Die Staatlichen Synodalversammlungen treten auf die Einladung des Präsidenten zusammen; die Einladung ist mindestens acht Tage vor dem festgesetzten Sitzungstage unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte bekannt zu machen.
411.100
Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt *
Präambel
Schulsynode: Verordnung | Schulen: Behörden / Personal
in Ausführung des § 129 des Schulgesetzes vom 4. April 1929[1], auf Antrag des Erziehungsrates und nach Anhörung des Synodalvorstandes,
I. Geschäftsordnung für die Versammlung der Staatlichen Schulsynode[2]
I.I. Allgemeine Vorschriften[3]
Art. 1 * Einladung
Art. 2 * Leitung
Der Präsident der Staatlichen Schulsynode und bei seiner Verhinderung der Vizepräsident leitet die Versammlung. Er ist befugt, sie als aufgelöst zu erklären, wenn die Ruhe und Ordnung gestört sind und wenn seine Anordnungen zu ihrer Wiederherstellung nicht befolgt werden.
Art. 3 * Protokoll
Das Protokoll der Versammlung führt der Protokollführer der Staatlichen Schulsynode. Es wird dem Synodalvorstand vorgelegt, liegt bis zur folgenden Versammlung beim Ausschuss zur Einsicht auf und gilt als genehmigt, wenn nicht in der folgenden Versammlung Einwendungen erhoben werden. Das genehmigte Protokoll wird vom Präsidenten und vom Protokollführer unterzeichnet.
Art. 4 * Präsenz und Stimmrecht
Der Besuch obligatorisch erklärter Versammlungen kann kontrolliert werden. Jeder Anwesende ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Präsidenten über seine Stimmberechtigung auszuweisen.
Art. 5 * Beschlussfähigkeit
Die Staatliche Synode ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der zum Besuch der Versammlung verpflichteten Mitglieder anwesend ist.
I.II. Gang der Verhandlungen
Art. 6 Eröffnung
Der Präsident eröffnet die Versammlung und bezeichnet zunächst die nötigen Stimmenzähler. Hierauf stellt er fest, ob gegen das Protokoll der letzten Versammlung Einwendungen erhoben werden, und lässt über erhobene Einwendungen Beschluss fassen.
Art. 7 Tagesordnung
Sodann gibt er Kenntnis von den an die Versammlung gerichteten Zuschriften und Anträgen und fragt an, ob eine Änderung der vom Synodalvorstande festgesetzten Tagesordnung verlangt werde.
In der ordentlichen Jahresversammlung sind vor andern Geschäften die vorgeschriebenen Wahlen und der Jahresbericht zu behandeln. *
In einer ausserordentlichen Versammlung sind die Geschäfte, für deren Behandlung die Versammlung auf Beschluss des Erziehungsrates oder auf Verlangen von 100 Mitgliedern einberufen worden ist, vor den andern Geschäften zu behandeln.
Abweichungen von der in Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Reihenfolge der Geschäfte können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Ebenso können nur mit Zweidrittelmehrheit Geschäfte, die der Vorstand als dringlich erklärt hat, in der Tagesordnung hinter andere Geschäfte zurückgestellt und Anzüge, die erst nach der Einberufung der Versammlung dem Präsidenten eingereicht worden sind, auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Art. 8 Referenten
Bei Behandlung der einzelnen Geschäfte erhalten zunächst die vom Synodalvorstande bestellten Referenten das Wort. Ist jedoch die Versammlung auf Antrag von 100 Mitgliedern einberufen worden, und haben die Antragsteller in ihrem Begehren einen Referenten bestellt, so wird diesem vorher das Wort erteilt. Ebenso erhält ein Anzugsteller bei der Beratung darüber, ob auf den Anzug einzutreten sei, zuerst das Wort.
Die Referenten und ein Anzugsteller sind nach Schluss der Verhandlung je zu einem Schlussvotum berechtigt.
Art. 9 Diskussion
Nach den Referenten eröffnet der Präsident die freie Beratung; dabei darf niemand mehr als zweimal das Wort ergreifen.
Wird von niemandem mehr das Wort verlangt, so erklärt der Präsident die Verhandlung für geschlossen und lässt über die gestellten Anträge abstimmen.
Wird Schluss der Verhandlung verlangt und der Schlussantrag von wenigstens fünf Mitgliedern schriftlich unterstützt, so lässt der Präsident darüber sofort abstimmen. Der Antrag kann nur mit Zweidrittelmehrheit zum Beschluss erhoben werden. Ist Schluss erkannt, so erhalten diejenigen noch das Wort, die sich vor Eingang des Antrages dazu gemeldet hatten.
