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Ordnung über die Überschreitung der gesetzlichen Klassengrössen[1]

Vom 25. Oktober 1978 (Stand 25. Oktober 1978)

Präambel

Überschreitung der gesetzlichen Klassengrössen: Ordnung | Schulen

Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 79 Abs. 11 des Schulgesetzes[2],

erlässt folgende Ordnung:

Art. 1 Planungsrichtlinien bei der Klassenbildung

Die neu zu bildenden Klassen sind so zu planen, dass unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen nicht mit der Überschreitung der Höchstzahlen, auch nicht im Verlauf der folgenden Jahre, gerechnet werden muss.

Verändert sich wider Erwarten vor Schuljahresbeginn die Zahl der angemeldeten Schüler so, dass die Einhaltung der Höchstzahlen nicht mehr gewährleistet ist, so ist die Zahl der neu zu bildenden Klassen zu vergrössern, sofern es die personellen, räumlichen und stundenplantechnischen Vorarbeiten und Möglichkeiten noch erlauben.

Art. 2 Überschreitung der Höchstzahlen

Überschreitungen gemäss § 1 Abs. 2 sowie Überschreitungen, die sich nachträglich infolge von Remotionen, Klassenwechsel, Typenwechsel, Übertritten und Zuwanderungen ergeben, dürfen höchstens zwei Schüler pro Klasse betragen, sofern nicht überwiegende Interessen der Schüler entgegenstehen (§ 3 Abs. 2).

Art. 3 Massnahme zur Einhaltung der Höchstzahlen

Als Massnahmen zur Einhaltung der Höchstzahlen können verfügt werden:

Diese Massnahmen dürfen nicht zu unzumutbaren Härten für die betroffenen Schüler führen.

Art. 4 Meldepflicht bei Überschreitungen

Die Schulleitungen haben dem Erziehungsrat sämtliche Überschreitungen der Höchstzahlen mit eingehender Begründung zur Kenntnis zu bringen.

Egress

Diese Ordnung ist zu publizieren.

KB 15.11.1978

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.10.1978 25.10.1978 Erlass Erstfassung KB 15.11.1978

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.10.1978 25.10.1978 Erstfassung KB 15.11.1978