Der Israelitischen Gemeinde wird auf unbestimmte Dauer das Recht eingeräumt, den an der Belforterstrasse[3] errichteten «Israelitischen Friedhof» als Begräbnisstätte für die verstorbenen Angehörigen der israelitischen Religion zu betreiben. Die Bewilligung erstreckt sich auch auf weiteres zur Vergrösserung der bestehenden Anlage erworbenes oder zu erwerbendes Terrain unter Vorbehalt der gesetzlichen Bestimmungen über Bau von Strassen, Stadtplanung und Hochbauten.
390.900
Beschluss des Regierungsrates betreffend Bewilligung eines besonderen israelitischen Friedhofs[1]
Präambel
Israelitischer Friedhof: RRB | Bestattungen
in Anwendung des Grossratsbeschlusses vom 10. April 1902 betreffend die Bewilligung zur Anlegung eines Friedhofs durch die hiesige Israelitische Gemeinde sowie von § 6 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Bestattungen[2], erteilt hiermit der Israelitischen Gemeinde, Verein in Basel, folgende Bewilligung zur Erstellung und zum Betriebe einer Begräbnisstätte:
Anhänge
Ziff. 1
Ziff. 2
Auf Anlage und Betrieb des Israelitischen Friedhofs finden die Bestimmungen der Gesetze und Verordnungen über das Bestattungswesen Anwendung, sofern in dieser Bewilligung nicht besondere Vorschriften enthalten sind.
Ziff. 3
Der Israelitische Friedhof steht unter dem gleichen polizeirechtlichen Schutz wie die öffentlichen Friedhöfe.
Ziff. 4 *
Der Israelitische Friedhof untersteht der Aufsicht des Bau- und Verkehrsdepartements. Die zuständigen Organe des Departements haben jederzeit Zutritt zum Friedhof zur Vornahme der notwendigen Kontrollen.
Ziff. 5
Einrichtung, Erweiterung, Unterhalt und Betrieb des Israelitischen Friedhofs mit Inbegriff der Durchführung der Bestattungen gehen ausschliesslich auf Rechnung der Israelitischen Gemeinde.
Ziff. 6
Die Israelitische Gemeinde erlässt die notwendigen Vorschriften über die Friedhofordnung, Gestaltung des Friedhofs und der Gräber, über Grabrechte und Anspruch auf Gräber.
Diese Vorschriften und die wichtigeren Beschlüsse betreffend den Israelitischen Friedhof unterliegen der Genehmigung des Bau- und Verkehrsdepartements. *
Ziff. 7
Die Israelitische Gemeinde und ihre Organe sind für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen verantwortlich.
Die Gemeinde hat einen Verwalter des Friedhofs anzustellen (zurzeit der Friedhofgärtner).
Dieser Verwalter hat insbesondere für die vorschriftsgemässe Durchführung der Bestattungen und für die Einhaltung der Ordnung auf dem Friedhof zu sorgen.
Im Rahmen dieser Verpflichtungen stehen ihm die gleichen Befugnisse zu wie den entsprechenden Beamten des Bau- und Verkehrsdepartements und der Polizei, ohne dass ihm irgendwelche Ansprüche gegenüber dem Staat erwachsen. *
Die zuständigen Behörden (Bau- und Verkehrsdepartement, Stadtgärtnerei, Bestattungsbüro) können dem Friedhofverwalter direkte Weisungen zur Ausführung von Vorschriften erteilen. *
Die Wahl des Friedhofverwalters bedarf der Genehmigung des Bau- und Verkehrsdepartements. Dieses kann aus wichtigen Gründen verlangen, dass die Israelitische Gemeinde ihn seiner Funktionen enthebe. *
Ziff. 8
Die Verbringung einer Leiche oder der Asche einer Leiche oder der Überreste einer Leiche nach dem Israelitischen Friedhof und die Vornahme ihrer Bestattung sind nur aufgrund einer Anordnung des Bestattungsbüros des Justiz- und Sicherheitsdepartements zulässig. *
Die Ausführung einer Bestattung darf nur nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften erfolgen.
Ziff. 9
Sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Bestattung erfüllt, so beschränken sich die Leistungen des Staates auf die Lieferung eines Sarges und auf die (bald nach eingetretenem Tode anzuordnende) Überführung der Leiche vom Sterbehaus in die Leichenhalle des Israelitischen Friedhofs.
Eine Inanspruchnahme staatlicher Organe ausserhalb der ordentlichen Betriebszeiten ist extra zu vergüten.
Für die Bestattung der Leiche eines auswärts Gestorbenen, wofür kein Anspruch auf Unentgeltlichkeit besteht, ist die Einfuhrgebühr, nicht jedoch auch die Bestattungsgebühr zu entrichten.
Für eingeführte Aschenurnen, die auf dem Israelitischen Friedhof beigesetzt werden, ist die Einfuhrgebühr zu entrichten.
Ziff. 10 *
Diese Bewilligung tritt auf den 1. Januar 1948 in Wirksamkeit.
Egress
Der Vertrag zwischen dem Sanitätsdepartement[4] und der Israelitischen Gemeinde betreffend die Aufsicht, den Unterhalt und den Betrieb des Israelitischen Friedhofs vom 27. April/4. Mai 1939 ist aufgehoben.
Die Bewilligung kann jederzeit aus wichtigen Gründen ersetzt, geändert oder ergänzt werden; bei der Wahl des Datums für die Inkraftsetzung einer solchen Änderung soll jedoch auf die Verhältnisse in billiger Weise Rücksicht genommen werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 18.11.1947 | 01.01.1948 | Erlass | Erstfassung | KB 22.11.1947 |
| 19.05.1981 | keine Angabe | Ziff. 10 | totalrevidiert | - |
| 09.12.2008 | 01.01.2009 | Ziff. 4 | totalrevidiert | - |
| 09.12.2008 | 01.01.2009 | Ziff. 6 Abs. 2 | geändert | - |
| 09.12.2008 | 01.01.2009 | Ziff. 7 Abs. 4 | geändert | - |
| 09.12.2008 | 01.01.2009 | Ziff. 7 Abs. 5 | geändert | - |
| 09.12.2008 | 01.01.2009 | Ziff. 7 Abs. 6 | geändert | - |
| 09.12.2008 | 01.01.2009 | Ziff. 8 Abs. 1 | geändert | - |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 18.11.1947 | 01.01.1948 | Erstfassung | KB 22.11.1947 |
| Ziff. 4 | 09.12.2008 | 01.01.2009 | totalrevidiert | - |
| Ziff. 6 Abs. 2 | 09.12.2008 | 01.01.2009 | geändert | - |
| Ziff. 7 Abs. 4 | 09.12.2008 | 01.01.2009 | geändert | - |
| Ziff. 7 Abs. 5 | 09.12.2008 | 01.01.2009 | geändert | - |
| Ziff. 7 Abs. 6 | 09.12.2008 | 01.01.2009 | geändert | - |
| Ziff. 8 Abs. 1 | 09.12.2008 | 01.01.2009 | geändert | - |
| Ziff. 10 | 19.05.1981 | keine Angabe | totalrevidiert | - |