Lexipedia

411.150

Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen

Vom 23. Dezember 2008 (Stand 12. August 2024)

Präambel

Schulen: Behörden / Personal

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 79a[1] des Schulgesetzes vom 4. April 1929[2],

beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Auftrag, die Aufgaben, die Rechte und Pflichten der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Mitglieder sowie die Organisation der Schulräte der Volksschule.

Die Bestimmungen über die Aufgaben (§§ 3–6) und die Zusammensetzung (§§ 15–20) gelten nur für die Schulräte der vom Kanton geführten Schulen. Die Gemeinden Bettingen und Riehen bestimmen Zusammensetzung und Aufgaben der Schulräte für die von ihnen geführten Schulen.

II. Auftrag und Aufgaben

Art. 2 Auftrag

Auftrag des Schulrates ist, den auf die Schulpraxis bezogenen Austausch zwischen Schule und Gesellschaft zu pflegen. Er soll insbesondere:

  1. den Dialog zwischen den internen und externen Anspruchsgruppen der Schule, namentlich Lehr- und Fachpersonen, Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Anwohnerinnen und Anwohnern, fördern,
  2. den einzelnen betroffenen Gruppen und Institutionen die Gelegenheit geben, ihre jeweiligen Sichtweisen zur Geltung zu bringen,
  3. zur Lösung von Konflikten beitragen und bei Konflikten vermitteln.

Art. 3 Aufgaben des Schulrats

Der Schulrat vermittelt bei die Schule betreffenden Konflikten zwischen schulinternen und/oder schulexternen Personen und Organisationen. *

Der engere Schulrat, bestehend aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und den schulexternen Mitgliedern, hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Genehmigung des Leitbilds: Er genehmigt das von der Schulleitung und der Schulkonferenz beschlossene Leitbild für eine Schule als Lern- und Lebensraum.
  2. Genehmigung der Hausordnung: Er genehmigt die von der Schulleitung erlassene Hausordnung.
  3. Informelle Anfragen an die Schulleitung: Er kann informelle Anfragen an die Schulleitung stellen. Diese werden in der Regel an der nächsten Sitzung mündlich beantwortet.
  4. Anträge an die Schulleitung oder die Volksschulleitung: Er kann Anträge an die Schulleitung oder die Volksschulleitung stellen. Diese werden der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und zuhanden der schulexternen Mitglieder in der Regel innert acht Wochen schriftlich beantwortet.
  5. Anordnung einer Schulkonferenz und Behandlung eines Geschäftes: Er kann eine Schulkonferenz anordnen und die Behandlung eines Geschäftes durch die Schulkonferenz verlangen.

Bei den Geschäften nach Abs. 2 haben die schulinternen Mitglieder beratende Stimme.

Art. 4 Vermittlungsverfahren *

Betroffene Personen und Organisationen können bei die Schule betreffenden Konflikten die Präsidentin oder den Präsidenten um Vermittlung ersuchen. *

Um Vermittlung ersuchen können: *

  1. schulinterne und schulexterne Personen wie Schülerinnen und Schüler, Lehr- und Fachpersonen, Mitglieder der Schulleitung, die Tagesstrukturleitung, Erziehungsberechtigte, Anwohnende;
  2. Organisationen, welche die betroffenen Personen oder deren Interessen vertreten, wie der Schülerinnen- und Schülerrat, die Schulkonferenz, der Elternrat oder der Quartierverein.

Um eine Vermittlung kann ersucht werden, wenn die betroffenen Personen oder Organisationen zuvor erfolglos direkt eine Lösung gesucht haben.

Um eine Vermittlung kann nur ersucht werden, wenn alle Betroffenen und die Schulleitung mit der Vermittlung einverstanden sind.

