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411.360

Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen

Vom 26. Juni 2012 (Stand 23. November 2017)

Präambel

Schulleitung weiterführender Schulen: Verordnung | Behörden / Personal

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 74 Abs. 2 lit. o des Schulgesetzes vom 4. April 1929[1], auf Antrag des Erziehungsrats,

beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Aufgaben, die Kompetenzen und die Verantwortung der Schulleitungen der weiterführenden Schulen des Kantons Basel-Stadt sowie die Anstellung von deren Mitgliedern.

Art. 2 Zusammensetzung der Schulleitung und Aufteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung

Die Schulleitung setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:

  1. bei den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebote aus einer Rektorin bzw. einem Rektor und Konrektorinnen oder Konrektoren (§ 88 Schulgesetz);
  2. bei den Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung und der höheren Berufsbildung aus einer Direktorin bzw. einem Direktor und gegebenenfalls einer stellvertretenden Direktorin oder einem stellvertretenden Direktor, der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltung sowie Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorstehern.

Die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor kann weitere Personen als Mitglieder der Schulleitung bezeichnen (§ 88 Schulgesetz).

Für die Aufteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung innerhalb der Schulleitung ist die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor zuständig.

Sie oder er kann innerhalb der Schulleitung Substrukturen einrichten.

Art. 3 Leitung der Schule

Die Schulleitung leitet im Rahmen der Zielvorgaben der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung die Schule. *

Die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor trägt die Führungsverantwortung für die Pädagogik, das Schulprogramm, den Schulbetrieb, das Personal, das Budget und die Schulentwicklung.

Die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor vertritt die Schule nach aussen.

Art. 4 Teilautonomie

Die Schulleitung übt zur Erfüllung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrags in pädagogischen, personellen, organisatorischen und finanziellen Bereichen alle Befugnisse aus, die nicht der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung oder anderen übergeordneten Stellen vorbehalten sind. *

Die Schulleitung achtet darauf, dass alle Mitarbeitenden sowie die Lernenden angemessen in die Schulentwicklung einbezogen werden.

Art. 5 Zusammenarbeit mit Lehr- und Fachpersonen und weiteren Mitarbeitenden

Die Schulleitung trägt gemeinsam mit den Lehr- und Fachpersonen die Verantwortung für die Erfüllung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrags und für die Entwicklung der Schulqualität.

Bei der Vorbereitung wichtiger Entscheidungen, namentlich bei der Erarbeitung des Schulprogramms und bei der Formulierung der Standortbestimmung, wirken die Schulkonferenz sowie die weiteren Mitarbeitenden mit.

II. Schulprogramm

Art. 6 Schulprogramm

… *

Das Schulprogramm umfasst *

  1. das Leitbild;
  2. das Betriebskonzept der Schule (einschliesslich der Hausordnung);
  3. die Konzepte für
  ca) die Lernorganisation für Lernende mit besonderem Bildungsbedarf,
  cb) den Einbezug der Lernenden,
  cc) die Vernetzung mit Fachstellen, Unterstützungsangeboten, schulnahen Diensten sowie ausserschulischen Partnerinnen und Partnern,
  cd) die Personalentwicklung,
  ce) das Qualitätsmanagement,
  cf) die Gesundheitsförderung und Prävention,
  cg) die Schulbibliothek / Mediothek,
  ch) bei den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebote die Kooperation mit den Erziehungsberechtigten,
  ci) bei den Schulen der beruflichen Grundbildung und höheren Berufsbildung die Kooperation mit den Berufsbildungsverantwortlichen.

Das Leitbild wird von der Schulleitung und allen Mitarbeitenden gemeinsam beschlossen.

