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410.140

Verordnung über die Kooperation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten

(Verordnung Kooperation Erziehungsberechtigte)

Vom 27. Mai 2014 (Stand 18. August 2014)

Präambel

Kooperation Erziehungsberechtigte. V | Schulen

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 74 Abs. 2 lit. p des Schulgesetzes vom 4. April 1929[1], auf Antrag des Erziehungsrats,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Kooperation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten.

Sie gilt für die Volksschulen, die Mittelschulen (Gymnasien und Fachmaturitätsschule), die Wirtschaftsmittelschule und das Zentrum für Brückenangebote.

Sie gilt ausserdem sinngemäss für die Sonderschulen mit kantonalem Auftrag. Nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die Elterndelegierten (§§ 14-16) und die Elternräte (§§ 17-24).

Art. 2 Teilautonomie der Schulleitung

Die Schulleitung legt im Konzept für die Kooperation mit den Erziehungsberechtigten im Rahmen des Schulprogramms fest, wie die Kooperation mit den Erziehungsberechtigten an ihrer Schule umgesetzt wird. Sie berücksichtigt dabei die in den §§ 91 und 91a des Schulgesetzes und in dieser Verordnung festgelegten Rahmenbedingungen.

Art. 3 Ziel der Kooperation

Die Kooperation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten soll den Bildungs- und Erziehungserfolg der Schülerinnen und Schüler unterstützen.

Art. 4 Erziehungsberechtigte

Erziehungsberechtigte sind die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge oder deren gesetzliche Vertretung.

II. Kontakte zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten

Art. 5 Absprache zwischen den Erziehungsberechtigten

Die Erziehungsberechtigten nehmen ihre Rechte und Pflichten gegenüber der Schule gemeinsam wahr. Sie sprechen sich dabei ab und bezeichnen eine Ansprech- und Kontaktperson für die Schule.

Eltern ohne elterliche Sorge werden nach den zivilrechtlichen Bestimmungen von den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge benachrichtigt und angehört. Sie können am Standortgespräch und an anderen für die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler wichtigen Gesprächen an der Schule teilnehmen, es sei denn, dass die Behörden gegenteilige Anordnungen treffen.

Art. 6 Orientierung der Erziehungsberechtigten

Die Schulleitung und die Lehr- und Fachpersonen orientieren die Erziehungsberechtigten über die schullaufbahnrelevanten Regelungen der Schule sowie die Rechte und die Pflichten der Erziehungsberechtigten. Die Zuständigkeiten im Einzelnen werden im Konzept für die Kooperation mit den Erziehungsberechtigten geregelt.

Art. 7 Information der Lehr- und Fachpersonen oder der Schulleitung

Die Erziehungsberechtigten informieren die Lehr- und Fachpersonen oder die Schulleitung von sich aus über Belange, die für den Schulalltag ihrer Kinder wichtig sind (§ 91 Abs. 5 Satz 2 Schulgesetz).

Diese Informationen werden von der Schule vertraulich behandelt.

Art. 8 Ansprech- und Bezugsperson

Die unterrichtenden Lehr- und Fachpersonen einer Klasse bestimmen aus ihrem Kreis für jede Schülerin und jeden Schüler und deren Erziehungsberechtigte eine Ansprech- und Bezugsperson.

Diese Ansprech- und Bezugsperson führt mit den Schülerinnen und Schülern und den Erziehungsberechtigten die jährlichen Standortgespräche nach § 37 der Schullaufbahnverordnung.

Art. 9 Gespräche zwischen der Lehr-, Fachperson oder der Schulleitung und den Erziehungsberechtigten

Über die Standortgespräche hinaus haben die Erziehungsberechtigten das Recht, jede Lehr- und Fachperson der Klasse und in begründeten Fällen die Schulleitung um ein ihr Kind oder die Schule betreffendes Gespräch zu ersuchen. Die Lehr- oder Fachperson oder die Schulleitung lädt zum Gespräch ein.

Die Lehr- und Fachpersonen und die Schulleitung können die Erziehungsberechtigten zu Gesprächen einladen, um sie über die Leistungen, die Entwicklung und das Verhalten ihrer Kinder zu informieren.

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, an den von einer Lehr- oder Fachperson oder von der Schulleitung angeordneten Gesprächen teilzunehmen.

