Dispensationen aus gesundheitlichen Gründen (§ 20) und aufgrund von ausserordentlichen Leistungen oder Begabungen (§ 21) werden in den Volksschulen, den Sonderschulen mit kantonalem Auftrag, den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und den Brückenangeboten auf Gesuch der Erziehungsberechtigten, in den übrigen Schulen der beruflichen Grundbildung auf Gesuch des Lehrbetriebs erteilt.
Die Dispensationsgesuche sind, soweit möglich, drei Wochen vor dem betreffenden Termin schriftlich und von den Erziehungsberechtigten oder dem Lehrbetrieb unterzeichnet der Schule zu unterbreiten.
Sollen Schülerinnen, Schüler und Lernende länger als drei Wochen aus gesundheitlichen Gründen dispensiert werden, haben die behandelnden Ärztinnen und Ärzte auf dem vom Kinder- und Jugendgesundheitsdienst vorgegebenen Formular das Dispensationsgesuch bei diesem einzureichen. Das Gesuch hat eine genaue Begründung für die Dispensation und Angaben über deren Umfang und Dauer zu enthalten. Die Schulärztinnen und -ärzte überprüfen das Gesuch und leiten ihren Bericht an die zuständige Schulleitung weiter. Bei Bedarf können die Schulärztinnen und -ärzte eine Untersuchung der Schülerinnen, Schüler und Lernenden durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst anordnen.
Dispensationen aufgrund des Besuchs von Förderangeboten für besonders leistungsfähige Schülerinnen, Schüler und Lernende (§ 21a) und aufgrund von besonderem Bildungsbedarf in den Volksschulen (§ 22) werden auf Antrag des zuständigen pädagogischen Teams, oder in den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und den Brückenangeboten auf Gesuch der Erziehungsberechtigten, erteilt. In den übrigen Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung werden die Dispensationen auf Gesuch des Lehrbetriebs erteilt. *
Für Dispensationen bei anderweitiger Erfüllung der Schulpflicht (§ 23) haben die Erziehungsberechtigten bei der Volksschulleitung den erforderlichen Nachweis zu erbringen.