Nach Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit nimmt die Stadtgärtnerei auf Verlangen der berechtigten Person eine Ausgrabung und Verlegung einer Leiche vor, wenn dafür triftige Gründe vorliegen. Die Stadtgärtnerei bestimmt das entsprechende Vorgehen.
In folgenden Fällen wird eine Urne auf Verlangen der berechtigten Person von der Stadtgärtnerei ausgegraben und verlegt:
- wenn eine Urne aus einem Reihengrab in ein anderes bestehendes Reihengrab einer oder eines Angehörigen, in ein Familiengrab oder auf einen anderen Friedhof verlegt wird;
- wenn die Urne nach Ablauf der Ruhezeit den Angehörigen zur Aufbewahrung zu Hause oder zur Ausschüttung ausgehändigt wird.
Ausgeschlossen ist die Verlegung von Urnen, wenn diese in Gemeinschaftsgräbern beigesetzt wurden.
Ausgrabungen und Verlegungen werden ausschliesslich von der Stadtgärtnerei vorgenommen.
Wird eine Leiche oder eine Urne ausgegraben oder verlegt, so ist der Stadtgärtnerei für das leer gewordene Grab die Unterhaltsgebühr für die restliche Laufzeit der gesetzlichen Ruhezeit im Voraus zu bezahlen.