Die übrigen Teile des Schulprogramms werden von der Schulleitung erlassen. Bei deren Erarbeitung arbeiten die Schulkonferenz und die weiteren Mitarbeitenden mit, beim Konzept für den Einbezug der Lernenden und der Hausordnung zusätzlich die Lernenden. *

Das Schulprogramm wird jeweils für mindestens vier Jahre beschlossen. *

In dezentral organisierten Schulen können im Rahmen der Vorgaben der Schulleitung lokale Schulprogramme erlassen werden.

Die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor gibt der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung das Schulprogramm zur Kenntnis. *

Art. 7 Standortbestimmung

Die Schulleitung, die Schulkonferenz und die weiteren Mitarbeitenden nehmen regelmässig eine Standortbestimmung vor. Sie prüfen gemeinsam, ob die im Schulprogramm festgelegten Ziele erreicht wurden. Basierend auf dieser Standortbestimmung wird das Schulprogramm für die nächste Periode beschlossen. Das Vorgehen ist mit den Evaluationen zu koordinieren. *

III. Zuständigkeiten im pädagogischen, organisatorischen und finanziellen Bereich

Art. 8 Zuständigkeiten im pädagogischen Bereich

Die Schulleitung legt die pädagogischen Schwerpunkte der Schule fest. Diese werden im Schulprogramm dargestellt. Im Rahmen dieser Vorgaben nehmen die Lehr- und Fachpersonen ihre pädagogische Verantwortung und ihre Handlungsräume in Anspruch.

Art. 9 Zuständigkeiten im organisatorischen Bereich

Im Rahmen der Vorgaben der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung ist die Schulleitung zuständig für die organisatorischen Belange in folgenden Bereichen: *

  1. innerbetriebliche Organisation;
  2. die Elemente des Schulprogramms gemäss § 6;
  3. Kooperation mit anderen Institutionen;
  4. Vernetzung mit Fachstellen, Unterstützungsangeboten, schulnahen Diensten und ausserschulischen Partnerinnen und Partnern.

Art. 10 Zuständigkeiten im finanziellen Bereich

Die Schulleitung ist zuständig für die Verwendung und Verwaltung der Betriebsmittel. *

Die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor ist gegenüber der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung für die Einhaltung der Budgets verantwortlich. *

IV. Zuständigkeiten im personellen Bereich

Art. 11 Zuständigkeiten der Rektorin oder des Rektors bzw. der Direktorin oder des Direktors

Die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor hat für alle an der Schule angestellten Personen die Personalverantwortung und ist für die Personalentwicklung zuständig. Sie oder er kann dabei die Unterstützung der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung und der Personalabteilung des Erziehungsdepartements in Anspruch nehmen. *

Der Führungsstil wahrt die folgenden Prinzipien: Partizipation, Kooperation, Transparenz und Subsidiarität.

Die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. Sie oder er trifft die Personalauswahl und ist Anstellungsbehörde. Eine neu zu besetzende Stelle oder eine Veränderung des Beschäftigungsgrads muss, sofern diese nicht über das Lektionenbudget finanziert werden, vor dem Entscheid von der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung freigegeben werden. Die unbefristete Anstellung von Lehr- und Fachpersonen muss von der Schulkommission genehmigt werden.
  2. Sie oder er fördert die Zusammenarbeit zwischen allen Mitarbeitenden der Schule.
  3. Sie oder er legt im Rahmen des Anstellungsvertrags den Beschäftigungsumfang der Lehr- und Fachpersonen fest und teilt den Lehrpersonen die Lektionen, Fächer und Klassen zu. Sie oder er kann die Präsenzzeit der Lehr- und Fachpersonen festlegen und verständigt sich mit ihnen, wie sie neben dem Unterricht die weiteren im Berufsauftrag definierten Arbeitsfelder erfüllen.
  4. Sie oder er kann Weiterbildungen der Lehr- und Fachpersonen und anderer Mitarbeitenden für obligatorisch erklären.
  5. Sie oder er bewilligt Urlaub und bei Lehrpersonen Entlastungen. Bei Lehr- und Fachpersonen, deren Urlaub oder Entlastung ein Semester oder länger dauert, ist die Bewilligung der Schulkommission zur Kenntnis zu geben, bei Urlaub oder Entlastung für schulübergreifende Aufgaben der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung zur Genehmigung zu unterbreiten.
  6. Sie oder er ist bei ungenügenden Leistungen oder einfachen Verletzungen der vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten für die Ansetzung einer Bewährungsfrist zuständig (für Lehr- und Fachpersonen siehe § 16).
  7. Sie oder er ist für personalrechtliche Massnahmen (§§ 24 und 25 Personalgesetz) und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§§ 27 ff. Personalgesetz) zuständig. Bei Lehr- und Fachpersonen bedürfen personalrechtliche Massnahmen und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss §§ 30 Abs. 2, 32 und 33 Personalgesetz der Genehmigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulkommission.
  8. Sie oder er behandelt Aufsichtsbeschwerden gegen Mitarbeitende der Schule.
  9. Sie oder er schlägt dem Erziehungsdepartement die Anstellung der Schulhauswartinnen und Schulhauswarte vor.

