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410.130

Verordnung über den Schulbesuch, die Absenzen, Dispensationen und Disziplinarmassnahmen

(Absenzen- und Disziplinarverordnung)

Vom 20. Mai 2014 (Stand 12. August 2024)

Präambel

Absenzen- und Disziplinarverordnung | Schulen

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 74 Abs. 2 lit. c und d des Schulgesetzes vom 4. April 1921[1] und auf § 29 Abs. 3 des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung vom 12. September 2007[2], auf Antrag des Erziehungsrats, *

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Bestimmungen für die Schulpflicht während der obligatorischen Schulzeit, den Schulbesuch, die Absenzen, die Dispensationen und die Disziplinarmassnahmen.

Sie gilt für die Schülerinnen und Schüler der Volksschulen, der Sonderschulen mit kantonalem Auftrag, der Mittelschulen (Gymnasien, Fachmaturitätsschule, Maturitätskurse für Berufstätige, Passerelle-Lehrgang) sowie für Lernende der Wirtschaftsmittelschule sowie der übrigen Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung (Allgemeine Gewerbeschule Basel, Berufsfachschule Basel, Schule für Gestaltung Basel, Zentrum für Brückenangebote).

Die Absenzen- und Disziplinarregelungen für die Lehrwerkstätten der Schulen der beruflichen Grundbildung und für die höhere Berufsbildung sowie für den Berufsmaturitätslehrgang nach der beruflichen Grundbildung (BM2) werden von der betreffenden Schulleitung erlassen. *

Art. 2 Volljährige Schülerinnen, Schüler und Lernende

Schülerinnen, Schüler und Lernende, die das 18. Altersjahr vollendet haben, nehmen die Rechte und Pflichten, die nach dieser Verordnung den Erziehungsberechtigten zukommen, alleine wahr. Zu Gesprächen können sie ihre Eltern oder eine andere Person ihres Vertrauens beiziehen.

II. Kontrolle der Schulpflicht während der obligatorischen Schulzeit

Art. 3

Für die Kontrolle über die Erfüllung der Schulpflicht während der obligatorischen Schulzeit ist für die vom Kanton geführten Schulen die Volksschulleitung, für die von den Gemeinden geführten Schulen die zuständige Stelle der Gemeinden verantwortlich.

III. Schulbesuch

Art. 4 Ferien

Die Dauer der Ferien beträgt:

  1. im Herbst: zwei Wochen;
  2. zur Weihnachtszeit: zwei Wochen;
  3. zur Fasnachtszeit: zwei Wochen;
  4. im Frühling: zwei Wochen;
  5. im Sommer: sechs Wochen.

Die Ferientermine für die einzelnen Jahre werden vom Erziehungsrat festgelegt.

Art. 5 Schulfreie Tage

Schulfrei sind der Freitag nach Auffahrt und die in die Schulzeit fallenden öffentlichen Ruhetage.

… *

… *

Art. 6 Unterrichts- und Betreuungszeiten *

Der Erziehungsrat legt für die Volksschulen den Unterrichtsbeginn und den Unterrichtsschluss am Vor- und Nachmittag sowie die Betreuungszeiten fest.

Die Schulleitung kann Schulanlässe für obligatorisch erklären, auch wenn sie das reguläre Schulpensum überschreiten.

Art. 7 Schulbesuchspflicht

Die Schülerinnen, Schüler und Lernenden sind verpflichtet, alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer, alle Freifächer, für die sie angemeldet sind, sowie alle obligatorischen Schulanlässe zu besuchen. *

IV. Absenzen

Art. 8 Begriff

Als Absenz gilt das Nichterfüllen der Schulbesuchspflicht ohne Dispensation.

Art. 9 Verspätungen und Versäumnisse

In den Volksschulen, den Sonderschulen mit kantonalem Auftrag, den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebote gelten als eine Absenz:

  1. das Zuspätkommen zu einer Unterrichtslektion oder einem obligatorischen Schulanlass (Verspätung);
  2. das Fernbleiben von einer oder mehreren Unterrichtslektionen am Vormittag oder am Nachmittag oder von einem obligatorischen Schulanlass (Versäumnis).

In den übrigen Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung gelten als eine Absenz:

  1. das Zuspätkommen zu einer Unterrichtslektion oder einem obligatorischen Schulanlass (Verspätung);
  2. das Fernbleiben von einer Unterrichtslektion oder von einem obligatorischen Schulanlass (Versäumnis).

