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410.910

Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt

(Verordnung auswärtige Schulanlässe)

Vom 1. Juli 2014 (Stand 18. August 2014)

Präambel

Auswärtige Schulanlässe. V | Schulen

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf §§ 66, 74 und 139 des Schulgesetzes vom 4. April 1929[1],

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Die Verordnung regelt die Rahmenbedingungen für die auswärtigen Schulanlässe.

Sie gilt für die Volksschulen, die Gymnasien, die Fachmaturitätsschule (FMS), die Wirtschaftsmittelschule, die Schulen der beruflichen Grundbildung (Allgemeine Gewerbeschule Basel, Berufsfachschule Basel, Schule für Gestaltung Basel) und das Zentrum für Brückenangebote (ZBA) des Kantons Basel-Stadt.

Art. 2 Ziele der auswärtigen Schulanlässe

Die auswärtigen Schulanlässe sollen eines oder mehrere der folgenden Ziele erreichen:

  1. Sie sollen das Anschauungslernen oder das vertiefende Lernen ermöglichen;
  2. sie sollen interdisziplinäres Arbeiten fördern;
  3. sie sollen das soziale Lernen und die Gruppenbildung unterstützen;
  4. sie sollen die künstlerischen und musischen Fähigkeiten fördern;
  5. sie sollen vielseitige sportliche Tätigkeiten und Bewegung ermöglichen;
  6. sie sollen interkulturellen Austausch ermöglichen
  7. sie sollen der Berufsorientierung dienen und einen Einblick in die Arbeitswelt bieten;
  8. sie sollen Kulturelles vermitteln.

Art. 3 Teilautonomie der Schulen

Die Schulleitung legt als Teil des Schulprogramms im Konzept über die Organisation des Unterrichts fest, wie die auswärtigen Schulanlässe an ihrer Schule organisiert und durchgeführt werden. Sie berücksichtigt dabei die in dieser Verordnung festgelegten Rahmenbedingungen.

II. Angebote

Art. 4 Auswärtige Schulanlässe

Auswärtige Schulanlässe sind:

  1. Schulexkursionen;
  2. Schulausflüge (ganztägig);
  3. Projekttage mit auswärtiger Übernachtung;
  4. Schulkolonien;
  5. Schulsportlager;
  6. Klassenaustausche;
  7. Praktika (inkl. Landdienst);
  8. Abschlussreisen der Volksschule;
  9. Bildungs- und Studienreisen.

Art. 5 Schulexkursionen

Schulexkursionen dienen der Veranschaulichung eines Fachbereichs, Fachs oder mehrerer Fachbereiche und Fächer.

Sie sind obligatorischer Unterrichtsbestandteil und werden nach Bedarf durchgeführt.

Sie finden in der Regel während der Unterrichtszeit statt.

Art. 6 Schulausflüge

In der Volksschule führen alle Schulklassen im Laufe eines Schuljahrs wenigstens zwei ganztägige Schulausflüge durch. Ein Schulausflug kann durch einen Sporttag ersetzt werden.

In den Gymnasien, der FMS, der Wirtschaftsmittelschule und dem ZBA können Schulausflüge durchgeführt werden.

Art. 7 Projekttage mit auswärtiger Übernachtung

Projekttage mit auswärtiger Übernachtung sind ein mehrtägiger Schulanlass, an dem die Schülerinnen und Schüler projektartig arbeiten.

Ab dem 3. Schuljahr können die Schulen nach Bedarf Projekttage mit auswärtiger Übernachtung durchführen.

Sie dauern bis zu vier Tage (drei Nächte). In den Schulen der beruflichen Grundbildung ist die Dauer der Projekttage mit auswärtiger Übernachtung nicht begrenzt.

Art. 8 Schulkolonien und Schulsportlager

Eine Schulkolonie ist ein mehrtägiger Schulanlass mit auswärtiger Übernachtung, an dem die Schülerinnen und Schüler projektartig arbeiten.

Ein Schulsportlager ist ein mehrtägiger Schulanlass mit auswärtiger Übernachtung, an dem sich die Schülerinnen und Schüler vielfältig sportlich betätigen und sich bewegen.

Schulkolonien und Schulsportlager können ab dem 3. Schuljahr durchgeführt werden und dauern wenigstens fünf Tage (vier Nächte).

Vom 7. bis 8. Schuljahr findet wenigstens eine Schulkolonie oder ein Schulsportlager statt.

Vom 9. bis 11. Schuljahr finden wenigstens eine Schulkolonie und ein Schneesportlager statt.