Für schulbetriebliche und pädagogische Fragen ist die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor die vorgesetzte Stelle der Schulhauswartinnen und Schulhauswarte.

Art. 12 Zuständigkeiten der Schulleitung

Die Schulleitung hat die folgenden Aufgaben: *

  1. Sie bestimmt insbesondere die Verantwortlichen für die Pensenlegung, die Materialverwaltung, das Mentorat und die Schulbibliothek/Mediothek sowie Gesundheitsbeauftragte, Qualitätsbeauftragte und weitere besondere Aufgabenträgerinnen und -träger.
  2. Sie führt die Mitarbeitendengespräche (§§ 14–15) und besucht in regelmässigen Abständen den Unterricht der Lehrpersonen (§ 13) sowie die Förder- und Betreuungsangebote.
  3. Sie führt die Personalakte.
  4. Sie achtet auf die Einhaltung der Vorschriften für Nebenbeschäftigungen.

Art. 13 Unterrichtsbesuche bei Lehrpersonen

Die Schulleitung führt folgende Unterrichtsbesuche durch:

  1. bei Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern nach Bedarf;
  2. bei Lehrpersonen mit befristeten Arbeitsverträgen mindestens ein Mal jährlich;
  3. bei Lehrpersonen mit unbefristeten Arbeitsverträgen ein Mal alle drei Jahre;
  4. auf Wunsch der Lehrpersonen.

Die Unterrichtsbesuche finden in der Regel angekündigt statt. Das Schulleitungsmitglied und die Lehrperson können vorgängig Beobachtungskriterien vereinbaren.

Die Unterrichtsbeurteilung erfolgt aufgrund vorbesprochener Kriterien.

Das Schulleitungsmitglied hält die Eindrücke des Unterrichtsbesuchs zuhanden der betreffenden Lehrperson schriftlich fest und bespricht diese mit ihr.

Zur Beurteilung des Unterrichts können die Schulleitung oder die Lehrperson Unterrichtsexpertinnen und -experten beiziehen.

Art. 14 Mitarbeitendengespräche

Die Schulleitung führt mit allen Mitarbeitenden in der Regel ein Mal jährlich ein Mitarbeitendengespräch. Auf der Grundlage eines schulinternen Personalentwicklungskonzepts kann für Lehr- und Fachpersonen ein anderer Rhythmus der Mitarbeitendengespräche vorgesehen werden. Die Schulleitung oder die Mitarbeitenden können zusätzliche Mitarbeitendengespräche verlangen. *

Im Mitarbeitendengespräch werden Ziele vereinbart.

Vom Mitarbeitendengespräch wird ein Protokoll erstellt. Es wird von den Mitarbeitenden und von der Schulleitung unterzeichnet.