Art. 10 Bewilligungs- und Begründungspflicht für Absenzen

Absenzen müssen entweder im Voraus bewilligt (Urlaub) oder nachträglich hinreichend begründet werden. *

Art. 11 Gründe

Als Gründe für eine Absenz werden insbesondere anerkannt:

  1. Krankheit und Unfall, sofern der Schulbesuch nicht möglich ist;
  2. dringende Arztkonsultationen;
  3. aussergewöhnliche Familienereignisse;
  4. religiöse Feiertage;
  5. Wohnungswechsel;
  6. Amtstermine, Militär-, Hilfs-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst;
  7. Schülerinnen- und Schüleraustausche;
  8. in den Volksschulen und den Sonderschulen mit kantonalem Auftrag: Familienurlaub (§ 12).

In den Schulen der beruflichen Grundbildung entlasten Verpflichtungen des Lehrbetriebs nicht vom Besuch des Unterrichts. Lehrbetriebe, die ihre Lernenden vom Besuch der Schule abhalten, werden auf Antrag der Schulleitung durch den Bereich Mittelschulen und Berufsbildung verwarnt. Im Wiederholungsfall erfolgt durch den Bereich Mittelschulen und Berufsbildung eine Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen § 51 Abs. 1 des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung vom 12. September 2007. Die Massnahmen sind den Erziehungsberechtigten mitzuteilen. *

Art. 12 Familienurlaub in den Volksschulen und den Sonderschulen mit kantonalem Auftrag

In den Volksschulen und den Sonderschulen mit kantonalem Auftrag können Erziehungsberechtigte zusätzliche Urlaubstage für einen gemeinsamen Urlaub mit ihren Kindern beziehen.

Sie haben Anspruch:

  1. im Kindergarten: auf höchstens fünf Tage pro Schuljahr;
  2. in der Primarschule: auf höchstens zwei Tage pro Schuljahr;
  3. in der Sekundarschule: auf höchstens zwei Tage pro Schuljahr.

Die Tage nach Abs. 2 können während dem Kindergarten, der Primarschule und der Sekundarschule einzeln oder kumuliert bezogen werden.

Art. 13 Termin- und Formvorschriften

Begründungen für Absenzen sind schriftlich und unterzeichnet mitzuteilen:

  1. in den Volksschulen und den Sonderschulen mit kantonalem Auftrag: von den Erziehungsberechtigten;
  2. in den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebote: von den Schülerinnen und Schülern und den Erziehungsberechtigten;
  3. in den Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung: von den Lernenden, den Erziehungsberechtigten und den Berufsbildnerinnen und -bildner.

Von Schülerinnen, Schülern und Lernenden, die aus gesundheitlichen Gründen eine Aufnahme- oder Abschlussprüfung versäumt haben, einem mehrtägigen obligatorischen Schulanlass oder länger als eine Woche dem Unterricht fernbleiben, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. *

Die Urlaubsgesuche sind, soweit möglich, drei Wochen vor dem betreffenden Termin schriftlich der Schule einzureichen.

Die nachträgliche Begründung von Absenzen muss in den Volksschulen, den Sonderschulen mit kantonalem Auftrag, den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebote spätestens innert acht, in den übrigen Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung innert vierzehn Tagen nach erfolgter Absenz eingereicht werden. *

Art. 14 Zuständigkeiten

Die Lehr- und Fachpersonen entscheiden, ob nachträglich mitgeteilte Absenzen als begründet anerkannt werden.

Die Schulleitungen entscheiden über die Bewilligung von Urlauben.

Die Schulleitungen können in den Fällen von § 11 Abs. 1 lit. a und b die Schulbesuchsfähigkeit vom Kinder- und Jugendgesundheitsdienst[3] abklären lassen.

Art. 15 Absenzenkontrolle

In jeder Klasse wird nach den Vorgaben der Schulleitung eine Absenzenkontrolle geführt.

Art. 16 Absenzenreglemente der Mittelschulen und der Wirtschaftsmittelschule

Die Mittelschulen und die Wirtschaftsmittelschule können von den Bestimmungen in den §§ 10-14 abweichen und das Absenzenwesen in einem Absenzenreglement regeln.

Das Absenzenreglement hat zum Ziel, eine möglichst lückenlose Präsenz der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten.

Die Schulleitung erlässt das Absenzenreglement nach Anhörung der Schülerinnen und Schüler. Es muss durch die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung genehmigt werden.

