Betroffene Personen und Organisationen können bei die Schule betreffenden Konflikten die Präsidentin oder den Präsidenten um Vermittlung ersuchen. *
Um Vermittlung ersuchen können: *
- schulinterne und schulexterne Personen wie Schülerinnen und Schüler, Lehr- und Fachpersonen, Mitglieder der Schulleitung, die Tagesstrukturleitung, Erziehungsberechtigte, Anwohnende;
- Organisationen, welche die betroffenen Personen oder deren Interessen vertreten, wie der Schülerinnen- und Schülerrat, die Schulkonferenz, der Elternrat oder der Quartierverein.
Um eine Vermittlung kann ersucht werden, wenn die betroffenen Personen oder Organisationen zuvor erfolglos direkt eine Lösung gesucht haben.
Um eine Vermittlung kann nur ersucht werden, wenn alle Betroffenen und die Schulleitung mit der Vermittlung einverstanden sind.
Im Ersuchen ist der Sachverhalt zu schildern und darzulegen, zwischen welchen Personen und/oder Organisationen vermittelt werden soll. Das Ersuchen kann mit einem Vorschlag ergänzt werden, wer mit der Vermittlung betraut werden soll. *
Die Präsidentin oder der Präsident kann selbst vermitteln oder den Gesamtschulrat, einen Ausschuss oder ein einzelnes Mitglied mit der Vermittlung betrauen. *
Das Vermittlungsorgan lädt alle Betroffenen zu einer Besprechung ein. Sie können von einer Person ihres Vertrauens begleitet werden. *
Das Vermittlungsorgan versucht, eine für alle Parteien zufriedenstellende Lösung zu finden. Gelingt keine Einigung, gibt es eine Empfehlung zur Lösung ab. *