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410.150

Übergangsverordnung betreffend den Übergang von der bisherigen Schullaufbahn zur neuen harmonisierten Schullaufbahn

(Übergangsverordnung Schulharmonisierung)

Vom 31. Januar 2012 (Stand 1. Januar 2018)

Präambel

Schulharmonisierung: Übergangsverordnung | Schulen

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf die Übergangsgsbestimmung zur Änderung des Schulgesetzes vom 19. Mai 2010[1],

beschliesst:

1. Einführung der neuen Bildungsgänge

Art. 1

Der Kanton führt die neuen Bildungsgänge so ein, dass die Schülerinnen und Schüler die folgenden Schullaufbahnen durchlaufen:

  1. Die Schülerinnen und Schüler, die Ende des Schuljahres 2011/12 eine 1. oder 2. Klasse der Weiterbildungsschule oder eine 1.–4. Klasse des Gymnasiums oder einer anderen weiterführenden Schule erfolgreich besucht haben, schliessen die Schullaufbahn nach bisherigem Recht ab.
  2. Die Schülerinnen und Schüler, die Ende des Schuljahres 2011/12 die 4. Klasse der Primarschule oder eine 1.–3. Klasse der Orientierungsschule erfolgreich besucht haben und nach der Orientierungsschule
  ba) die WBS und die SBA, FMS, IMS, WMS oder BMS besuchen, schliessen die Schullaufbahn nach bisherigem Recht ab;
  bb) das Gymnasium besuchen, besuchen nach der 2. Klasse des Gymnasiums einen normalen vierjährigen Klassenzug (normaler Zug) oder einen beschleunigten dreijährigen Klassenzug (beschleunigter Zug) (siehe § 8[2]).
  1. Die Schülerinnen und Schüler, die Ende des Schuljahres 2011/12 die 1. oder 2. Klasse des Kindergartens oder eine 1.–3. Klasse der Primarschule erfolgreich besucht haben, besuchen die Bildungsgänge nach neuem Recht.

2. Wiederholen eines Schuljahres

Art. 2 Grundsatz

Schülerinnen und Schüler, die in den Schuljahren 2011/12 bis 2020/21 ein Schuljahr wiederholen, wechseln in die Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler des nachfolgenden Jahrgangs, davon ausgenommen sind die Wiederholungen nach § 3 lit. l.

Art. 3 Wiederholen eines Schuljahres in der letzten Schullaufbahn nach bisherigem Recht

Schülerinnen und Schüler, die Ende des Schuljahres 2011/12 die 4. Klasse der Primarschule besucht haben, wiederholen das Schuljahr wie folgt:

  1. die 1. Klasse der Orientierungsschule in der 5. Klasse der Primarschule des nachfolgenden Jahrgangs;
  2. die 2. Klasse der Orientierungsschule in der 6. Klasse der Primarschule des nachfolgenden Jahrgangs;
  3. die 3. Klasse der Orientierungsschule in der 1. Klasse im der Leistungsfähigkeit entsprechenden Leistungszug der Sekundarschule des nachfolgenden Jahrgangs;
  4. die 1. Klasse des A-Zugs der WBS in der 2. Klasse im Leistungszug A der Sekundarschule des nachfolgenden Jahrgangs;
  5. die 1. Klasse des E-Zugs der WBS in der 2. Klasse im Leistungszug E der Sekundarschule des nachfolgenden Jahrgangs;
  6. die 1. Klasse des Gymnasiums in der 2. Klasse im Leistungszug P der Sekundarschule des nachfolgenden Jahrgangs;
  7. die 2. Klasse des A-Zugs der WBS in der 3. Klasse im Leistungszug A der Sekundarschule des nachfolgenden Jahrgangs;
  8. die 2. Klasse des E-Zugs der WBS in der 3. Klasse im Leistungszug E der Sekundarschule des nachfolgenden Jahrgangs;
  9. die 2. Klasse des Gymnasiums in der 3. Klasse im Leistungszug P der Sekundarschule des nachfolgenden Jahrgangs;
  10. die 1.–4. Klasse der FMS, IMS, WMS oder die BMS in der entsprechenden Klasse des nachfolgenden Jahrgangs nach neuem Recht;
  11. die 3.–6. Klasse im normalen Zug des Gymnasiums in der entsprechenden Klasse des nachfolgenden Jahrgangs nach neuem Recht;
  12. die 3.–5. Klasse im beschleunigten Zug des Gymnasiums in der entsprechenden Klasse des normalen Zugs des gleichen Jahrgangs.

Art. 4 Wiederholen der normalen oder beschleunigten Züge im Gymnasium

Schülerinnen und Schüler, die Ende des Schuljahres 2011/12 eine 1.-3. Klasse der Orientierungsschule erfolgreich besucht haben und im Gymnasium einen normalen oder beschleunigten Zug besuchen, wiederholen das Schuljahr wie folgt:

  1. Schülerinnen und Schüler im normalen Zug wiederholen das Schuljahr im normalen Zug des nachfolgenden Jahrgangs;
  2. Schülerinnen und Schüler im beschleunigten Zug wiederholen das Schuljahr im beschleunigten Zug des nachfolgenden Jahrgangs.

Art. 5 Wiederholen der Maturität des Jahres 2016

Schülerinnen und Schüler, die im Juni 2016 die Maturität nicht bestehen, wiederholen das Schuljahr in der 5. Klasse des beschleunigten Zugs des nachfolgenden Jahrgangs.