Art. 10 Elternveranstaltungen

In der Volksschule treffen sich die Erziehungsberechtigten und die Lehr- und Fachpersonen einer Klasse wenigstens ein Mal pro Jahr zu einer Elternveranstaltung.

Elternveranstaltungen dienen dazu, sich gegenseitig kennen zu lernen, Informationen auszutauschen und gemeinsame Anliegen zu besprechen.

Die Schule legt den Termin der Elternveranstaltung fest und lädt die Erziehungsberechtigten schriftlich dazu ein.

Die Elterndelegierten können Themen für Elternveranstaltungen vorschlagen und weitere Elternveranstaltungen beantragen.

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, an den von der Schulleitung, den Lehr- oder Fachpersonen angeordneten Elternveranstaltungen teilzunehmen.

Art. 11 Schulbesuche

Die Schulleitungen der Volksschulen sorgen dafür, dass die Erziehungsberechtigten jährlich den Unterricht besuchen können.

Die Schulleitungen laden die Erziehungsberechtigten zu ausserordentlichen Schulanlässen wie Schulfesten, Sporttagen oder Orientierungen über Angelegenheiten der ganzen Schule ein.

Art. 12 Ansprechpartnerinnen und –partner bei Konflikten

Die Erziehungsberechtigten besprechen Schulprobleme zunächst mit den Lehr- und Fachpersonen oder der zuständigen Ansprech- und Bezugsperson.

Wenn sich die Erziehungsberechtigten mit den Lehr- und Fachpersonen oder der zuständigen Ansprech- und Bezugsperson nicht verständigen können, können sie sich an die Schulleitung wenden.

Kommt zwischen den Erziehungsberechtigten und der Schulleitung keine Einigung zustande, können die Erziehungsberechtigten sich in den Volksschulen an die zuständige Schulkreisleitung bzw. die zuständige Stelle der Gemeinden, in den Mittelschulen und dem Zentrum für Brückenangebote an die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung wenden. Die Erziehungsberechtigten können zudem in den Volksschulen das Schulratspräsidium für ein Vermittlungsverfahren oder in den Mittelschulen und dem Zentrum für Brückenangebote das Schulkommissionspräsidium kontaktieren.

Art. 13 Vereinbarungen zur Erreichung gemeinsamer Bildungs- und Erziehungsziele

Die Schulleitung kann mit den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern Vereinbarungen zur Erreichung gemeinsamer Bildungs- und Erziehungsziele abschliessen.

Die Vereinbarungen können mit allen Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten eines Schulstandorts oder in Konfliktfällen nur mit einzelnen Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten abgeschlossen werden.

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, an den von der Schulleitung angeordneten Gesprächen zum Abschluss einer Vereinbarung teilzunehmen (§ 9 Abs. 3).

Der Abschluss einer Vereinbarung ist freiwillig.

III. Elterndelegierte

Art. 14 Elterndelegierte

In den Volksschulen wählen die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Schulklasse zwei Elterndelegierte.

In den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebote entscheiden die Erziehungsberechtigten der einzelnen Schulklasse, ob Elterndelegierte gewählt werden sollen.

Art. 15 Aufgaben

Die Elterndelegierten haben folgende Aufgaben (§ 91a Abs. 2 Schulgesetz):

  1. Sie fördern die Kontakte der Erziehungsberechtigten untereinander;
  2. Sie koordinieren die Elterninitiativen der Schulklasse;
  3. Sie stehen den Lehr- und Fachpersonen als Ansprechpersonen zur Verfügung.

Sie können Veranstaltungen der Schulklasse fördern oder unterstützen.

Art. 16 Wahlen

In den Volksschulen wählen die Erziehungsberechtigten jeder Schulklasse jährlich am ersten Elternabend nach Schuljahresbeginn die zwei Elterndelegierten.

In den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebote beschliessen die Erziehungsberechtigten jeder Schulklasse jährlich am ersten Elternabend nach Schuljahresbeginn, ob sie Elterndelegierte wählen wollen. Wenn sich die Erziehungsberechtigten für Elterndelegierte entscheiden, führen sie am gleichen Elternabend die Wahl durch. Abs. 3 und 4 gelten analog.

Die Wahlversammlung nach Abs. 1 und 2 ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Schülerinnen und Schüler durch mindestens eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten vertreten ist.