Im Ersuchen ist der Sachverhalt zu schildern und darzulegen, zwischen welchen Personen und/oder Organisationen vermittelt werden soll. Das Ersuchen kann mit einem Vorschlag ergänzt werden, wer mit der Vermittlung betraut werden soll. *

Die Präsidentin oder der Präsident kann selbst vermitteln oder den Gesamtschulrat, einen Ausschuss oder ein einzelnes Mitglied mit der Vermittlung betrauen. *

Das Vermittlungsorgan lädt alle Betroffenen zu einer Besprechung ein. Sie können von einer Person ihres Vertrauens begleitet werden. *

Das Vermittlungsorgan versucht, eine für alle Parteien zufriedenstellende Lösung zu finden. Gelingt keine Einigung, gibt es eine Empfehlung zur Lösung ab. *

Art. 5 Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten

Die Präsidentin bzw. der Präsident hat die folgenden Aufgaben:

  1. Sie oder er beruft die Sitzungen ein, bereitet sie vor und leitet sie.
  2. Sie oder er unterstützt und berät die Schulleitung in Konflikten.
  3. Sie oder er gibt vor der Anstellung eines Schulleitungsmitglieds seine Stellungnahme ab.
  4. Sie oder er nimmt am Semestertreffen der Schulratspräsidien teil.

Art. 6 Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der einzelnen schulexternen Mitglieder des Schulrats

Die Präsidentin bzw. der Präsident und die schulexternen Mitglieder des Schulrats nehmen regelmässig am Unterricht, an Elternveranstaltungen, Schulkonferenzen und anderen Schulanlässen teil und verschaffen sich dadurch einen Einblick in die Arbeit der Schule. *

Sie kündigen in der Regel die Unterrichtsbesuche vorher an.

Rückmeldungen zu ihren Eindrücken richten sie an die Lehr- und/oder Fachperson und die Schulleitung. *

Art. 7 Anspruch auf Informationen

Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder des Schulrats können sich bei der Schulleitung über alle Schulangelegenheiten informieren, die ihren Auftrag betreffen.

Art. 8 Pflichten

Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder des Schulrats sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen und aktiv mitzuarbeiten.

Die Präsidentin bzw. der Präsident und die schulexternen Mitglieder des Schulrats sind verpflichtet, den Einführungskurs und die Weiterbildungen des Erziehungsdepartements bzw. der zuständigen Stelle der Gemeinden zu besuchen.

Die Vertretungen der Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, an den Sitzungen des Elternrats teilzunehmen. *

III. Sitzungen

Art. 9 Einberufung

Die Präsidentin bzw. der Präsident beruft in der Regel einmal pro Quartal eine Sitzung ein. Eine Sitzung wird zudem einberufen, wenn es zwei Mitglieder, die Volksschulleitung oder die zuständige Stelle der Gemeinden mit einem schriftlichen Gesuch an die Präsidentin bzw. den Präsidenten verlangen oder es die Geschäfte erfordern. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin.

In dringenden Fällen kann die Einberufung auch mündlich und mit kürzerer Fristansetzung erfolgen.

Art. 10 Ort und Zeit

Die Sitzungen finden in der Regel in der Schule statt. *

Die Sitzungszeit ist so festzulegen, dass möglichst alle Mitglieder teilnehmen können.

Art. 11 Einladung

Die Einladung zur Sitzung wird den Teilnehmenden schriftlich mit Angabe der Traktandenliste mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag zugestellt. Nicht in der Traktandenliste aufgeführte Geschäfte können behandelt werden, wenn sich alle Anwesenden damit einverstanden erklären.

Art. 12 Anwesenheits- und Beschlussquorum, Ausstand

Der Gesamtschulrat und, bei den Aufgaben gemäss § 3 Abs. 2, der engere Schulrat sind verhandlungs- und beschlussfähig, wenn von den Angehörigen des Gesamtschulrats bzw. des engeren Schulrats die Mehrheit anwesend ist.

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Die Präsidentin bzw. der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat sie bzw. er den Stichentscheid. Wiedererwägungsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Angehörigen des Gesamtschulrats bzw. des engeren Schulrats.