Vom 12. bis 15. Schuljahr finden in den Gymnasien wenigstens eine Schulkolonie und ein Schulsportlager statt, in der FMS und der Wirtschaftsmittelschule wenigstens eine Schulkolonie. Im ZBA kann eine Schulkolonie oder ein Schulsportlager stattfinden.

Art. 9 Klassenaustausche

Klassenaustausche können die Schulen nach Bedarf durchführen.

Art. 10 Praktika (inkl. Landdienst)

Praktika sind befristete Arbeitseinsätze in Unternehmen, landwirtschaftlichen Betrieben oder sozialen Einrichtungen. Sie unterstützen die Schülerinnen und Schüler bei der Berufswahl und ermöglichen ihnen einen Einblick in die Arbeitswelt.

Die Praktika dauern in der Regel ein bis zwei Wochen und können in den Sekundarschulen, den Gymnasien, der FMS, der Wirtschaftsmittelschule und dem ZBA nach Bedarf durchgeführt werden.

In der FMS, der Wirtschaftsmittelschule und dem ZBA gehören Praktika, die länger als zwei Woche dauern, zum Schulprofil.

Art. 11 Abschlussreisen der Volksschule

Im 11. Schuljahr können Schulklassen eine Abschlussreise durchführen.

Die Abschlussreise muss in Europa stattfinden.

Für die Abschlussreise (inkl. Anreise) können bis zu drei Schultage verwendet werden.

Art. 12 Bildungs- und Studienreisen

In den Gymnasien, der FMS, der Wirtschaftsmittelschule, den Schulen der beruflichen Grundbildung und dem ZBA können Schulklassen und Lerngruppen Bildungs- und Studienreisen durchführen.

Für die Bildungs- und Studienreise soll ein thematischer Schwerpunkt festgelegt werden.

III. Orientierung und Bewilligung

Art. 13 Orientierung der Schulleitung

Die zuständige Lehr- oder Fachperson hat die Schulleitung schriftlich über den geplanten auswärtigen Schulanlass zu orientieren.

Es sind aufzuführen:

  1. die Leitungspersonen, die begleitenden Lehr- und Fachpersonen sowie weitere Begleitpersonen;
  2. die Tage, die Abfahrts- und Rückkehrzeit und das Programm;
  3. das Budget;
  4. gegebenenfalls die Unterkunft;
  5. gegebenenfalls die besonderen Schwierigkeiten und Gefahren für die Schülerinnen, Schüler und Lernenden und die Vorbereitungs- und Sicherheitsmassnahmen;
  6. in den Schulen der beruflichen Grundbildung gegebenenfalls das Einverständnis der Lehrbetriebe.

Art. 14 Bewilligung durch die Schulleitung

Die auswärtigen Schulanlässe sind von der Schulleitung zu bewilligen; davon ausgenommen sind die Schulexkursionen.

Die Schulleitung kann für die Durchführung eines auswärtigen Schulanlasses Weisungen erteilen.

Art. 15 Orientierung der Erziehungsberechtigten und des Lehrbetriebs

Die zuständige Lehr- oder Fachperson hat die Erziehungsberechtigten, in den Schulen der beruflichen Grundbildung die Lehrbetriebe, rechtzeitig über einen geplanten auswärtigen Schulanlass zu informieren.

IV. Teilnahme, Dispensation und Absenzen

Art. 16 Teilnahmeverpflichtung

Die Schülerinnen, Schüler und Lernenden sind verpflichtet, an den von der Schule angeordneten auswärtigen Schulanlässen teilzunehmen.

Dauert in den Schulen der beruflichen Grundbildung der Schulanlass länger als die zur Verfügung stehenden Schultage, ist für die Teilnahme der Lernenden die Zustimmung der Lehrbetriebe erforderlich.

Art. 17 Dispensation und Absenzen

Schülerinnen, Schüler und Lernende, die nach den Bestimmungen der Absenzen- und Disziplinarverordnung vom auswärtigen Schulanlass dispensiert wurden, haben den Unterricht zu besuchen oder in den Schulen der beruflichen Grundbildung im Lehrbetrieb zu arbeiten.

Für unentschuldigtes Fernbleiben vom auswärtigen Schulanlass oder dem Unterricht gelten die Bestimmungen der Absenzen- und Disziplinarverordnung.

V. Leitung und Durchführung

Art. 18 Leitungspersonen, begleitende Lehr- und Fachpersonen und Begleitpersonen

Jeder auswärtige Schulanlass steht unter der Leitung von einer Lehr- oder Fachperson.

Je nach Schulanlass müssen für die Durchführung des Schulanlasses weitere Lehr-, Fach- und Begleitpersonen eingesetzt werden.

