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390.500

Verordnung über Gebühren im Bestattungswesen

Vom 14. Dezember 2004 (Stand 1. April 2021)

Präambel

Gebühren im Bestattungswesen: Verordnung | Bestattungen

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf das Gesetz betreffend die Bestattungen vom 9. Juli 1931[1] und auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972[2],

beschliesst:

Anhänge

1. Geltungsbereich

Art. 1 *

Diese Verordnung regelt die Gebühren des Zivilstandsamtes, der Gesundheitsdienste[3] und der Stadtgärtnerei für den Vollzug der Gesetzgebung über die Bestattungen.

1a. Unentgeltliche Bestattung *

1b. Ein- und Ausfuhr von Leichen und Urnen *

Art. 1d * Gebühren für eingeführte Leichen und Urnen

Für eingeführte Leichen von Personen, denen kein Anspruch auf unentgeltliche Bestattung zusteht, sind folgende Gebühren zu entrichten:

  1. eine Bestattungsgebühr für die Kosten der Aufbahrung der eingesargten Leiche im Leichenhaus, der Benützung der Friedhofeinrichtungen sowie der Bestattung der Leiche in einem Sarggrab oder ihrer Einäscherung nebst der Beisetzung der Urne;
  2. eine Gebühr für die Einäscherung einer Leiche einer auswärts verstorbenen Person im Krematorium, wenn die Urne unmittelbar nachher auswärts beigesetzt wird.

Für die Beisetzung eingeführter Urnen von Personen, denen kein Anspruch auf unentgeltliche Bestattung zusteht, ist eine Beisetzungsgebühr zu entrichten.

1c. Ausgrabungen und Verlegungen *

Art. 1e * Gebühren und Kosten bei Ausgrabungen und Verlegungen

Für die Vornahme der Ausgrabung und Verlegung von Urnen oder Gebeinen werden Gebühren erhoben.

Sollen ausgegrabene Gebeine nachträglich kremiert werden, so ist eine weitere Gebühr zu entrichten.

Die Kosten eines neuen Sarges und des Transportes der Gebeine oder Urne nach dem neuen Beisetzungsort sind in der Verlegungsgebühr nicht enthalten und gehen zu Lasten der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers.

2. Bemessungsregeln

Art. 2 Im Allgemeinen *

Die Höhe der Gebühren richtet sich in der Regel nach dem Gebührentarif im Anhang zu dieser Verordnung.

Für besonders umfangreiche und zeitraubende Tätigkeiten können Zuschläge zu den ordentlichen Gebühren nach der Gesetzgebung über die Verwaltungsgebühren erhoben werden.

Für Arbeiten zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 50% erhoben.

Wird eine Bewilligung verweigert, können die Gebühren ermässigt werden, wenn der Aufwand wesentlich unter dem Durchschnitt liegt.

Art. 3 Gebühren für Leistungen Dritter *

Wenn der Gebührentarif nichts anderes vorsieht, setzen sich die Gebühren für Leistungen bei Bestattungen, die von Dritten erbracht werden, zusammen aus:

  1. dem Beschaffungspreis,
  2. einem Zuschlag zum Beschaffungspreis von 5% und
  3. der Differenz zum nächsten vollen Franken.

Die Gebühren werden für jede zu entschädigende Leistung einzeln berechnet.

Die Stadtgärtnerei erstellt eine Liste der Gebühren für Leistungen Dritter. Die Liste kann bei der Verwaltung des Friedhofs am Hörnli eingesehen oder unentgeltlich bezogen werden. *

Art. 3a * Gebühren für zusätzliche Leistungen

Die Stadtgärtnerei kann im Rahmen der Gesetzgebung über die Bestattungen auf Ersuchen von Angehörigen weitere Dienstleistungen erbringen und hierfür kostendeckende Gebühren erheben.

3. Mehrwertsteuer

Art. 4

Die Gebührensätze berücksichtigen keine Mehrwertsteuer. Untersteht eine Leistung der Mehrwertsteuer, so wird diese zum massgebenden Rechnungsbetrag hinzugezählt.

4. Festsetzung

Art. 5

Die Gebühren werden von der zuständigen Amtsleitung oder den von ihnen ermächtigten nachgeordneten Verwaltungseinheiten festgesetzt.

Gegen Gebührenverfügungen nachgeordneter Verwaltungseinheiten kann bei der zuständigen Amtsleitung Einsprache erhoben werden.

5. Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühren *

Art. 6

Die Zahlungsfrist für die Gebühren beträgt 30 Tage.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von fünf Prozent erhoben werden.

Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen: *

  1. erste Mahnung gratis
  2. Mahngebühren ab zweiter Mahnung je CHF 40
  3. Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen CHF 50

Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren. *

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.[4] Die Gebührenordnung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Friedhofordnung) vom 8. September 1987 ist aufgehoben.

KB 18.12.2004

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.12.2004 19.12.2004 Erlass Erstfassung KB 18.12.2004
05.12.2006 14.12.2006 Titel 5. geändert -
05.12.2006 14.12.2006 § 6 Abs. 3 geändert -
05.12.2006 14.12.2006 § 6 Abs. 4 eingefügt -
18.06.2013 01.07.2013 § 1 totalrevidiert -
18.06.2013 01.07.2013 Titel 1a. eingefügt -
18.06.2013 01.07.2013 Titel 1b. eingefügt -
18.06.2013 01.07.2013 § 1d eingefügt -
18.06.2013 01.07.2013 Titel 1c. eingefügt -
18.06.2013 01.07.2013 § 1e eingefügt -
18.06.2013 01.07.2013 § 2 Titel geändert -
18.06.2013 01.07.2013 § 3 Titel geändert -
18.06.2013 01.07.2013 § 3 Abs. 3 geändert -
18.06.2013 01.07.2013 § 3a eingefügt -
02.03.2021 01.04.2021 § 1a aufgehoben KB 06.03.2021
02.03.2021 01.04.2021 § 1b aufgehoben KB 06.03.2021
02.03.2021 01.04.2021 § 1c aufgehoben KB 06.03.2021
02.03.2021 01.04.2021 Anhang 390.500 Anhang Inhalt geändert KB 06.03.2021

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.12.2004 19.12.2004 Erstfassung KB 18.12.2004
§ 1 18.06.2013 01.07.2013 totalrevidiert -
Titel 1a. 18.06.2013 01.07.2013 eingefügt -
§ 1a 02.03.2021 01.04.2021 aufgehoben KB 06.03.2021
§ 1b 02.03.2021 01.04.2021 aufgehoben KB 06.03.2021
§ 1c 02.03.2021 01.04.2021 aufgehoben KB 06.03.2021
Titel 1b. 18.06.2013 01.07.2013 eingefügt -
§ 1d 18.06.2013 01.07.2013 eingefügt -
Titel 1c. 18.06.2013 01.07.2013 eingefügt -
§ 1e 18.06.2013 01.07.2013 eingefügt -
§ 2 18.06.2013 01.07.2013 Titel geändert -
§ 3 18.06.2013 01.07.2013 Titel geändert -
§ 3 Abs. 3 18.06.2013 01.07.2013 geändert -
§ 3a 18.06.2013 01.07.2013 eingefügt -
Titel 5. 05.12.2006 14.12.2006 geändert -
§ 6 Abs. 3 05.12.2006 14.12.2006 geändert -
§ 6 Abs. 4 05.12.2006 14.12.2006 eingefügt -
Anhang 390.500 Anhang 02.03.2021 01.04.2021 Inhalt geändert KB 06.03.2021