medizinische Implantate und magnetische Stoffe werden nach der Kremation der Asche entnommen und wiederverwertet.

Edelmetalle werden nach der Kremation der Asche entnommen und wiederverwertet, sofern eine ausdrückliche Zustimmung der verstorbenen Person oder der Angehörigen vorliegt.

Ausserkantonale Gemeinwesen, die durch den Kanton Basel-Stadt kremieren lassen, teilen der zuständigen Behörde mit, ob die Zustimmung gemäss Abs. 2 vorliegt.

Art. 11 Einfuhr von Leichen oder der Asche Verstorbener

Die Einfuhr eines Leichnams oder der Asche einer verstorbenen Person in den Kanton Basel-Stadt zum Zweck der Bestattung und Beisetzung auf einem Friedhof im Kanton wird bewilligt, wenn:

  1. die verstorbene Person Anspruch auf unentgeltliche Bestattung im Kanton hat;
  2. die verstorbene Person in einem bestehenden Familien- oder Reihengrab im Kanton bestattet werden kann oder
  3. für die verstorbene Person ein Grabnutzungsrecht auf einem Friedhof im Kanton erworben wird.

Die für die Überführung verantwortliche Person hat eine amtliche Todesurkunde und im Fall der Einfuhr der Asche der verstorbenen Person eine Kremationsbescheinigung beizubringen.

Soll die in den Kanton zu überführende Leiche kremiert werden, sind zusätzlich beizubringen:

  1. eine Erklärung der verstorbenen Person, dass sie die Kremation wünschte, oder eine solche der nächsten Angehörigen, dass sie die Kremation wünschen und dass ein gegenteiliger Wunsch der verstorbenen Person nicht geäussert wurde;
  2. eine Erklärung der verstorbenen Person oder der nächsten Angehörigen darüber, ob nach der Kremation allfällig zurückgebliebene Edelmetalle der Asche entnommen und wiederverwertet werden dürfen oder nicht;
  3. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sterbeortes, dass gegen die Kremation keine rechtlichen Bedenken bestehen.

Urnen dürfen nur in plombiertem oder fest verschlossenem Zustand eingeführt werden.

3. Friedhofwesen der Stadt Basel

Art. 12 Ort der Beisetzung oder der Ausbringung

Erdbestattungen und Beisetzungen von Urnen oder die Ausbringung der Asche erfolgen in der Regel auf dem Friedhof am Hörnli. Die Beisetzung kann auch auf einem anderen Friedhof der Stadt Basel erfolgen, wenn dort die Gräber oder Grabarten für die gewünschte Beisetzung zur Verfügung stehen.

Für die Beisetzung auf dem Israelitischen Friedhof ist die Bewilligung der Israelitischen Gemeinde erforderlich.

Art. 13 Flussbestattungen

Flussbestattungen dürfen nur im Rhein erfolgen. Dabei dürfen ausschliesslich die offene Asche und eine bescheidene Blumenbeigabe flussmittig in die fliessende Welle gestreut werden, wobei auf Nichtbeteiligte gebührend Rücksicht zu nehmen ist.

Art. 14 Erwerb von Grabnutzungsrechten

Zur Beisetzung von Personen, die keinen Anspruch auf unentgeltliche Bestattung haben, muss ein Grabnutzungsrecht gegen Bezahlung der entsprechenden Gebühren erworben werden. 

Art. 15 Grabarten

Auf den städtischen Friedhöfen sind mindestens folgende Arten von Gräbern anzubieten:

  1. Erdreihengräber für Erwachsene und Kinder;
  2. Urnenreihengräber für Erwachsene und Kinder;
  3. anonyme Gemeinschaftsgräber für Asche in Urnen und ohne Urnen;
  4. Gemeinschaftsgräber für Urnen mit Namensnennung;
  5. Familiengräber.

Die Stadtgärtnerei kann zudem an geeigneten Stellen der Friedhöfe spezielle Beisetzungsstätten zur Verfügung stellen.

Die Zuteilung der Reihengräber erfolgt durch die Stadtgärtnerei.

Die Stadtgärtnerei legt in Ausführungsbestimmungen Regelungen zur Nutzungsart und -dauer sowie zur Ausgestaltung der zur Verfügung gestellten Grabarten fest. Die Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung des Bau- und Verkehrsdepartements.

Art. 16 Familiengräber

Familiengräber sind Erdgräber für Leichen oder Urnen oder Nischengräber für Urnen unterschiedlicher Ausgestaltung und Grösse, an denen Einzelpersonen, Familiengemeinschaften oder andere Gemeinschaften Nutzungsrechte für die Dauer von 20 bis 40 Jahren entgeltlich erwerben können.

Nach Ablauf der Nutzungsdauer kann das Nutzungsrecht gegen entsprechende Gebührenzahlung verlängert werden.

Art. 17 Nutzungsrechte an Familiengräbern

Über das Nutzungsrecht an Familiengräbern kann verfügen, wer im Friedhofregister als verfügungsberechtigt eingetragen ist.

Im Zweifelsfall ist der Nachweis der Berechtigung am Nutzungsrecht von derjenigen Person zu erbringen, die ein entsprechendes Recht behauptet.

Kann der Nachweis bis zu einer allfälligen Beisetzung nicht erbracht werden, so hat die gesuchstellende Person eine Erklärung zu unterzeichnen, mit welcher sie den Kanton von allfälligen Haftungsansprüchen Dritter vollumfänglich frei stellt.