Art. 17 Vorgehen bei unbegründeten Absenzen

Bei einer unbegründeten Absenz kann die Lehr- und Fachperson

  1. die Erziehungsberechtigten, in den Schulen der beruflichen Grundbildung die Berufsbildnerinnen und –bildner, informieren;
  2. den Unterrichtsstoff nach ihrer Weisung nachholen lassen.

Bei wiederholten unbegründeten Absenzen hat die Schulleitung:

  1. in den Volksschulen und den Sonderschulen mit kantonalem Auftrag: die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten zu mahnen;
  2. in den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und den Brückenangeboten: die Schülerinnen und Schüler zu mahnen und die Erziehungsberechtigten zu informieren;
  3. in den übrigen Schulen der beruflichen Grundbildung: die Lernenden zu mahnen und die Berufsbildnerinnen und -bildner zu informieren.

Die Lehr- und Fachpersonen und die Schulleitung können gegenüber den Schülerinnen, Schülern und Lernenden bei wiederholten unbegründeten Absenzen Disziplinarmassnahmen ergreifen (§§ 29, 30 und 31). *

Die Schulleitung oder die Leitung Volksschulen bzw. die zuständige Stelle der Gemeinden können gegenüber Erziehungsberechtigten bei einer wiederholten Verletzung der elterlichen Pflichten einen Antrag auf Erlass einer Ordnungsbusse stellen (§ 91 Abs. 9 Schulgesetz). *

Art. 18 Absenzenvermerk im Zeugnis

Im Kindergarten und der Primarschule werden die Absenzen nicht vermerkt.

In der Sekundarschule, den Mittelschulen und der Wirtschaftsmittelschule werden die unbegründeten Absenzen (Verspätungen und Versäumnisse) vermerkt.

In den übrigen Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung werden die begründeten und unbegründeten Absenzen (Verspätungen und Versäumnisse) vermerkt.

V. Dispensationen

Art. 19 Begriff

Eine Dispensation liegt vor, wenn es Schülerinnen, Schülern und Lernenden erlaubt ist, den Pflichtunterricht sowie obligatorische Schulanlässe während einer bestimmten Zeit ganz oder in einzelnen Fachbereichen oder Fächern nicht zu besuchen. *

Die Dispensationsgründe sind in den §§ 20-23 abschliessend genannt.

Art. 20 Dispensation aus gesundheitlichen Gründen

Schülerinnen, Schüler und Lernende können aus gesundheitlichen Gründen von einem einzelnen Fachbereich oder Fach, vom ganzen Unterricht oder von einem obligatorischen Schulanlass dispensiert werden.

Schülerinnen, Schüler und Lernende, die von einem Fachbereich oder Fach dispensiert sind, können von der zuständigen Lehr- oder Fachperson für Arbeiten beigezogen werden oder in den Schulen der beruflichen Grundbildung im Lehrbetrieb arbeiten.

Art. 21 Dispensation aufgrund von ausserordentlichen Leistungen oder Begabungen

Schülerinnen, Schüler und Lernende mit ausserordentlichen Leistungen oder Begabungen können in einzelnen Fachbereichen oder Fächern dispensiert werden, sofern sie die Lernziele erfüllen und an den Leistungserhebungen teilnehmen. *

Art. 21a * Dispensation aufgrund des Besuchs von Förderangeboten für besonders leistungsfähige Schülerinnen, Schüler und Lernende

Schülerinnen, Schüler und Lernende können von einzelnen Unterrichtsstunden dispensiert werden, damit sie ein Förderangebot für besonders leistungsfähige Schülerinnen, Schüler und Lernende besuchen können. Die Erreichung der Lernziele und die Teilnahme an den Leistungserhebungen müssen gewährleistet sein.

Art. 22 Dispensation aufgrund von besonderem Bildungsbedarf in den Volksschulen

Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf in den Volksschulen, die die Lernziele markant und über eine längere Zeit nicht erreichen, können ausnahmsweise von einzelnen Fachbereichen oder Fächern dispensiert werden, wenn: *

  1. schulorganisatorische Massnahmen oder die Festlegung von individuellen Lernzielen nicht ausreichen;
  2. eine umfassende Förderplanung vorliegt;
  3. der Anspruch auf Unterricht im Umfang der in der Stundentafel ausgewiesenen Stunden gewährleistet ist;
  4. die Betreuung während den Blockzeiten gewährleistet ist;
  5. den Erziehungsberechtigten die Konsequenzen einer Dispensation im Hinblick auf den weiteren Zugang zum Bildungs- und Berufsbildungssystem aufgezeigt wurden; und
  6. die Erziehungsberechtigten mit der Dispensation einverstanden sind.