Art. 15 Mitarbeitendengespräche mit den Lehr- und Fachpersonen *

Die Schulleitung beurteilt die Leistungen der Lehr- und Fachpersonen. Themen sind insbesondere: *

  1. die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags;
  2. die Arbeit für die Schule als Ganzes und im Fach- und/oder Klassenteam;
  3. das zukünftige Arbeitspensum und die zukünftigen im Berufsauftrag definierten Arbeitsfelder;
  4. die Weiterbildung und die persönliche berufliche Weiterentwicklung;
  5. die allfällige Planung von Urlaub, des Ruhestandes oder anderer persönlicher Ereignisse;
  6. die individuelle Zielvereinbarung;
  7. die Arbeitsbedingungen an der Schule.

Die Lehr- und Fachpersonen beurteilen aus ihrer Sicht die Leistungen der Schulleitung und das Verhältnis der Schulleitung zu den Lehr- und Fachpersonen. *

Art. 16 Bewährungsfrist bei Lehr- und Fachpersonen

Erbringt eine Lehr- oder Fachperson ungenügende Leistungen oder liegen einfache Verletzungen von vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten vor, setzt die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor schriftlich und begründet eine Bewährungsfrist an und informiert die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung. *

Die Bewährungsfrist beträgt in der Regel sechs Monate. Sie ist mit einer Zielsetzung zu versehen und soll der Lehr- oder Fachperson aufzeigen, wie diese erreicht werden kann. Die Schulleitung unterstützt die Lehr- oder Fachperson durch Mentorat, Weiterbildung oder andere Angebote.

V. Schulbetrieb

Art. 17

Die Schulleitung leitet den Schulbetrieb. Sie hat in dieser Beziehung gegenüber den Lernenden Weisungsbefugnis.

Die Schulleitung hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. Sie entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und des Lektionenbudgets für den Unterricht über die Klassen- und Lerngruppenbildung sowie über die Führung von Kursen. Die Überschreitung von Klassengrössen meldet sie der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung.
  2. Sie legt den Stundenplan der Lernenden fest, teilt die Lernenden in die Klassen ein und ist für schulinterne Klassenwechsel zuständig.
  3. Sie ist verantwortlich für die Zuteilung der Schulräume für den Schulbetrieb.
  4. Sie sorgt für einen möglichst lückenlosen Unterricht. Der Ausfall von Unterricht in der gesamten Schule darf nur in besonderen Fällen angeordnet werden und bedarf der Bewilligung der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung.
  5. Sie sorgt zusammen mit den zuständigen Fachstellen für die Integration von Lernenden mit besonderem Bildungsbedarf und verantwortet die Zuteilung der Förderressourcen.
  6. Sie sorgt in den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebote für den Einbezug der Lernenden an der Schule und eine förderliche Kooperation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten.
  7. Sie berät im Falle der übrigen Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung und der höheren Berufsbildung die Lernenden sowie die Berufsbildungsverantwortlichen und sorgt für eine förderliche Kooperation zwischen den Schulen und den Berufsbildungsverantwortlichen.
  8. An den Mittelschulen und der Wirtschaftsmittelschule entscheidet sie, ob besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler ein Schuljahr überspringen oder in Einzelfällen während des Schuljahres in eine nächsthöhere Klasse oder Schulstufe wechseln können (§ 57 Schulgesetz).
  9. An den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebote kann sie einzelne Lernende zu zusätzlichem Unterricht oder zur Teilnahme an Förderangeboten verpflichten, wenn es für das schulische Fortkommen notwendig ist (§ 66 Schulgesetz).
  10. Sie entscheidet auf Antrag des Lehrpersonenteams oder der Lernberatung über Massnahmen zum Nachteilsausgleich (§ 24 Schullaufbahnverordnung).
  11. Sie ist zuständig für die Bewilligung von Urlauben und die Dispensation von Lernenden gemäss § 66 des Schulgesetzes und den Bestimmungen der Absenzen- und Disziplinarverordnung.
  12. Sie ist Disziplinarinstanz für Lernende und verhängt Sanktionen in den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebote gemäss § 30, in den übrigen Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung gemäss § 31 der Absenzen- und Disziplinarverordnung und in der höheren Berufsbildung gemäss deren Absenzen- und Disziplinarregelungen.
  13. Sie meldet Gefährdungen der Entwicklung von unmündigen Lernenden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder gestützt auf § 8 Abs. 2 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz dem Kinder- und Jugenddienst (KJD), wenn eine Hilfestellung auf freiwilliger Basis erbracht werden kann.
  14. Sie übernimmt die in den Lernbeurteilungsverordnungen festgelegten Aufgaben im Rahmen der Promotion und Leistungsbeurteilung der Lernenden.
  15. Sie wirkt im Rahmen der kantonalen und eidgenössischen Vorgaben am Qualifikationsverfahren bzw. an den Abschlussprüfungen mit.
  16. Sie bewilligt die auswärtigen Schulanlässe.
  17. Sie kann schulinterne Anlässe für obligatorisch erklären.
  18. Sie befragt regelmässig die Mitarbeitenden der Schule zu ihrer Leitungsqualität und informiert die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung über das Ergebnis. Zum Verfahren wird die Schulkonferenz angehört.
  19. Sie kann Schulkonferenzen anordnen (§ 118 Schulgesetz).
  20. Sie legt in Absprache mit den Lehrpersonen fest, welche Fachgruppen gebildet werden.
  21. Sie leitet das Sekretariat bzw. die Verwaltung.
  22. Sie ist für die Kommunikation an die Schulöffentlichkeit zuständig und pflegt das Ansehen der Schule.
  23. Eine Vertretung der Schulleitung nimmt an den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme teil.
  24. Sie ist verantwortlich für den Aufbau und die Durchführung des Qualitätsmanagements nach den kantonalen Vorgaben. Sie steuert den Schulentwicklungsprozess.