Wahlberechtigt sind alle anwesenden Erziehungsberechtigten. Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers haben eine Stimme.

Gewählt werden können alle Erziehungsberechtigten. Nicht anwesende Erziehungsberechtigte müssen vor der Wahl erklärt haben, dass sie die Wahl annehmen.

Gewählt sind die zwei Personen, die am meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

IV. Elternrat

Art. 17 Zusammensetzung

In den Volksschulen bilden alle Elterndelegierte einer Schule den Elternrat.

In den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebote entscheiden die Elterndelegierten, ob sie einen Elternrat bilden wollen. Für diesen gelten § 18, § 20 Abs. 1 lit. a und b, § 22 und § 23 Abs. 2.

Art. 18 Konstitution des Elternrats

Der Elternrat wählt an der ersten Sitzung des Schuljahres einen Vorstand aus einer oder mehreren Personen. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Art. 19 Sitzungsteilnehmende mit beratender Stimme

An den Sitzungen des Elternrats nehmen mit beratender Stimme teil:

  1. die Vertretungen der Erziehungsberechtigten im Schulrat, sofern sie nicht zugleich Mitglied des Elternrats sind;
  2. eine Vertretung der Schulleitung;
  3. eine Vertretung der Schulkonferenz, sofern die Schulkonferenz eine Vertretung delegieren möchte.

Art. 20 Aufgaben

Der Elternrat wirkt innerhalb der Schule. Er hat folgende Aufgaben (§ 91a Abs. 3 und 4 Schulgesetz):

  1. Er kann sich mit Schulthemen befassen, welche die Erziehungsberechtigten und die Schülerinnen und Schüler betreffen;
  2. Er stellt sich als Ansprechpartner für die Schulleitung zur Verfügung;
  3. Er wählt in den vom Kanton geführten Schulen die Vertretungen der Erziehungsberechtigten im Schulrat.

Er kann Veranstaltungen auf der Ebene der Schule fördern oder unterstützen.

Art. 21 Sitzungen

Der Elternrat trifft sich mindestens einmal pro Semester zu einer Sitzung.

Die erste Sitzung wird durch die Schulleitung, die weiteren Sitzungen werden durch den Vorstand einberufen.

Die Sitzungen finden in der Regel in der Schule statt.

Die Sitzungszeit ist so festzulegen, dass möglichst alle Mitglieder teilnehmen können.

Es wird in der Regel ein Beschlussprotokoll erstellt.

Art. 22 Berichterstattung

Die Mitglieder des Elternrats informieren die übrigen Erziehungsberechtigten ihrer Klasse. Der Elternrat beschliesst über Art und Weise der Information.

Die Information ist nicht zulässig, wenn ihr ein Gesetz oder überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Art. 23 Zusammenarbeit mit Schulrat und Schulleitung

Die Vertretungen der Erziehungsberechtigten im Schulrat bringen im Schulrat die Anliegen des Elternrats ein und informieren den Elternrat über die Anliegen des Schulrats.

Der Vorstand des Elternrats kann sich bei der Schulleitung über alle Schulangelegenheiten informieren, die ihren Auftrag betreffen. Er hat das Recht, seine Anliegen gegenüber der Schulleitung vorzubringen.

Art. 24 Räumlichkeiten, Infrastruktur und Finanzen

Die Schulleitung stellt dem Elternrat für die Sitzungen geeignete Räumlichkeiten in der Schule zur Verfügung.

Der Elternrat kann in Absprache mit der Schulleitung die Infrastruktur der Schule nutzen.

Die Schulleitung stellt im Rahmen ihres Budgets dem Elternrat einen angemessenen Betrag zur Verfügung.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmung

Art. 25 Gültigkeit für die Orientierungs- und Weiterbildungsschule

Die Verordnung gilt für die Schülerinnen und Schüler der Orientierungsschule bis Ende des Schuljahrs 2014/15 und für die Schülerinnen und Schüler der Weiterbildungsschule bis Ende des Schuljahrs 2016/17.

Egress

Schlussbestimmung

 

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schuljahres 2014/15 am 18. August 2014 wirksam.

KB 04.06.2014

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.05.2014 18.08.2014 Erlass Erstfassung KB 04.06.2014

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.05.2014 18.08.2014 Erstfassung KB 04.06.2014