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410.200

Ordnung für die Festlegung und Veränderung der Anzahl Unterrichtslektionen für die vom Kanton geführten Schulen *

Vom 20. Februar 2006 (Stand 10. August 2009)

Präambel

Unterrichtslektionen: Ordnung | Schulen

Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt

erlässt, gestützt auf § 79 und § 67a Abs. 4 des Schulgesetzes vom 4. April 1929[1], folgende Ordnung:

I. Allgemeines

Art. 1 * Geltungsbereich und Zweck

Diese Ordnung gilt für die vom Kanton geführten Schulen.

Art. 2

Die vorliegende Ordnung regelt das Verfahren über die Festlegung der schulspezifischen Faktoren «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» sowie der Gesamtzahl Unterrichtslektionen, die einer Schule zur Verfügung gestellt werden, und benennt die Voraussetzungen, unter denen die Faktoren verändert werden können.

Art. 3 Unterrichtslektionen

Jede Schulleitung verfügt pro Schuljahr und pro Schultyp für die Erfüllung ihres gesamten pädagogischen Auftrags über eine bestimmte Anzahl Unterrichtslektionen.

Die Unterrichtslektionen umfassen die Lektionen des in Stundentafeln und Lehrplänen festgelegten Grundangebots sowie die Lektionen des unterstützenden Förderangebots, soweit sie in Lektionseinheiten erteilt werden. *

Art. 4

Die Unterrichtslektionen werden in Jahreslektionen, d.h. in während eines Schuljahres wöchentlich erteilten Lektionen, berechnet. Eine Jahreslektion entspricht 40 Einzellektionen.

Art. 5 *

Die Gesamtzahl der Unterrichtslektionen einer Schule berechnet sich mit Ausnahme der Schulen mit Spezialangeboten durch die Multiplikation des schulspezifisch festgelegten Faktors «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» mit der auf Schuljahresbeginn erwarteten Anzahl der Schülerinnen und Schüler.

Sofern für die Förderung einer Schülerin oder eines Schülers verstärkte Massnahmen bewilligt werden, wird die gemäss Abs. 1 ermittelte Gesamtzahl der Unterrichtslektionen entsprechend erhöht.

An Schulen mit Spezialangeboten werden die Unterrichtslektionen als Pauschale weitergegeben.

II. Der Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler»

Art. 6

Der Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» beschreibt die Zahl der Unterrichtslektionen, die einer Schule zur Bildung einer Schülerin oder eines Schülers zur Verfügung gestellt werden. Seiner Berechnung liegen die drei folgenden Bestimmungsgrössen zugrunde:

1. der durch die Stundentafel abgebildete Unterrichtsplan, in welchem für jede Schulstufe die obligatorischen und fakultativen Fächer und die Zahl der auf sie entfallenden Lektionen festgeschrieben sind,
2. das Angebot an Förder- und Stützunterricht, das durch die spezifische Zusammensetzung der Schülerschaft, namentlich in Bezug auf Fremdsprachigkeit und Begabung, begründet ist und folglich auch innerhalb des gleichen Schultyps variieren kann,
3. Art (schulstufen- und klassenübergreifende Lerngruppe, Schulstufe, Klasse, Halbklasse, Gruppe) und Grösse der jeweiligen Lerngruppen.

Art. 7 *

Der Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» wird mittels eines analytischen Verfahrens festgelegt. Dieses besteht aus folgenden Elementen:

Art. 8 *

Die Volksschulleitung und die Leitung der Weiterführenden Schulen[2] entwickeln in gegenseitiger Absprache und unter Einbezug der Bestimmungsgrössen gemäss § 6 und unter Berücksichtigung der analytischen Festlegungsmethode gemäss § 7 ein den spezifischen Bedürfnissen der einzelnen Schulen angepasstes Modell zur Ermittlung des Faktors «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» und legen die Faktoren im Rahmen der Budgetvorgaben fest.

III. Überprüfung

Art. 9 *

Der Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» wird jährlich von der Volksschulleitung und der Leitung der Weiterführenden Schulen [3] auf seine Bedarfsgerechtigkeit hin überprüft.

IV. Modifikation

Art. 10

Eine Modifikation des Faktors «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» bedingt eine Änderung der in § 6 genannten Bestimmungsgrössen.

Art. 11

Gründe für die Modifikation des Faktors können ein veränderter Bildungsauftrag, veränderte Rahmenbedingungen für den Unterricht oder eine veränderte Zusammensetzung der Schülerschaft sein. Bei jeder Modifikation des Faktors «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» muss offengelegt werden, welche der in § 6 genannten Bestimmungsgrössen in welcher Art und in welchem Mass verändert wird.

Art. 12

Die modifizierten Faktoren werden jährlich unter Bekanntgabe der Gründe für die Modifikation im Basler Schulblatt publiziert.

V. Schlussbestimmung

Egress

Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.[4]

KB 01.04.2006

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.02.2006 02.04.2006 Erlass Erstfassung KB 01.04.2006
25.05.2009 10.08.2009 Erlasstitel geändert -
25.05.2009 10.08.2009 § 1 totalrevidiert -
25.05.2009 10.08.2009 § 3 Abs. 2 geändert -
25.05.2009 10.08.2009 § 5 totalrevidiert -
25.05.2009 10.08.2009 § 7 totalrevidiert -
25.05.2009 10.08.2009 § 8 totalrevidiert -
25.05.2009 10.08.2009 § 9 totalrevidiert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.02.2006 02.04.2006 Erstfassung KB 01.04.2006
Erlasstitel 25.05.2009 10.08.2009 geändert -
§ 1 25.05.2009 10.08.2009 totalrevidiert -
§ 3 Abs. 2 25.05.2009 10.08.2009 geändert -
§ 5 25.05.2009 10.08.2009 totalrevidiert -
§ 7 25.05.2009 10.08.2009 totalrevidiert -
§ 8 25.05.2009 10.08.2009 totalrevidiert -
§ 9 25.05.2009 10.08.2009 totalrevidiert -