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Verordnung über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler

(Schülerinnen- und Schülerverordnung)

Vom 27. Mai 2014 (Stand 18. August 2014)

Präambel

Schülerinnen- und Schülerverordnung | Schulen

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 1929[1], auf Antrag des Erziehungsrats,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler der staatlichen Schulen.

Sie gilt für die Volksschulen, die Mittelschulen (Gymnasien und Fachmaturitätsschule), die Wirtschaftsmittelschule und das Zentrum für Brückenangebote.

Art. 2 Teilautonomie der Schulleitung

Die Schulleitung regelt im Konzept für den Einbezug der Schülerinnen und Schüler innerhalb des Schulprogramms die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler in ihrer Schule. Sie berücksichtigt dabei § 91b des Schulgesetzes und die in dieser Verordnung festgelegten Rahmenbedingungen.

Art. 3 Ziel des Einbezugs der Schülerinnen und Schüler

Der Einbezug der Schülerinnen und Schüler soll

  1. die Verantwortung für das eigene Lernen stärken;
  2. die Identifikation mit der Schule stärken;
  3. die Verständigung zwischen den Beteiligten und ein gutes Schulklima fördern;
  4. den Schülerinnen und Schülern ermöglichen, sich in der Schule und der Gesellschaft zu beteiligen.

II. Rechte und Pflichten der einzelnen Schülerinnen und Schüler

Art. 4 Rechte der Schülerinnen und Schüler

Die Schülerinnen und Schüler haben die folgenden Rechte:

  1. das Recht auf körperlichen und seelischen Schutz;
  2. das Recht auf Chancengleichheit;
  3. das Recht auf Information und Meinungsäusserung;
  4. das Recht auf Anhörung in den die Schülerinnen und Schüler betreffenden Fragen;
  5. das Recht auf Einbezug beim Erlass der Hausordnung und beim Konzept für den Einbezug der Schülerinnen und Schüler;
  6. das Recht auf Förderung und Beratung;
  7. das Recht auf eine sachliche und nachvollziehbare Beurteilung ihrer Leistungen.

Art. 5 Orientierung der Schülerinnen und Schüler

Die Schulleitung und die Lehr- und Fachpersonen orientieren die Schülerinnen und Schüler über die schullaufbahnrelevanten Regelungen der Schule sowie über ihre Rechte und Pflichten. Die Zuständigkeiten im Einzelnen werden von der Schulleitung festgelegt.

Art. 6 Ansprech- und Bezugsperson

Die unterrichtenden Lehr- und Fachpersonen einer Klasse bestimmen aus ihrem Kreis für jede Schülerin und jeden Schüler und deren Erziehungsberechtigte eine Ansprech- und Bezugsperson.

Diese Ansprech- und Bezugsperson führt mit den Schülerinnen und Schülern und den Erziehungsberechtigten die jährlichen Standortgespräche nach § 37 der Schullaufbahnverordnung.

Art. 7 Gespräche mit Lehr- und Fachpersonen und der Schulleitung

Über die Standortgespräche hinaus haben die einzelnen Schülerinnen und Schüler das Recht, jede Lehr- und Fachperson ihrer Klasse und in begründeten Fällen die Schulleitung um ein die Schule betreffendes Gespräch zu ersuchen. Die Lehr- oder Fachperson oder die Schulleitung lädt zum Gespräch ein.

Art. 8 Pflichten der Schülerinnen und Schüler

Die Schülerinnen und Schüler haben gemäss ihrem Entwicklungsstand:

  1. Selbstverantwortung für ihr Lernen zu übernehmen;
  2. die Hausaufgaben und Aufträge der Schule zu erledigen;
  3. die Schule pünktlich und gemäss Pensum zu besuchen;
  4. sich in die Schulgemeinschaft zu integrieren und die anderen Mitglieder zu respektieren;
  5. mit den Lehrmitteln und der schulischen Infrastruktur sorgfältig umzugehen;
  6. an den von den Lehr- und Fachpersonen oder der Schulleitung angeordneten Gesprächen teilzunehmen;
  7. die Regeln der Schule und die Weisungen der Schulleitung, der Lehr- und Fachpersonen sowie weiterer Mitarbeitenden der Schule zu beachten.

Verletzen Schülerinnen und Schüler ihre Pflichten, so können angemessene disziplinarische Massnahmen ergriffen werden.

Art. 9 Vereinbarungen zur Erreichung gemeinsamer Bildungs- und Erziehungsziele

Die Schulleitung kann mit den Schülerinnen, Schülern und den Erziehungsberechtigten Vereinbarungen zur Erreichung gemeinsamer Bildungs- und Erziehungsziele abschliessen.

Die Vereinbarungen können mit allen Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten eines Schulstandorts oder in Konfliktfällen nur mit einzelnen Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten abgeschlossen werden.

Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an den von der Schulleitung angeordneten Gesprächen zum Abschluss einer Vereinbarung teilzunehmen (§ 8 Abs. 1 lit. f).

Der Abschluss einer Vereinbarung ist freiwillig.

III. Rechte der Schülerinnen und Schüler auf Klassenebene

Art. 10 Klassensprechende

Die Schülerinnen und Schüler einer Klasse bestimmen zwei Klassensprechende. Diese haben die folgenden Aufgaben:

  1. Sie stehen den Lehr- und Fachpersonen der Klasse als Ansprechpersonen zur Verfügung;
  2. Sie koordinieren die Schülerinnen- und Schülerinitiativen der Klasse.