Bei persönlicher Betroffenheit oder bei Befangenheit aus anderen Gründen tritt die Präsidentin bzw. der Präsident oder das Mitglied in Ausstand und nimmt an den Beratungen nicht teil. *

Art. 13 Leitung

Die Präsidentin bzw. der Präsident des Schulrats leitet die Sitzung. Bei Abwesenheit übernimmt ein schulexternes Mitglied die Sitzungsleitung.

Art. 14 Protokoll

Von der Sitzung wird ein Beschlussprotokoll erstellt. Dieses enthält die Gegenstände der Beratungen, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse sowie die Zahl der abgegebenen Stimmen. Die Schulleitung sorgt für die Erstellung des Protokolls.

Das Protokoll wird spätestens mit der nächsten Sitzungseinladung versendet und in der Sitzung zur Genehmigung unterbreitet. Eine Kopie des genehmigten Protokolls geht an die zuständige Person der Volksschulleitung und, bei den von den Gemeinden geführten Schulen, zusätzlich an die zuständige Stelle der Gemeinden.

Art. 15 Berichterstattung

Die Vertretungen der Elternschaft, der Lehr- und Fachpersonen, der Schulleitung, der Tagesstruktur und der Schülerschaft informieren ihre eigene Gruppierung. Der Schulrat beschliesst über die Art und Weise der Information. *

Die Information ist nicht zulässig, wenn ihr ein Gesetz oder überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Insbesondere die Vermittlung gemäss § 3 Abs. 1 ist vertraulich zu behandeln.

IV. Zusammensetzung, Wahl und Entschädigung

Art. 16 Zusammensetzung

Der Schulrat besteht gemäss § 79b Schulgesetz grundsätzlich aus acht Personen: *

  1. dem Präsidium;
  2. vier schulexternen Mitgliedern mit zwei Vertretungen der Erziehungsberechtigten und zwei Vertretungen der Gesellschaft;
  3. drei schulinternen Mitgliedern mit einer Vertretung der Schulleitung, einer Vertretung der Lehr- und Fachpersonen und einer Vertretung der schuleigenen Tagesstruktur.

Das Präsidium muss eine schulexterne Person sein.

In den Sekundarschulen kann der Schulrat mit zwei Vertretungen der Schülerschaft aus zwei zusätzlichen schulinternen Mitgliedern bestehen. *

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein Ersatz für den Rest der Amtsdauer gewählt. Bei der Vertretung der Lehr- und Fachpersonen rückt die Ersatzvertretung nach. *

Art. 16a * Unvereinbarkeiten

Die Präsidentin bzw. der Präsident darf weder eigene Kinder in der Schule noch verwandtschaftliche oder partnerschaftliche Beziehungen zu Schulleitungsmitgliedern der Schule haben.

Die Vertretungen der Gesellschaft dürfen in der Regel keine eigenen Kinder in der Schule haben.

Art. 17 Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten

Die Präsidentin bzw. der Präsident wird vom Regierungsrat gewählt.

Interessierte Organisationen, insbesondere Quartiervereine und Organisationen der Arbeitswelt, können der Volksschulleitung geeignete Kandidierende vorschlagen. Die Volksschulleitung unterbreitet dem Regierungsrat einen Wahlvorschlag.

Bei der Auswahl sind folgende Kriterien zu beachten:

  1. Interesse für Schul- und Bildungsfragen
  2. Moderationserfahrung
  3. Ausgewogenheit der Geschlechter
  4. Bezug zum Quartier

Art. 18 Wahl der schulexternen Mitglieder

Die schulexternen Mitglieder werden wie folgt gewählt:

  1. Der Elternrat der Schule wählt die beiden Vertretungen der Erziehungsberechtigten. Diese Versammlung wird von der Schulleitung einberufen und geleitet. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist die Kandidatin oder der Kandidat, die bzw. der am meisten Stimmen auf sich vereinigt (relatives Mehr). Das Wahlergebnis wird von der Schulleitung veröffentlicht. Die Vertretungen der Erziehungsberechtigten scheiden aus dem Schulrat aus, wenn ihre Kinder die betreffende Schule nicht mehr besuchen. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann der Elternrat beschliessen, dass die Vertretung erst mit Ablauf der Amtsperiode aus dem Schulrat ausscheidet.
  2. Der Regierungsrat wählt auf Vorschlag der politischen Parteien die beiden Vertretungen der Gesellschaft.