Art. 23 Dispensation bei anderweitiger Erfüllung der Schulpflicht während der obligatorischen Schulzeit

Schülerinnen und Schüler sind vom Besuch der Volksschulen und der Sonderschulen mit kantonalem Auftrag dispensiert, wenn sie während der obligatorischen Schulzeit im Auftrag der kantonalen Jugendhilfe ein Heim oder Internat besuchen, in einer staatlich bewilligten Privatschule unterrichtet werden oder bewilligten Privatunterricht erhalten.

Art. 24 Termin- und Formvorschriften

Dispensationen aus gesundheitlichen Gründen (§ 20) und aufgrund von ausserordentlichen Leistungen oder Begabungen (§ 21) werden in den Volksschulen, den Sonderschulen mit kantonalem Auftrag, den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und den Brückenangeboten auf Gesuch der Erziehungsberechtigten, in den übrigen Schulen der beruflichen Grundbildung auf Gesuch des Lehrbetriebs erteilt.

Die Dispensationsgesuche sind, soweit möglich, drei Wochen vor dem betreffenden Termin schriftlich und von den Erziehungsberechtigten oder dem Lehrbetrieb unterzeichnet der Schule zu unterbreiten.

Sollen Schülerinnen, Schüler und Lernende länger als drei Wochen aus gesundheitlichen Gründen dispensiert werden, haben die behandelnden Ärztinnen und Ärzte auf dem vom Kinder- und Jugendgesundheitsdienst[4] vorgegebenen Formular das Dispensationsgesuch bei diesem einzureichen. Das Gesuch hat eine genaue Begründung für die Dispensation und Angaben über deren Umfang und Dauer zu enthalten. Die Schulärztinnen und -ärzte überprüfen das Gesuch und leiten ihren Bericht an die zuständige Schulleitung weiter. Bei Bedarf können die Schulärztinnen und -ärzte eine Untersuchung der Schülerinnen, Schüler und Lernenden durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst[5] anordnen.

Dispensationen aufgrund des Besuchs von Förderangeboten für besonders leistungsfähige Schülerinnen, Schüler und Lernende (§ 21a) und aufgrund von besonderem Bildungsbedarf in den Volksschulen (§ 22) werden auf Antrag des zuständigen pädagogischen Teams, oder in den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und den Brückenangeboten auf Gesuch der Erziehungsberechtigten, erteilt. In den übrigen Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung werden die Dispensationen auf Gesuch des Lehrbetriebs erteilt. *

Für Dispensationen bei anderweitiger Erfüllung der Schulpflicht (§ 23) haben die Erziehungsberechtigten bei der Volksschulleitung den erforderlichen Nachweis zu erbringen.

Art. 25 Zuständigkeit

Über Dispensationen in den Fällen von §§ 20-22 entscheiden die Schulleitungen, über Dispensationen in den Fällen von § 23 die zuständige Stelle der Volksschulleitung oder der Gemeinden. Sofern sich die Dispensation in den Schulen der beruflichen Grundbildung auch auf die Qualifikationsverfahren auswirkt, entscheidet die Lehraufsicht nach Anhören der Schulleitung. *

Die Schulleitungen können in den Fällen von § 20 die Schulbesuchsfähigkeit vom Kinder- und Jugendgesundheitsdienst[6] abklären lassen.

Art. 26 Befristung

Dispensationen nach den §§ 20-22 werden befristet.

VI. Platzierungen in der Kriseninterventionsstelle (KIS) und in einem Time-Out

Art. 27

Schülerinnen und Schüler der Volksschulen können auf Antrag der Schulleitung und nach einem Gespräch mit den Erziehungsberechtigten von der KIS-Leitung in ein Angebot der Kriseninterventionsstelle oder in ein Time-Out aufgenommen werden.

Eine Platzierung dauert in der Regel zwei bis höchstens 12 Wochen, in der KIS-Kleingruppe bis höchstens 38 Wochen.

VII. Disziplinarische Massnahmen

Art. 28 Ergreifung von disziplinarischen Massnahmen

Bei Verletzung der den Schülerinnen, Schülern und Lernenden obliegenden Pflichten, bei Verstössen gegen die Regeln der Schule oder die Hausordnung und bei einem wiederholten Verstoss gegen die Absenzenregelungen sind angemessene disziplinarische Massnahmen zu ergreifen.