Art. 19 Durchführung

Die Leitungsperson passt das Programm des auswärtigen Schulanlasses dem Entwicklungsstand, den Fähigkeiten der Teilnehmenden und den äusseren Bedingungen an.

Sie meidet erhöhte Risiken.

VI. Finanzierung und Beiträge

Art. 20 Finanzierung der auswärtigen Schulanlässe

Die Kosten für die Teilnahme an einem auswärtigen Schulanlass sind von den Erziehungsberechtigten, den Schülerinnen, Schülern und Lernenden zu tragen.

An die Kosten für Projekttage mit auswärtiger Übernachtung, Schulkolonien und Schulsportlager werden staatliche Beiträge ausgerichtet und bei der Festsetzung der Höhe der nach Abs. 1 zu bezahlenden Beiträge angerechnet.

Art. 21 Beitragsreduktion für Schulkolonien und Schulsportlager

Bei Schulkolonien und Schulsportlagern haben Erziehungsberechtigte mit Prämienbeiträgen gemäss § 22 der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) vom 25. November 2008 entsprechend ihrer Prämiengruppe Anspruch auf eine Beitragsreduktion.

Für Erziehungsberechtigte, die Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge oder von Sozialhilfe sind, gelten die Ansätze der niedrigsten Prämiengruppe.

Bei Erziehungsberechtigten, die Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe sind, übernimmt die Sozialhilfe die Beiträge.

Art. 22 Aufwendungen für die Leitungs- und begleitenden Lehr- und Fachpersonen

Die Leitungs- und begleitenden Lehr- und Fachpersonen der vom Kanton geführten Schulen mit einem vollen Pensum werden für die Mitwirkung an auswärtigen Schulanlässen nicht zusätzlich entschädigt. Bei Teilzeitangestellten wird das Pensum aufgestockt, sofern der auswärtige Schulanlass einen Bezug zum Unterricht hat und die geleistete Überzeit nicht kompensiert werden kann.

Sie haben keine Kosten für die Reise, Verpflegung und Übernachtung zu tragen. Davon ausgenommen sind Abschluss-, Bildungs- und Studienreisen, für welche die Leitungs- und begleitenden Lehr- und Fachpersonen in der Regel einen Beitrag an die Kosten erhalten.

Die Vergütung der Aufwendungen der Leitungs- und begleitenden Lehr- und Fachpersonen der von den Gemeinden geführten Schulen richtet sich nach kommunalem Recht.

VII. Ausführungsbestimmungen

Art. 23

Ausführungsbestimmungen in Form von Richtlinien zu dieser Verordnung können erlassen:

  1. für die Volksschulen: die Leitung Volksschulen;
  2. für die Gymnasien, die FMS, die Wirtschaftsmittelschule, die Schulen der beruflichen Grundbildung und das ZBA: die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung.

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 24 Gültigkeit der bisherigen Erlasse für die Orientierungs- und Weiterbildungsschule

Die Ordnung für die Durchführung von Schulausflügen in der Primar-, Orientierungs- und Weiterbildungsschulen sowie den Kleinklassen, der Wirtschaftsmittelschule, der Diplommittelschule und den Gymnasien vom 23. September 1987 und die Ordnung für die Durchführung von Wintersportveranstaltungen an den staatlichen Schulen des Kantons Basel-Stadt vom 20. Dezember 1957 gelten für die Orientierungsschule bis Ende des Schuljahrs 2014/15 und für die Weiterbildungsschule bis Ende des Schuljahrs 2016/17 weiter.

Art. 25 Änderung und Aufhebung anderer Erlasse

Die Ordnung für die Lehrpersonen vom 10. November 1930[2] wird wie folgt geändert:[3]

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Die Ordnung für die Durchführung von Abschlussreisen in den Gymnasien, der Wirtschaftsmittelschule und der Diplommittelschule vom 17. August 1988,
2. die Ordnung für die Durchführung von Schulausflügen in der Primar-, Orientierungs- und Weiterbildungsschulen sowie den Kleinklassen, der Wirtschaftsmittelschule, der Diplommittelschule und den Gymnasien vom 23. September 1987 und
3. die Ordnung für die Durchführung von Wintersportveranstaltungen an den staatlichen Schulen des Kantons Basel-Stadt vom 20. Dezember 1957.

Egress

Schlussbestimmung

 

Die Verordnung ist zu publizieren; sie wird, mit Ausnahme von § 21, auf Beginn des Schuljahres 2014/15 am 18. August 2014 wirksam. § 21 wird am 1. Januar 2015 wirksam.

KB 05.07.2014

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.07.2014 18.08.2014 Erlass Erstfassung KB 05.07.2014

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.07.2014 18.08.2014 Erstfassung KB 05.07.2014