Art. 19 Bestimmung und Wahl der schulinternen Mitglieder

Die Schulleitung bestimmt die Vertretung der Schulleitung.

Die Schulkonferenz wählt die Vertretung und Ersatzvertretung der Lehr- und Fachpersonen. Gewählt ist jeweils die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der am meisten Stimmen auf sich vereinigt (relatives Mehr). *

Die Tagesstrukturleitung bestimmt die Vertretung der Tagesstruktur. Sie bezieht dabei vorgängig die Mitarbeitenden der Tagesstruktur ein. *

Die Schülerschaft einer Sekundarschule, wenn vorhanden der Schülerinnen- und Schülerrat, kann zwei Vertretungen aus ihrem Kreis wählen. *

Art. 20 Entlassung und Nichtwiederwahl

Die Präsidentin bzw. der Präsident und die schulexternen Mitglieder können nach Massgabe der personalrechtlichen Bestimmungen für Inhaberinnen und Inhaber eines Nebenamtes entlassen werden.

Bei Nichterfüllung der Pflichten durch eine Präsidentin bzw. einen Präsidenten oder einer Vertretung der Gesellschaft empfiehlt die Volksschulleitung dem Regierungsrat, von einer Wiederwahl abzusehen. Vor der Wahl für eine neue Amtsperiode informieren die Präsidentinnen und Präsidenten die Volksschulleitung, wie die beiden Vertretungen der Gesellschaft ihre Pflichten gemäss § 8 erfüllt haben.

Art. 21 Entschädigung

Die jährliche Aufwands- und Spesenentschädigung beträgt für schulexterne Mitglieder CHF 1000, für die Präsidentin bzw. den Präsidenten CHF 2500.

Die Entschädigung wird gekürzt oder entfällt, wenn nicht eine angemessene Anzahl von Sitzungen besucht wurde.

Die Vertretungen der Schulleitung, der Lehr- und Fachpersonen, der Tagesstruktur sowie der Schülerschaft erhalten keine Entschädigung. *

V. Zusammenarbeit mit anderen Stellen

Art. 22 Administrative Unterstützung durch das Schulsekretariat

Der Schulrat wird durch das Schulsekretariat administrativ unterstützt.

Art. 23 Teilnahme an der Schulkonferenz *

Die Präsidentin bzw. der Präsident und die schulexternen Mitglieder können an den Schulkonferenzen als Gäste teilnehmen. Sie werden zu den Konferenzen eingeladen. *

Art. 24 Semestertreffen der Schulratspräsidien

Die Volksschulleitung lädt alle Präsidentinnen und Präsidenten der Schulräte ein Mal pro Semester zu einem Treffen ein. Diese Treffen dienen dem gegenseitigen Austausch von Informationen und der Diskussion von gemeinsamen Fragen.

Art. 25 Volksschulleitung und zuständige Stelle der Gemeinden

Der Schulrat kann sich mit seinen Anliegen und Anträgen an die Volksschulleitung bzw. die zuständige Stelle der Gemeinden wenden. Diese unterstützt den Schulrat, insbesondere durch Informationen, Einführungskurse und Weiterbildungen.

VI. Schlussbestimmung

Art. 26

Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf den Beginn des Schuljahres 2009/10 am 10. August 2009 wirksam.