Die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor hat die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung umgehend über besondere Vorkommnisse an ihrer Schule zu informieren. Die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung legt das weitere Vorgehen in Absprache mit der Schulleitung fest und übernimmt die Federführung für die Kommunikation nach aussen. *

VI. Anstellung der Mitglieder der Schulleitung

Art. 18 Ausbildungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Anstellung der Rektorin oder des Rektors, der Direktorin oder des Direktors, der Konrektorin oder des Konrektors, der Abteilungsvorsteherin oder des Abteilungsvorstehers sind die folgenden Anforderungen:

  1. eine Lehrberechtigung;
  2. Unterrichtserfahrung;
  3. eine anerkannte Schulleitungsausbildung oder eine vergleichbare Führungsausbildung.

Die Schulleitungsausbildung kann auch unmittelbar nach der Anstellung erworben werden.

Für die übrigen Schulleitungsmitglieder gelten funktionsspezifische Ausbildungsvoraussetzungen.

Art. 19 Anstellung einer Rektorin oder eines Rektors bzw. einer Direktorin oder eines Direktors

Die Rektorin oder der Rektor bzw. die Direktorin oder der Direktor wird nach Massgabe der Bestimmungen des kantonalen Personalrechts durch die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung angestellt. Vor der Anstellung sind der Vorstand der Schulkonferenz und die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulkommission anzuhören. Die Anstellung unterliegt der Genehmigung der Departementsvorsteherin bzw. des Departementsvorstehers (§ 98 Schulgesetz bzw. § 35 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel und die Schule für Gestaltung Basel bzw. § 28 Gesetz betreffend die Berufsfachschule Basel). *