Art. 10 Ordnungsanträge
Wird ein Ordnungsantrag gestellt, so ist die Verhandlung auf diesen Antrag zu beschränken.
Art. 11 Abstimmungen und Wahlen
Abstimmungen werden nur dann geheim geführt, wenn es die Versammlung infolge eines Ordnungsantrages beschliesst. *
Bei Abstimmungen gilt das absolute Mehr, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.
Wahlen werden geheim geführt. Es finden die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Grossen Rates Anwendung. *
I.III. Behandlung einzelner Geschäfte
Art. 12 Anzüge
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann der Synodalversammlung den Antrag stellen, es sei eine Frage der Erziehung oder des Schulwesens oder ein anderer in die Zuständigkeit der Staatlichen Synode fallender Gegenstand durch die Versammlung selbst oder durch den Vorstand in Beratung zu ziehen (Anzug). Ein Anzug ist schriftlich beim Präsidenten einzureichen. Der Präsident legt ihn dem Vorstande vor, und dieser hat ihn in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn diese nicht schon festgesetzt ist. *
Bei Beratung des Anzuges beschliesst die Versammlung, ob sie darauf eintreten oder zur Tagesordnung übergehen will.
Tritt sie auf den Anzug ein, so hat der Synodalvorstand seine materielle Behandlung auf eine nächste Versammlung vorzubereiten, wenn nicht mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird, sie sofort vorzunehmen. Verlangt der Anzug Behandlung der Sache durch den Vorstand, so gibt dieser im Jahresbericht über die Erledigung Auskunft.
Art. 15 Jahresbericht
Die ordentliche Versammlung fasst ferner Beschluss über die Genehmigung des Jahresberichtes. Anträge, die dabei in bezug auf die Geschäftsführung des Vorstandes gestellt werden, sind wie Anzüge zu behandeln (§ 12 Abs. 2 und 3).
Art. 16 Wahlgeschäfte
Die ordentliche Versammlung wählt:
| 1. | den leitenden Ausschuss auf die gesetzliche Amtsdauer. | ||
| 2. * | … | ||||
II. Geschäftsordnung für den Synodalvorstand
Art. 17 Amtsdauer und Stellvertretung
Die ordentliche Wahlversammlung der Staatlichen Synode findet im 2. Semester des Schuljahres statt. Die Amtsdauer des Staatlichen Synodalvorstandes und des Ausschusses beginnt an dem auf die ordentliche Wahlversammlung folgenden 1. August und dauert vier Jahre. *
Jedes Vorstandsmitglied kann im Verhinderungsfalle durch eine von der Konferenz bestimmte Vertretung ersetzt werden. *
Art. 18 Abhaltung der Sitzungen
Der Vorstand wird zu seinen Sitzungen durch den Präsidenten einberufen. Wenn wenigstens fünf Mitglieder es verlangen, oder wenn ein Antrag auf Abhaltung einer Synodalversammlung eingeht (Schulgesetz § 127 Ziff. 1 und 3), so ist innert der nächsten 14 Tage eine Sitzung abzuhalten.
Die Einladung ist den Mitgliedern mindestens drei Tage vor der Sitzung unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte schriftlich zuzustellen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 15 Mitglieder anwesend sind.
Art. 19 * Leitung und Protokoll
Die Beratungen des Vorstandes werden vom Präsidenten geleitet und vom Protokollführer protokolliert. Das Protokoll unterliegt der Genehmigung des Vorstandes.
Art. 20 Beschlussfassung
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder
Ein Beschluss kann auf dem Wege der Aktenzirkulation gefasst werden, wenn kein Mitglied die mündliche Behandlung verlangt und nicht mehr als fünf Mitglieder den gestellten Antrag ablehnen.
Gibt ein Beschluss Anlass zu einer Mitteilung an das Erziehungsdepartement, so ist er mit einer Begründung zu versehen, und es sind die bei der Beratung gestellten Anträge beizufügen.
Art. 21 * Anzüge der Mitglieder und der Schulkonferenzen
Zu Beginn einer Sitzung kann jedes Mitglied die Behandlung von Fragen beantragen, die in den Geschäftskreis der Staatlichen Synode fallen. Die Beratung solcher Anträge ist, wenn es von wenigstens fünf Mitgliedern verlangt wird, auf eine folgende Sitzung zu verschieben.
