In den Volksschulen wählen die Erziehungsberechtigten jeder Schulklasse jährlich am ersten Elternabend nach Schuljahresbeginn die zwei Elterndelegierten.
In den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebote beschliessen die Erziehungsberechtigten jeder Schulklasse jährlich am ersten Elternabend nach Schuljahresbeginn, ob sie Elterndelegierte wählen wollen. Wenn sich die Erziehungsberechtigten für Elterndelegierte entscheiden, führen sie am gleichen Elternabend die Wahl durch. Abs. 3 und 4 gelten analog.
Die Wahlversammlung nach Abs. 1 und 2 ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Schülerinnen und Schüler durch mindestens eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten vertreten ist.
Wahlberechtigt sind alle anwesenden Erziehungsberechtigten. Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers haben eine Stimme.
Gewählt werden können alle Erziehungsberechtigten. Nicht anwesende Erziehungsberechtigte müssen vor der Wahl erklärt haben, dass sie die Wahl annehmen.
Gewählt sind die zwei Personen, die am meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.