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Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend den Gottesacker Bettingen[1] (nachfolgend Friedhof)[2]

Vom 1. Februar 2012 (Stand 1. Januar 2012)

Präambel

Gottesacker Bettingen: Vertrag | Bestattungen

Der Kanton Basel-Stadt, nachfolgend kurz Kanton genannt, vertreten durch das Bau- und Verkehrsdepartement, handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat, und die Einwohnergemeinde Bettingen, nachfolgend kurz Gemeinde genannt, vertreten durch den Gemeinderat, handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung, vereinbaren bezüglich des Friedhofs in Bettingen betreffend der Aufgaben im Bereich des Bestattungswesens was folgt:

Anhänge

I. Grundsätze

Art. 1

Die Gemeinde übernimmt die Verwaltung, den Unterhalt und den Betrieb des Friedhofs in Bettingen auf eigene Kosten und vorbehältlich der Aufsicht des Kantons auf eigene Verantwortung. Die Gemeinde kann damit auch die zuständige kantonale Behörde gemäss § 1 der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Friedhofordnung) vom 30. März 1999 gegen entsprechende Vergütung beauftragen.

Art. 2

Die Bestimmungen der Friedhofordnung betreffend den Betrieb, den Unterhalt und die Verwaltung gelten sinngemäss auch für den Friedhof in Bettingen sofern die Gemeinde dafür keine eigenen Bestimmungen erlässt. Sie hört die Stadtgärtnerei vor Erlass oder Änderung ihrer eigenen Bestimmungen an. Aufsichtsrechtliche Bestimmungen der Friedhofordnung gelten auch für den Friedhof in Bettingen und können von der Gemeinde Bettingen nicht abgeändert werden.

Art. 3

Einwohnerinnen und Einwohner und Bürgerinnen und Bürger von Bettingen sind in der Wahl des Bestattungsortes (Friedhof am Hörnli oder Friedhof in Bettingen) grundsätzlich frei.

Art. 4

Können im Friedhof in Bettingen keine weiteren Bestattungen mehr vorgenommen werden, so sorgt die Gemeinde für einen Ersatzfriedhof oder beteiligt sich in entsprechendem Umfang an den Betriebskosten der vom Kanton betriebenen Friedhöfe.

II. Verwaltung, Unterhalt und Betrieb des Friedhofs in Bettingen

Art. 5 Die Aufgaben der Gemeinde

Die Gemeinde übernimmt sämtliche mit dem Friedhof in Bettingen anfallenden Aufgaben (Verwaltung, Unterhalt und Betrieb), sofern sie nicht gemäss § 6 der Stadtgärtnerei übertragen wurden.

Art. 6 Die Aufgaben der Stadtgärtnerei (Bestattungswesen)

Die Stadtgärtnerei übernimmt für die Gemeinde auf dem Friedhof in Bettingen die Durchführung der Bestattungen (inkl. Maschinentransport), die Zuteilung der Gräber und die Führung der Grab-, Bestattungs- und Friedhofregister und der Belegungspläne. Die Stadtgärtnerei unterstützt die Gemeinde auch bei der üblichen Friedhofplanung.

III. Kosten

Art. 7 Finanzierung durch die Gemeinde

Die Gemeinde übernimmt sämtliche anfallenden Kosten, welche mit der Verwaltung, dem Unterhalt und dem Betrieb der Friedhofsparzelle Bettingen/11201 gemäss § 5 zusammen hängen.

Die Gemeinde übernimmt auch die sich aus § 15 Abs. 1 lit. c–f des Gesetzes betreffend die Bestattungen vom 9. Juli 1931 ergebenden finanziellen Verpflichtungen aus dem Anspruch auf unentgeltliche Bestattung, soweit die entsprechenden Bestattungen auf dem Friedhof in Bettingen stattfinden.

An den Kremationskosten der zur Beisetzung auf dem Friedhof Bettingen bestimmten Leichen (§ 15 Abs. 1 lit. g Bestattungsgesetz) beteiligt sich die Gemeinde nur mit einem im Anhang zu diesem Vertrag festgelegten symbolischen Pauschalbetrag.

Art. 8 Entschädigung an die Stadtgärtnerei

Für die in § 6 umschriebenen Aufgaben, die die Stadtgärtnerei für die Gemeinde übernimmt, entschädigt die Gemeinde die Stadtgärtnerei gemäss den im Anhang zu diesem Vertrag festgelegten Tarifen.

Die im Anhang aufgeführten Tarife basieren auf dem Basler Index der Konsumentenpreise vom Dezember 2011, Stand 99.4 Pkt. (Basis Dezember 2010 = 100 Pkt.) und unterliegen der jährlichen Teuerungsanpassung, erstmals per 1. Januar 2012.

Die Stadtgärtnerei stellt bis zum 15. Januar des laufenden Jahres für das Vorjahr der Gemeinde eine Rechnung, welche innert 30 Tagen zu begleichen ist.

Art. 9 Anpassung des Anhangs

Eine Anpassung des Anhangs des Vertrages ist in gegenseitigem Einverständnis der Parteien ohne Kündigung des Vertrages im Sinne von § 11 möglich.

Art. 10 Einzelverrechnung

Für allfällige Leistungen der Stadtgärtnerei, die über die Leistungen gemäss § 6 und die entsprechende Abgeltung gemäss § 8 hinausgehen, entschädigt die Gemeinde die Stadtgärtnerei separat.

IV. Anpassung / Vertragsdauer

Art. 11

Bei Bedarf kann der vorliegende Vertrag in gegenseitiger Abstimmung neuen Bedürfnissen und Erkenntnissen angepasst werden.

Der vorliegende Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von einer der Parteien unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

V. Schlussbestimmungen

Art. 12

Dieser Vertrag ist zu publizieren; er wird am 1. Januar 2012 wirksam.[3] Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend den Gottesacker Bettingen vom 16. März / 12. April 1983 aufgehoben.

Art. 13

Der Vertrag wird in vier Originalen gefertigt und unterzeichnet. Der Kanton erhält drei Originale, die Gemeinde ein Original.

Egress

 

 

 

 

Basel, den 1. Februar 2012

 

Namens des Kantons Basel-Stadt

Bau- und Verkehrsdepartement

Der Vorsteher: Dr. Hans-Peter Wessels

Die Leiterin Politik, Recht und Kommunikation:

Dr. Caroline Barthe

 

Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt

am 1. November 2011.

 

Bettingen, den 13. Februar 2012

 

Namens der Einwohnergemeinde Bettingen

Gemeinderat Bettingen

Der Präsident: Patrick Götsch

Die Gemeindeverwalterin: Katharina Näf Widmer

 

Vom der Gemeindeversammlung Bettingen genehmigt

am 13. Dezember 2011.

KB 18.02.2012

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.02.2012 01.01.2012 Erlass Erstfassung KB 18.02.2012

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.02.2012 01.01.2012 Erstfassung KB 18.02.2012