Die Schulkonferenzen können dem Synodalvorstand die Behandlung von Fragen einzelner Schulen beantragen.
Art. 22 Fragen der Erziehung und des Schulwesens
Bei der Beratung der ihm vorliegenden Fragen des Schulwesens und der Erziehung entscheidet der Vorstand zunächst, ob sie der Versammlung zu unterbreiten seien. Beschliesst er dies, so bezeichnet er die Referenten oder holt über deren Bezeichnung einen Bericht des Ausschusses ein. Die Referenten brauchen dem Vorstande nicht anzugehören.
Sieht er von einer Vorlage an die Versammlung ab, so beauftragt er eines oder mehrere seiner Mitglieder, ihm über die Sache mündlich oder schriftlich zu berichten. Ausnahmsweise kann er auch die Berichte anderer Sachverständiger einholen.
Aufgrund dieser Berichte fasst er seinen Beschluss. Bei der Beratung hierüber kann der Antrag auf Vorlage an die Versammlung erneut gestellt werden.
Art. 24 * Jahresbericht
Der Vorstand stellt den Jahresbericht aufgrund der ihm vom Ausschuss vorgelegten Entwürfe fest.
Art. 25 Vorbereitung der Versammlung
Der Vorstand setzt gemäss den Vorschriften des Schulgesetzes (§ 127) und dieser Verordnung und im Einverständnis mit dem Erziehungsdepartement Ort und Zeit für die Abhaltung der Versammlungen sowie deren Tagesordnung fest.
Art. 26 Wahlgeschäfte
Der Vorstand wählt die Lehrmittelkommission, deren Zusammensetzung durch besondere Verordnung geregelt wird.
Er kann, sofern ihm die Organisation von Einrichtungen für die Weiterbildung der Lehrerschaft übertragen wird, zu diesem Zwecke Subkommissionen bilden und hierzu Synodale beiziehen, die ihm nicht angehören.
Die Amtsdauer solcher Kommissionen endigt spätestens mit dem Ablauf seiner eigenen Amtsdauer.
Die Wahl dieser Kommissionen und von Referenten für die Versammlung geschieht in geheimer Abstimmung, wenn es wenigstens fünf Mitglieder verlangen. *
Die Berichterstatter für die Vorstandssitzungen und die Delegierten in den Erziehungsrat werden durch offene Abstimmung bezeichnet.
III. Geschäftsordnung für den leitenden Ausschuss
Art. 27 * Aufgaben
Der leitende Ausschuss bereitet die Geschäfte für die Vorstandssitzungen vor und ordnet für die Staatlichen Synodalversammlungen das Nötige nach den Beschlüssen des Vorstandes an.
Er vermittelt den Verkehr der Staatlichen Schulsynode mit den Behörden und besorgt die laufenden Korrespondenzen.
Art. 28 Geschäftsbehandlung
Der Ausschuss tritt, wenn nötig, zu Sitzungen zusammen und fasst im übrigen seine Beschlüsse auf dem Wege der Aktenzirkulation.
Art. 29 * Geschäftsverteilung
Der Präsident vertritt die Staatliche Schulsynode gegenüber dem Erziehungsdepartement sowie nach aussen und zeichnet kollektiv mit einem der übrigen Mitglieder des leitenden Ausschusses. *
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung.
Der Sekretär führt das Verzeichnis der Synodalgeschäfte. Er sorgt für die Durchführung der von der Versammlung und vom Vorstand gefassten Beschlüsse.
Der Kassier verwaltet die Kasse. Er holt für den Vollzug von Ausgaben das Visum des Präsidenten oder des Vizepräsidenten ein.
Der Protokollführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen.
Im übrigen ordnet der Ausschuss die Verteilung seiner Geschäfte durch seine eigenen Beschlüsse.
IV. Bestimmungen über das Verhältnis der Staatlichen Schulsynode zu den Behörden *
Art. 30 * Behördliche Aufträge an die Synode
Die Staatliche Schulsynode ist ein Organ des Erziehungsdepartements und Ansprechpartnerin der Schulbehörden.
Sie bearbeitet die Aufträge der Schulbehörden und steht mit ihnen in einem regelmässigen Austausch.
Art. 31 * Behördliche Aufträge an die Staatliche Schulsynode
Die Schulbehörden beziehen die Staatliche Schulsynode in allen wichtigen pädagogischen Fragen und in Fragen, die den Berufsauftrag der Lehrpersonen betreffen, ein.