Art. 18 Übertragung von Nutzungsrechten an Familiengräbern

Nutzungsrechte an Familiengräbern können an Familienangehörige, die verbleibende Partnerin oder den verbleibenden Partner einer eingetragenen Partnerschaft oder eine der verstorbenen Person erwiesenermassen nahestehenden Person übertragen werden.

Die Übertragung von Nutzungsrechten muss bei der Stadtgärtnerei beantragt werden und ist gebührenpflichtig.

Der private Weiterverkauf und der Handel mit Nutzungsrechten sind nicht erlaubt.

Wird eine Übertragung zugelassen, so ist das Nutzungsrecht von der Stadtgärtnerei den im Zeitpunkt der Übertragung geltenden rechtlichen Bestimmungen anzupassen.

Art. 19 Verzicht auf Nutzungsrechte an Familiengräbern

Verzichten Nutzungsberechtigte auf ein Nutzungsrecht an einem Familiengrab, so fällt das Grab ohne Entschädigungsanspruch an das den Friedhof betreibende Gemeinwesen zurück.

Ein Verzicht während laufender Ruhezeiten ist nur möglich, wenn sämtliche anfallenden Kosten bereits im Voraus gedeckt sind.

Die Stadtgärtnerei verfügt unter Berücksichtigung allfällig laufender Ruhezeiten frei über das Familiengrab und kann insbesondere das Nutzungsrecht neu vergeben.

Art. 20 Ausgrabung von Leichen und Urnen

Nach Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit nimmt die Stadtgärtnerei auf Verlangen der berechtigten Person eine Ausgrabung und Verlegung einer Leiche vor, wenn dafür triftige Gründe vorliegen. Die Stadtgärtnerei bestimmt das entsprechende Vorgehen.

In folgenden Fällen wird eine Urne auf Verlangen der berechtigten Person von der Stadtgärtnerei ausgegraben und verlegt:

  1. wenn eine Urne aus einem Reihengrab in ein anderes bestehendes Reihengrab einer oder eines Angehörigen, in ein Familiengrab oder auf einen anderen Friedhof verlegt wird;
  2. wenn die Urne nach Ablauf der Ruhezeit den Angehörigen zur Aufbewahrung zu Hause oder zur Ausschüttung ausgehändigt wird.

Ausgeschlossen ist die Verlegung von Urnen, wenn diese in Gemeinschaftsgräbern beigesetzt wurden.

Ausgrabungen und Verlegungen werden ausschliesslich von der Stadtgärtnerei vorgenommen.

Wird eine Leiche oder eine Urne ausgegraben oder verlegt, so ist der Stadtgärtnerei für das leer gewordene Grab die Unterhaltsgebühr für die restliche Laufzeit der gesetzlichen Ruhezeit im Voraus zu bezahlen.

Art. 21 Bepflanzung und Gestaltung der Gräber

Die Bepflanzung und die Gestaltung der Gräber haben der Würde des Ortes zu entsprechen und sind möglichst gepflegt und einheitlich anzulegen.

Die Stadtgärtnerei legt in Ausführungsbestimmungen Regelungen zur Bepflanzung und Gestaltung der Gräber fest, um eine würdevolle, gepflegte und einheitliche Gesamtwirkung der Gräber und der verschiedenen Gräberabteilungen zu erreichen. Die Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung des Bau- und Verkehrsdepartements.

Art. 22 Grabunterhalt

Die Bepflanzung und der gärtnerische Unterhalt der Gräber sind grundsätzlich von den Angehörigen der bestatteten Person zu besorgen. Die Vorgaben der Stadtgärtnerei über die zu verwendenden Pflanzen sind zu beachten.

Die Bepflanzung und der gärtnerische Unterhalt können gegen Entrichtung der entsprechenden Gebühren auch der Stadtgärtnerei übertragen werden.

Soweit es zur Wahrung der Ästhetik der Friedhofanlage erforderlich ist, kann an die Abgabe von Gräbern bestimmter Art die Bedingung geknüpft werden, dass die Bepflanzung und der gärtnerische Unterhalt gegen Bezahlung der entsprechenden Gebühren der Stadtgärtnerei übertragen werden müssen.

Die Stadtgärtnerei kann die Sicherstellung der für die Dauer der entsprechenden Ruhezeit anfallenden Kosten der Bepflanzung und des gärtnerischen Unterhalts gemäss Abs. 3 verlangen.

Art. 23 Gewerbsmässiger Unterhalt von Gräbern

Gärtnereien, die sich gewerbsmässig mit der Bepflanzung und dem gärtnerischen Unterhalt von Gräbern auf den städtischen Friedhöfen befassen, haben die Stadtgärtnerei darüber zu informieren.

Ihre Tätigkeit steht unter der Aufsicht der Stadtgärtnerei, die den Mitarbeitenden der Gärtnereien Weisungen erteilen kann. Diese Arbeiten sollen von Montag bis Freitag vorgenommen werden.

Art. 24 Ausführungsbestimmungen

Die Stadtgärtnerei kann weitere Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Bestattungswesen und zum Friedhofwesen der Stadt Basel erlassen. Diese bedürfen der Genehmigung des Bau- und Verkehrsdepartements.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. April 2021 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Friedhofordnung) vom 18. Juni 2013 aufgehoben.

KB 06.03.2021

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.03.2021 01.04.2021 Erlass Erstfassung KB 06.03.2021

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.03.2021 01.04.2021 Erstfassung KB 06.03.2021