3. Überspringen eines Schuljahres

Art. 6

Schülerinnen und Schüler, die in den Schuljahren 2011/12 bis 2019/20 ein Schuljahr überspringen oder während des Schuljahres in eine nächsthöhere Klasse oder Schulstufe wechseln, wechseln in die Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler des vorangehenden Jahrgangs.

3a. Übertritt von der Primarschule in die Sekundarschule in den Schuljahren 2015/16 und 2016/17 *

Art. 6a Berechtigung für den Übertritt in den E-Zug

In den E-Zug (sowie den A-Zug) können in den Schuljahren 2015/16 und 2016/17 die Schülerinnen und Schüler übertreten, die im Zeugnis des 8. Schuljahres die folgende Voraussetzung erfüllen: Die Summe der dreifach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik und den dreifach gezählten gerundeten Durchschnitt aus den Zeugnisnoten in den Fächern Geographie/Naturlehre und Geschichte und der eineinhalbfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Französisch und Englisch und den einfach gezählten gerundeten Durchschnitt aus den Zeugnisnoten in den Fächern bildnerisches Gestalten, textiles Gestalten und technisches Gestalten und der einfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Musik und Sport ergibt mindestens den Wert 67,5 (3*D+3*M+3*GN/Gs+1,5*F+1,5*E+BG/TexG/TechG+Mu+Sp≥ 67,5). *

In das Zeugnis wird «Berechtigung für den Übertritt in den E-Zug und den A-Zug» eingetragen. *

Art. 6b Berechtigung für den Übertritt in den P-Zug

In den P-Zug (sowie den E-Zug und den A-Zug) können in den Schuljahren 2015/16 und 2016/17 die Schülerinnen und Schüler übertreten, die im Zeugnis des 8. Schuljahres die folgende Voraussetzung erfüllen: Die Summe der dreifach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik und den dreifach gezählten gerundeten Durchschnitt aus den Zeugnisnoten in den Fächern Geographie/Naturlehre und Geschichte und der eineinhalbfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Französisch und Englisch und den einfach gezählten gerundeten Durchschnitt aus den Zeugnisnoten in den Fächern bildnerisches Gestalten, textiles Gestalten und technisches Gestalten und der einfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Musik und Sport ergibt mindestens den Wert 78,75 (3*D+3*M+3*GN/Gs+1,5*F+1,5*E+BG/TexG/TechG+Mu+Sp≥ 78,75). *

In das Zeugnis wird «Berechtigung für den Übertritt in den P-, den E- und den A-Zug» eingetragen. *

3b. Übertritt von der Übergangs- in die Regelklassen der Gymnasien im Schuljahr 2018/19 *

Art. 6c *

Für die Aufnahme in die 1. Klassen der Gymnasien des Schuljahres 2018/19 muss am Ende der Übergangsklasse ein Notendurchschnitt von mindestens 4 in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik erreicht werden. Dabei darf die Summe der ungenügenden Punkte nicht mehr als 1,5 betragen. Als ungenügender Punkt wird die Differenz zwischen einer ungenügenden Note und der Note 4 verstanden.

Die Übergangsklasse kann nicht wiederholt werden.

4. Änderung anderer Erlasse

Art. 7

Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:[3]

1. Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Gymnasien (Aufnahmeverordnung Gymnasien) vom 9. Dezember 2003[4]:
2. Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen sowie die Lernberichte an den Gymnasien Basel-Stadt (Lernbeurteilungsverordnung Gymnasien) vom 23. Januar 1996[5]:

5. Schlussbestimmung

Egress

¹ Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirskam.[6]

² Die Änderung der Aufnahmeverordnung Gymnasien wird am 1. Januar 2014 wirksam.

³ Die Änderung der Lernbeurteilungsverordnung Gymnasien wird auf Beginn des Schuljahres 2013/14 am 12. August 2013 wirksam. Für Schülerinnen und Schüler, die die Maturität in regulärer Schulzeit bis zum Jahr 2016 erreichen können, gilt die bisherige Regelung.

KB 04.02.2012

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
31.01.2012 05.02.2012 Erlass Erstfassung KB 04.02.2012
09.04.2013 14.04.2013 Titel 3a. eingefügt -
09.04.2013 14.04.2013 § 6a Abs. 2 eingefügt -
09.04.2013 14.04.2013 § 6b Abs. 2 eingefügt -
16.12.2014 21.12.2014 § 6a Abs. 1 geändert -
16.12.2014 21.12.2014 § 6b Abs. 1 geändert -
30.08.2016 01.01.2018 Titel 3a. geändert KB 03.09.2016
30.08.2016 01.01.2018 Titel 3b. eingefügt KB 03.09.2016
30.08.2016 01.01.2018 § 6c eingefügt KB 03.09.2016

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 31.01.2012 05.02.2012 Erstfassung KB 04.02.2012
Titel 3a. 09.04.2013 14.04.2013 eingefügt -
Titel 3a. 30.08.2016 01.01.2018 geändert KB 03.09.2016
§ 6a Abs. 1 16.12.2014 21.12.2014 geändert -
§ 6a Abs. 2 09.04.2013 14.04.2013 eingefügt -
§ 6b Abs. 1 16.12.2014 21.12.2014 geändert -
§ 6b Abs. 2 09.04.2013 14.04.2013 eingefügt -
Titel 3b. 30.08.2016 01.01.2018 eingefügt KB 03.09.2016
§ 6c 30.08.2016 01.01.2018 eingefügt KB 03.09.2016