Die Aufträge werden vom Erziehungsrat oder Erziehungsdepartement an den Ausschuss übermittelt.
Art. 33 Ordentliche Kosten der Staatlichen Synode *
Die Versammlungs- und Sitzungslokale werden den Organen der Staatlichen Synode auf Antrag des Präsidenten vom Erziehungsdepartement zur Verfügung gestellt. *
Die ordentlichen Verwaltungskosten der Staatlichen Synode, die vom Erziehungsdepartement getragen werden, umfassen die Auslagen für Kanzleibedürfnisse der Versammlung, des Vorstandes und des Ausschusses. Das Erziehungsdepartement stellt dem Vorstande dafür jährlich einen bestimmten Kredit für jede abzuhaltende Versammlung und einen Kredit für die übrigen Kanzleiausgaben zur Verfügung und vergütet im Rahmen dieser Kredite die Ausgaben, über die ihm belegte Rechnung erstattet wird. *
… *
Art. 35 * Publikationen der Staatlichen Synode
Für Publikationen nutzt die Staatliche Schulsynode das Basler Schulblatt. Darin werden insbesondere die Einladungen zu den Synodalversammlungen sowie die Protokollauszüge der Synodalversammlungen und Vorstandssitzungen veröffentlicht.
Art. 36 * Obligatorium der Versammlungen
Die Verfügung des Erziehungsdepartements, dass der Besuch einer Versammlung der Staatlichen Schulsynode für bestimmte Lehrkräfte oder für alle Lehrkräfte obligatorisch sei, ergeht, wenn tunlich, nach Anhörung des Staatlichen Synodalvorstandes und wird im Basler Schulblatt bekannt gemacht. Sie soll in der Regel zugleich mit der Einladung veröffentlicht werden.
Art. 37 * Anordnung der Vorstandswahlen
Der Ausschuss sorgt vor Ablauf der Amtsdauer des Staatlichen Synodalvorstandes dafür, dass die Neuwahlen durch die Lehrerkonferenzen rechtzeitig getroffen werden.
In den Lehrerkonferenzen hat die Wahl der Vorstandsmitglieder durch geheime Abstimmung zu erfolgen.
Art. 38
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt auf den 15. November 1930 in Wirksamkeit.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 11.11.1930 | 15.11.1930 | Erlass | Erstfassung | KB 26.11.1930 |
| 22.11.1966 | keine Angabe | § 4 | totalrevidiert | - |
| 22.11.1966 | keine Angabe | § 19 | totalrevidiert | - |
| 22.11.1966 | keine Angabe | § 29 | totalrevidiert | - |
| 31.01.1989 | 05.02.1989 | § 17 Abs. 2 | geändert | - |
| 11.05.2010 | 20.05.2010 | Erlasstitel | geändert | - |
| 11.05.2010 | 20.05.2010 | § 1 | totalrevidiert | - |
| 11.05.2010 | 20.05.2010 | § 2 | totalrevidiert | - |
| 11.05.2010 | 20.05.2010 | § 3 | totalrevidiert | - |
| 11.05.2010 | 20.05.2010 | § 5 | totalrevidiert | - |
| 11.05.2010 | 20.05.2010 | § 7 Abs. 2 | geändert | - |
| 11.05.2010 | 20.05.2010 | § 11 Abs. 1 | geändert | - |
| 11.05.2010 | 20.05.2010 | § 11 Abs. 3 | geändert | - |
| 11.05.2010 | 20.05.2010 | § 12 Abs. 1 | geändert | - |
| 11.05.2010 | 20.05.2010 | § 13 | aufgehoben | - |
| 11.05.2010 | 20.05.2010 | § 14 | aufgehoben | - |
| 11.05.2010 | 20.05.2010 | § 16 Abs. 1, lit. 2. | aufgehoben | - |
| 11.05.2010 | 20.05.2010 | § 17 Abs. 1 | geändert | - |
| 11.05.2010 | 20.05.2010 | § 21 | totalrevidiert | - |