Die Schülerinnen und Schüler können für einzelne Aufgaben auch andere Schülerinnen und Schüler als die Klassensprechenden als Ansprechpersonen für die Lehr- und Fachpersonen bestimmen.

Art. 11 Klassenrat

Jede Klasse kann einen Klassenrat bilden, welcher die Klasse betreffende Angelegenheiten bespricht.

Bei der Themenfindung und der Organisation des Klassenrats werden die Schülerinnen und Schüler von der dafür zuständigen Lehr- oder Fachperson unterstützt.

Der Klassenrat wird von der dafür zuständigen Lehr- oder Fachperson einberufen. Sie lädt auf Wunsch der Schülerinnen und Schüler die übrigen Lehr- und Fachpersonen der Klasse oder in begründeten Fällen auch andere Personen zur Sitzung ein.

Die dafür zuständige Lehr- oder Fachperson entscheidet, ob der Klassenrat während oder ausserhalb der Schulzeit stattfindet.

IV. Rechte der Schülerinnen und Schüler auf Schulebene

Art. 12 Schülerinnen- und Schülerrat

Die Klassensprechenden der Schule können sich zu einem Schülerinnen- und Schülerrat zusammenschliessen. Dieser hat die folgenden Aufgaben:

  1. Er stellt sich als Ansprechpartner für die Schulleitung zur Verfügung;
  2. Er wirkt beim Erlass der Hausordnung der Schule und dem Konzept für den Einbezug von Schülerinnen und Schülern mit;
  3. Er kann sich mit Themen befassen, die die gesamte Schule betreffen.

Bei der Themenfindung und der Organisation des Schülerinnen- und Schülerrats werden die Klassensprechenden von der Schulleitung unterstützt.

Auf Wunsch der Schülerinnen und Schüler nehmen die Schulleitung oder in begründeten Fällen auch andere Personen an den Sitzungen teil.

Wenigstens zwei Sitzungen des Schülerinnen- und Schülerrats können pro Schuljahr während der Schulzeit stattfinden. Bei weiteren Sitzungen entscheidet die Schulleitung, ob die Sitzung während oder ausserhalb der Schulzeit stattfinden soll.

Art. 13 Ansprechpersonen

Die Klassensprechenden bestimmen zwei Personen als Ansprechpersonen für den Schülerinnen- und Schülerrat. Im Übrigen legt der Schülerinnen- und Schülerrat seine Organisation selbst fest.

Der Schülerinnen- und Schülerrat wird dabei von der Schulleitung unterstützt.

Art. 14 Andere Organisationsformen

Die Klassensprechenden können statt eines Schülerinnen- und Schülerrats eine andere Organisationsform wählen, die die Vertretung der Interessen aller Schülerinnen und Schüler der Schule sicherstellt.

Art. 15 Räumlichkeiten, Infrastruktur und Finanzen

Die Schulleitung stellt dem Schülerinnen- und Schülerrat für die Sitzungen geeignete Räumlichkeiten in der Schule zur Verfügung.

Der Schülerinnen- und Schülerrat kann in Absprache mit der Schulleitung die Infrastruktur der Schule nutzen.

Die Schulleitung stellt im Rahmen ihres Budgets dem Schülerinnen- und Schülerrat einen angemessenen Betrag zur Verfügung.

Art. 16 Schülerinnen- und Schülerversammlung

Der Schülerinnen- und Schülerrat kann bei der Schulleitung beantragen, dass er eine Versammlung aller Schülerinnen und Schüler der Schule einberufen kann.

Art. 17 Vertretung im Schulrat und in der Schulkommission

Die Vertretungen der Schülerschaft aus der Sekundarschule im Schulrat nach § 79b des Schulgesetzes und der Schülerschaft aus den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebote in der Schulkommission nach § 85 des Schulgesetzes werden von den jeweiligen Schülerinnen- und Schülerräten aus ihren Mitgliedern gewählt.

V. Rechte schulübergreifender Gruppierungen

Art. 18 Recht auf Anhörung von schulübergreifenden Gruppierungen

Die Schülerinnen und Schüler können sich über ihre Schule hinaus zu Gruppierungen zusammenschliessen und haben, sofern sie ausreichend legitimiert sind, Anspruch auf Anhörung bei den Schulleitungskonferenzen und den Leitungen Volksschulen, Mittelschulen und Berufsbildung.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 19 Gültigkeit für die Orientierungs- und Weiterbildungsschule

Die Verordnung gilt für die Schülerinnen und Schüler der Orientierungsschule bis Ende des Schuljahrs 2014/15 und für die Schülerinnen und Schüler der Weiterbildungsschule bis Ende des Schuljahrs 2016/17. Der Schülerinnen- und Schülerrat einer Orientierungs- oder Weiterbildungsschule kann ebenfalls zwei Vertretungen im Schulrat wählen (§ 12 Abs. 1 lit. d).

Art. 20 Änderung anderer Erlasse

Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:[2]

1. Verordnung über die Schulleitungen der Volksschule vom 26. Juni 2012[3]:
2. Verordnung über die Schulleitungen der weiterführenden Schulen vom 26. Juni 2012[4]:

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schuljahres 2014/15 am 18. August 2014 wirksam.

KB 04.06.2014

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.05.2014 18.08.2014 Erlass Erstfassung KB 04.06.2014

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.05.2014 18.08.2014 Erstfassung KB 04.06.2014