Egress

KB 31.12.2008

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.12.2008 10.08.2009 Erlass Erstfassung KB 31.12.2008
23.06.2009 10.08.2009 § 3 Abs. 1 geändert -
23.06.2009 10.08.2009 § 3 Abs. 2, lit. a) geändert -
23.06.2009 10.08.2009 § 3 Abs. 2, lit. e) geändert -
23.06.2009 10.08.2009 § 4 Abs. 1 geändert -
23.06.2009 10.08.2009 § 4 Abs. 2, lit. b) geändert -
23.06.2009 10.08.2009 § 6 Abs. 1 geändert -
23.06.2009 10.08.2009 § 10 Abs. 1 geändert -
23.06.2009 10.08.2009 § 19 Abs. 3 geändert -
23.06.2009 10.08.2009 § 23 Titel geändert -
23.06.2009 10.08.2009 § 23 Abs. 1 geändert -
07.05.2013 12.08.2013 § 2 Abs. 1, lit. a) geändert -
07.05.2013 12.08.2013 § 4 Abs. 2, lit. a) geändert -
07.05.2013 12.08.2013 § 8 Abs. 3 eingefügt -
07.05.2013 12.08.2013 § 12 Abs. 3 geändert -
07.05.2013 12.08.2013 § 15 Abs. 1 geändert -
07.05.2013 12.08.2013 § 16 Abs. 1, lit. c) geändert -
07.05.2013 12.08.2013 § 16 Abs. 2 geändert -
07.05.2013 12.08.2013 § 16 Abs. 3 geändert -
07.05.2013 12.08.2013 § 16a eingefügt -
07.05.2013 12.08.2013 § 18 Abs. 1, lit. a) geändert -
07.05.2013 12.08.2013 § 19 Abs. 2 geändert -
07.05.2013 12.08.2013 § 21 Abs. 3 geändert -
17.12.2019 26.12.2019 § 3 Abs. 1 geändert KB 21.12.2019
17.12.2019 26.12.2019 § 4 Titel geändert KB 21.12.2019
17.12.2019 26.12.2019 § 4 Abs. 1 geändert KB 21.12.2019
17.12.2019 26.12.2019 § 4 Abs. 2, lit. b) geändert KB 21.12.2019
17.12.2019 26.12.2019 § 4 Abs. 5 geändert KB 21.12.2019
17.12.2019 26.12.2019 § 4 Abs. 5bis eingefügt KB 21.12.2019
17.12.2019 26.12.2019 § 4 Abs. 6 geändert KB 21.12.2019
17.12.2019 26.12.2019 § 4 Abs. 7 geändert KB 21.12.2019
17.12.2019 26.12.2019 § 6 Abs. 1 geändert KB 21.12.2019
17.12.2019 26.12.2019 § 6 Abs. 3 geändert KB 21.12.2019
17.12.2019 26.12.2019 § 16 Abs. 2 geändert KB 21.12.2019
17.12.2019 26.12.2019 § 19 Abs. 2 geändert KB 21.12.2019
17.12.2019 26.12.2019 § 19 Abs. 3 geändert KB 21.12.2019
18.06.2024 12.08.2024 § 4 Abs. 2 geändert KB 22.06.2024
18.06.2024 12.08.2024 § 4 Abs. 2, lit. a) geändert KB 22.06.2024
18.06.2024 12.08.2024 § 15 Abs. 1 geändert KB 22.06.2024
18.06.2024 12.08.2024 § 16 Abs. 1 geändert KB 22.06.2024
18.06.2024 12.08.2024 § 16 Abs. 1, lit. a) geändert KB 22.06.2024
18.06.2024 12.08.2024 § 16 Abs. 1, lit. b) geändert KB 22.06.2024
18.06.2024 12.08.2024 § 16 Abs. 1, lit. c) geändert KB 22.06.2024
18.06.2024 12.08.2024 § 19 Abs. 2bis eingefügt KB 22.06.2024