Art. 29 Disziplinarische Massnahmen durch Lehr- und Fachpersonen

Lehr- und Fachpersonen können die folgenden disziplinarischen Massnahmen ergreifen:

  1. mündliche Ermahnung;
  2. schriftliche Ermahnung unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten in den Volksschulen, den Sonderschulen mit kantonalem Auftrag, den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule sowie den Brückenangeboten und den Berufsbildnerinnen und –bildner in den übrigen Schulen der beruflichen Grundbildung;
  3. Unterricht in einer anderen Lerngruppe;
  4. zusätzliche Hausaufgaben;
  5. zusätzliche Schularbeiten in der unterrichtsfreien Zeit;
  6. Ausschluss von laufenden auswärtigen Schulanlässen. Die Erziehungsberechtigten sind zu benachrichtigen. In den Volksschulen ist für eine angemessene Beschäftigung zu sorgen und die Betreuung zu klären;
  7. vorübergehendes Einziehen von Gegenständen, die den Schulbetrieb stören, gegen die Hausordnung verstossen oder als gefährlich eingestuft werden.

Art. 30 Disziplinarische Massnahmen durch die Schulleitung in den Volksschulen, Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebote

Die Schulleitung kann in den Volksschulen, den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebote die folgenden disziplinarischen Massnahmen ergreifen:

  1. mündliche oder schriftliche Ermahnung;
  2. schriftliche Verwarnung unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten;
  3. Arbeitseinsatz für die Schule;
  4. gemeinnützige Arbeitsleistung;
  5. Ausschluss von Freifächern;
  6. befristeter Ausschluss von einzelnen Pflicht- und Wahlpflichtfächern;
  7. Wegweisung von der Schule für höchstens fünf Tage; es gelten die Weisungen der Schulleitung. Die Erziehungsberechtigten sind zu benachrichtigen. In den Volksschulen muss die Schulleitung für angemessene Beschäftigungsmassnahmen sorgen und die Betreuung klären;
  8. Versetzung in eine andere Klasse.

Art. 31 Disziplinarische Massnahmen durch die Schulleitung in den übrigen Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung

Die Schulleitung kann in den übrigen Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung die folgenden disziplinarischen Massnahmen ergreifen:

  1. schriftliche Verwarnung unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Berufsbildnerinnen und -bildner sowie der Erziehungsberechtigten;
  2. Wegweisung bis zu zwei Wochen und höchstens fünf Berufsschultagen mit sofortiger Benachrichtigung des Lehrbetriebs und der Erziehungsberechtigten;
  3. Ausschluss von freiwilligem Unterricht;
  4. schriftliche Verwarnung mit Androhung eines Antrags auf Auflösung des Lehrverhältnisses gemäss lit. f;
  5. Antrag an den Bereich Mittelschulen und Berufsbildung zur Auflösung des Lehrverhältnisses gemäss Art. 24 Abs. 5 BBG.

Massnahmen nach lit. b – f sind den Lernenden, den Erziehungsberechtigten sowie dem Bereich Mittelschulen und Berufsbildung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Art. 32 Disziplinarische Massnahmen durch die Leitung Volksschulen, die zuständige Stelle der Gemeinden, die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung und die Schulkommission

Die Leitung Volksschulen, die zuständige Stelle der Gemeinden und die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung können Schülerinnen und Schüler in eine andere Schule versetzen. Davon ausgenommen sind Schülerinnen, Schüler und Lernende der Fachmaturitätsschule, Wirtschaftsmittelschule und der Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung.

Die Leitung Volksschulen, die zuständige Stelle der Gemeinden oder die Schulkommission kann nach vorhergehender Mahnung durch die Schulleitung Schülerinnen, Schüler und Lernende befristet oder definitiv von der Schule ausschliessen. In den Volksschulen müssen zuvor die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihre Stellungnahme abgeben und ein geeignetes Ersatzangebot vorhanden sein.

VIII. Rechtsmittel

Art. 33

Gestützt auf diese Verordnung erlassene Verfügungen können nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976 bei der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zuständigen Departementsvorsteher angefochten werden, in den von den Gemeinden geführten Schulen bei der zuständigen Stelle der Gemeinden.

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 34 Gültigkeit für die Orientierungs- und Weiterbildungsschule

Die Verordnung gilt, mit Ausnahme von § 18, für die Schülerinnen und Schüler der Orientierungsschule bis Ende des Schuljahrs 2014/15. Es finden die Bestimmungen für die Primarschule sinngemäss Anwendung.