| 11.05.2010 | 20.05.2010 | § 23 | aufgehoben | - |
| 11.05.2010 | 20.05.2010 | § 24 | totalrevidiert | - |
| 11.05.2010 | 20.05.2010 | § 26 Abs. 4 | geändert | - |
| 11.05.2010 | 20.05.2010 | § 27 | totalrevidiert | - |
| 11.05.2010 | 20.05.2010 | § 29 Abs. 1 | geändert | - |
| 11.05.2010 | 20.05.2010 | Titel IV. | geändert | - |
| 11.05.2010 | 20.05.2010 | § 30 | totalrevidiert | - |
| 11.05.2010 | 20.05.2010 | § 31 | totalrevidiert | - |
| 11.05.2010 | 20.05.2010 | § 32 | aufgehoben | - |
| 11.05.2010 | 20.05.2010 | § 33 | Titel geändert | - |
| 11.05.2010 | 20.05.2010 | § 33 Abs. 1 | geändert | - |
| 11.05.2010 | 20.05.2010 | § 33 Abs. 2 | geändert | - |
| 11.05.2010 | 20.05.2010 | § 33 Abs. 3 | aufgehoben | - |
| 11.05.2010 | 20.05.2010 | § 34 | aufgehoben | - |
| 11.05.2010 | 20.05.2010 | § 35 | totalrevidiert | - |
| 11.05.2010 | 20.05.2010 | § 36 | totalrevidiert | - |
| 11.05.2010 | 20.05.2010 | § 37 | totalrevidiert | - |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 11.11.1930 | 15.11.1930 | Erstfassung | KB 26.11.1930 |
| Erlasstitel | 11.05.2010 | 20.05.2010 | geändert | - |
| § 1 | 11.05.2010 | 20.05.2010 | totalrevidiert | - |
| § 2 | 11.05.2010 | 20.05.2010 | totalrevidiert | - |
| § 3 | 11.05.2010 | 20.05.2010 | totalrevidiert | - |
| § 4 | 22.11.1966 | keine Angabe | totalrevidiert | - |
| § 5 | 11.05.2010 | 20.05.2010 | totalrevidiert | - |
| § 7 Abs. 2 | 11.05.2010 | 20.05.2010 | geändert | - |
| § 11 Abs. 1 | 11.05.2010 | 20.05.2010 | geändert | - |
| § 11 Abs. 3 | 11.05.2010 | 20.05.2010 | geändert | - |
| § 12 Abs. 1 | 11.05.2010 | 20.05.2010 | geändert | - |
| § 13 | 11.05.2010 | 20.05.2010 | aufgehoben | - |
| § 14 | 11.05.2010 | 20.05.2010 | aufgehoben | - |
| § 16 Abs. 1, lit. 2. | 11.05.2010 | 20.05.2010 | aufgehoben | - |
| § 17 Abs. 1 | 11.05.2010 | 20.05.2010 | geändert | - |
| § 17 Abs. 2 | 31.01.1989 | 05.02.1989 | geändert | - |
| § 19 | 22.11.1966 | keine Angabe | totalrevidiert | - |
| § 21 | 11.05.2010 | 20.05.2010 | totalrevidiert | - |
| § 23 | 11.05.2010 | 20.05.2010 | aufgehoben | - |
| § 24 | 11.05.2010 | 20.05.2010 | totalrevidiert | - |
| § 26 Abs. 4 | 11.05.2010 | 20.05.2010 | geändert | - |
| § 27 | 11.05.2010 | 20.05.2010 | totalrevidiert | - |
| § 29 | 22.11.1966 | keine Angabe | totalrevidiert | - |
| § 29 Abs. 1 | 11.05.2010 | 20.05.2010 | geändert | - |
| Titel IV. | 11.05.2010 | 20.05.2010 | geändert | - |
| § 30 | 11.05.2010 | 20.05.2010 | totalrevidiert | - |
| § 31 | 11.05.2010 | 20.05.2010 | totalrevidiert | - |
| § 32 | 11.05.2010 | 20.05.2010 | aufgehoben | - |
| § 33 | 11.05.2010 | 20.05.2010 | Titel geändert | - |
| § 33 Abs. 1 | 11.05.2010 | 20.05.2010 | geändert | - |
| § 33 Abs. 2 | 11.05.2010 | 20.05.2010 | geändert | - |
| § 33 Abs. 3 | 11.05.2010 | 20.05.2010 | aufgehoben | - |
| § 34 | 11.05.2010 | 20.05.2010 | aufgehoben | - |
| § 35 | 11.05.2010 | 20.05.2010 | totalrevidiert | - |
| § 36 | 11.05.2010 | 20.05.2010 | totalrevidiert | - |
| § 37 | 11.05.2010 | 20.05.2010 | totalrevidiert | - |