18.06.2024 12.08.2024 § 21 Abs. 3 geändert KB 22.06.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.12.2008 10.08.2009 Erstfassung KB 31.12.2008
§ 2 Abs. 1, lit. a) 07.05.2013 12.08.2013 geändert -
§ 3 Abs. 1 23.06.2009 10.08.2009 geändert -
§ 3 Abs. 1 17.12.2019 26.12.2019 geändert KB 21.12.2019
§ 3 Abs. 2, lit. a) 23.06.2009 10.08.2009 geändert -
§ 3 Abs. 2, lit. e) 23.06.2009 10.08.2009 geändert -
§ 4 17.12.2019 26.12.2019 Titel geändert KB 21.12.2019
§ 4 Abs. 1 23.06.2009 10.08.2009 geändert -
§ 4 Abs. 1 17.12.2019 26.12.2019 geändert KB 21.12.2019
§ 4 Abs. 2 18.06.2024 12.08.2024 geändert KB 22.06.2024
§ 4 Abs. 2, lit. a) 07.05.2013 12.08.2013 geändert -
§ 4 Abs. 2, lit. a) 18.06.2024 12.08.2024 geändert KB 22.06.2024
§ 4 Abs. 2, lit. b) 23.06.2009 10.08.2009 geändert -
§ 4 Abs. 2, lit. b) 17.12.2019 26.12.2019 geändert KB 21.12.2019
§ 4 Abs. 5 17.12.2019 26.12.2019 geändert KB 21.12.2019
§ 4 Abs. 5bis 17.12.2019 26.12.2019 eingefügt KB 21.12.2019
§ 4 Abs. 6 17.12.2019 26.12.2019 geändert KB 21.12.2019
§ 4 Abs. 7 17.12.2019 26.12.2019 geändert KB 21.12.2019
§ 6 Abs. 1 23.06.2009 10.08.2009 geändert -
§ 6 Abs. 1 17.12.2019 26.12.2019 geändert KB 21.12.2019
§ 6 Abs. 3 17.12.2019 26.12.2019 geändert KB 21.12.2019
§ 8 Abs. 3 07.05.2013 12.08.2013 eingefügt -
§ 10 Abs. 1 23.06.2009 10.08.2009 geändert -
§ 12 Abs. 3 07.05.2013 12.08.2013 geändert -
§ 15 Abs. 1 07.05.2013 12.08.2013 geändert -
§ 15 Abs. 1 18.06.2024 12.08.2024 geändert KB 22.06.2024
§ 16 Abs. 1 18.06.2024 12.08.2024 geändert KB 22.06.2024
§ 16 Abs. 1, lit. a) 18.06.2024 12.08.2024 geändert KB 22.06.2024
§ 16 Abs. 1, lit. b) 18.06.2024 12.08.2024 geändert KB 22.06.2024
§ 16 Abs. 1, lit. c) 07.05.2013 12.08.2013 geändert -
§ 16 Abs. 1, lit. c) 18.06.2024 12.08.2024 geändert KB 22.06.2024
§ 16 Abs. 2 07.05.2013 12.08.2013 geändert -
§ 16 Abs. 2 17.12.2019 26.12.2019 geändert KB 21.12.2019
§ 16 Abs. 3 07.05.2013 12.08.2013 geändert -
§ 16a 07.05.2013 12.08.2013 eingefügt -
§ 18 Abs. 1, lit. a) 07.05.2013 12.08.2013 geändert -
§ 19 Abs. 2 07.05.2013 12.08.2013 geändert -
§ 19 Abs. 2 17.12.2019 26.12.2019 geändert KB 21.12.2019
§ 19 Abs. 2bis 18.06.2024 12.08.2024 eingefügt KB 22.06.2024
§ 19 Abs. 3 23.06.2009 10.08.2009 geändert -
§ 19 Abs. 3 17.12.2019 26.12.2019 geändert KB 21.12.2019
§ 21 Abs. 3 07.05.2013 12.08.2013 geändert -
§ 21 Abs. 3 18.06.2024 12.08.2024 geändert KB 22.06.2024
§ 23 23.06.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 23 Abs. 1 23.06.2009 10.08.2009 geändert -