Die Verordnung gilt für die Schülerinnen und Schüler der Weiterbildungsschule bis Ende des Schuljahrs 2016/17. Es finden die Bestimmungen für die Sekundarschule sinngemäss Anwendung.

Art. 35 Aufhebung anderer Erlasse

Die Absenzen- und Disziplinarverordnung der Berufsfachschulen (Absenzen- und Disziplinarverordnung) vom 19. Februar 2008 wird am 18. August 2014 aufgehoben.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren, sie wird auf Beginn des Schuljahrs 2014/15 am 18. August 2014 wirksam.

KB 24.05.2014

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.05.2014 18.08.2014 Erlass Erstfassung KB 24.05.2014
04.07.2017 14.08.2017 Ingress geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 14.08.2017 § 1 Abs. 3 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 14.08.2017 § 4 Abs. 1, lit. b) geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 14.08.2017 § 4 Abs. 1, lit. d) geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 14.08.2017 § 5 Abs. 2 aufgehoben KB 08.07.2017
04.07.2017 14.08.2017 § 5 Abs. 3 aufgehoben KB 08.07.2017
04.07.2017 14.08.2017 § 6 Titel geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 14.08.2017 § 10 Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 14.08.2017 § 13 Abs. 1bis eingefügt KB 08.07.2017
04.07.2017 14.08.2017 § 13 Abs. 3 eingefügt KB 08.07.2017
04.07.2017 14.08.2017 § 17 Abs. 3 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 14.08.2017 § 17 Abs. 4 eingefügt KB 08.07.2017
04.07.2017 14.08.2017 § 19 Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 14.08.2017 § 21 Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 14.08.2017 § 21a eingefügt KB 08.07.2017
04.07.2017 14.08.2017 § 22 Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 14.08.2017 § 24 Abs. 3bis eingefügt KB 08.07.2017
04.07.2017 14.08.2017 § 25 Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
05.05.2020 01.07.2020 § 11 Abs. 2 geändert KB 09.05.2020
05.05.2020 01.07.2020 § 31 Abs. 1, lit. d) geändert KB 09.05.2020
05.05.2020 01.07.2020 § 31 Abs. 1, lit. e) aufgehoben KB 09.05.2020
09.01.2024 12.08.2024 § 7 Abs. 1 geändert KB 13.01.2024
09.01.2024 12.08.2024 § 30 Abs. 1, lit. e) geändert KB 13.01.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.05.2014 18.08.2014 Erstfassung KB 24.05.2014
Ingress 04.07.2017 14.08.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 1 Abs. 3 04.07.2017 14.08.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 4 Abs. 1, lit. b) 04.07.2017 14.08.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 4 Abs. 1, lit. d) 04.07.2017 14.08.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 5 Abs. 2 04.07.2017 14.08.2017 aufgehoben KB 08.07.2017
§ 5 Abs. 3 04.07.2017 14.08.2017 aufgehoben KB 08.07.2017
§ 6 04.07.2017 14.08.2017 Titel geändert KB 08.07.2017
§ 7 Abs. 1 09.01.2024 12.08.2024 geändert KB 13.01.2024
§ 10 Abs. 1 04.07.2017 14.08.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 11 Abs. 2 05.05.2020 01.07.2020 geändert KB 09.05.2020
§ 13 Abs. 1bis 04.07.2017 14.08.2017 eingefügt KB 08.07.2017
§ 13 Abs. 3 04.07.2017 14.08.2017 eingefügt KB 08.07.2017
§ 17 Abs. 3 04.07.2017 14.08.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 17 Abs. 4 04.07.2017 14.08.2017 eingefügt KB 08.07.2017
§ 19 Abs. 1 04.07.2017 14.08.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 21 Abs. 1 04.07.2017 14.08.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 21a 04.07.2017 14.08.2017 eingefügt KB 08.07.2017
§ 22 Abs. 1 04.07.2017 14.08.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 24 Abs. 3bis 04.07.2017 14.08.2017 eingefügt KB 08.07.2017
§ 25 Abs. 1 04.07.2017 14.08.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 30 Abs. 1, lit. e) 09.01.2024 12.08.2024 geändert KB 13.01.2024
§ 31 Abs. 1, lit. d) 05.05.2020 01.07.2020 geändert KB 09.05.2020
§ 31 Abs. 1, lit. e) 05.05.2020 01.07.2020 aufgehoben KB 09.05.2020