Art. 20 Anstellung einer Konrektorin oder eines Konrektors

Anstellungsbehörde für eine Konrektorin oder einen Konrektor ist – nach Genehmigung der vorgeschlagenen Person durch die Schulkommission – die Rektorin oder der Rektor. Wo sich mehrere Rektorinnen oder Rektoren ein Rektorat teilen, hat die Anstellung einstimmig zu erfolgen. Bei Uneinigkeit entscheidet die Schulkommission. (§ 99 Schulgesetz)

Art. 21 Anstellung einer stellvertretenden Direktorin oder eines stellvertretenden Direktors und einer Abteilungsvorsteherin oder eines Abteilungsvorstehers

Anstellungsbehörde für die stellvertretende Direktorin oder den stellvertretenden Direktor und die Abteilungsvorsteherin oder den Abteilungsvorsteher ist die Direktorin oder der Direktor der Schule. Die Anstellung unterliegt der Genehmigung durch die Schulkommission (§ 38 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel und die Schule für Gestaltung Basel bzw. §§ 30 und 33 Gesetz betreffend die Berufsfachschule Basel).

Art. 22 Jahresarbeitszeit

Für die Schulleitungsmitglieder gilt das Jahresarbeitszeitmodell. Die jährliche Gesamtarbeitszeit und der Ferienanspruch entsprechen jener des übrigen Kantonspersonals. Ein Anspruch oder Verpflichtung auf eine bestimmte Monats- oder Wochenarbeitszeit besteht nicht. Allfällige Überschreitungen der gesetzlichen Wochenarbeitszeit des Kantonspersonals während der Unterrichtsquartale sind während der Schulferien auszugleichen.

Art. 23 Arbeitsumfang

Die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung kann den Rektorinnen und Rektoren, Direktorinnen und Direktoren neben der Leitung der Schulen auch die Erteilung von Unterricht übertragen (§ 88 Schulgesetz, § 36 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel und die Schule für Gestaltung Basel bzw. § 27 Gesetz betreffend die Berufsfachschule Basel). *

Den Konrektorinnen und Konrektoren, den stellvertretenden Direktorinnen und Direktoren sowie den Abteilungsvorsteherinnen und -vorstehern wird für die Erfüllung der Leitungsaufgaben ein Grundstock an Leitungszeit an die Arbeitszeit angerechnet. In dem Umfang, wie aufgrund des Anstellungsverhältnisses neben der Leitungszeit noch Arbeitszeit übrig ist, haben sie Schulunterricht zu übernehmen.

Art. 24 Weiterbeschäftigung als Lehrperson

Schulleitungsmitglieder haben nach Aufgabe der Schulleitungstätigkeit Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Lehrperson.

VII. Zusammenarbeit mit anderen Stellen

Art. 25 Leitung Mittelschulen und Berufsbildung *

Die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung ist die vorgesetzte Stelle der Rektorin oder des Rektors bzw. der Direktorin oder des Direktors. *

Sie bzw. er schliesst jährlich mit der Rektorin oder dem Rektor bzw. der Direktorin oder dem Direktor eine Zielvereinbarung ab. Im Rahmen dieser Vereinbarung werden die zu erreichenden Ziele und das dafür zur Verfügung stehende Budget festgelegt. Ende des Schuljahres erstattet die Schulleitung einen standardisierten Bericht als Grundlage für das Mitarbeitendengespräch und den Abschluss einer neuen Zielvereinbarung.

Art. 26 Leitungskonferenzen

Die Rektorinnen und Rektoren der Mittelschulen bilden die Abteilungskonferenz der Mittelschulen (AKOM). Die Direktorinnen und Direktoren der Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung und der höheren Berufsbildung gehören der Abteilungskonferenz Berufs- und Weiterbildung (AKOB) an. Das Zentrum für Brückenangebote ist in der Abteilungskonferenz Berufsintegration (AKOI) vertreten. *

Der Vorsitz des ersten Teils der Leitungskonferenz obliegt der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung. Im zweiten Sitzungsteil koordinieren die Rektorinnen und Rektoren sowie die Direktorinnen und Direktoren unter der Leitung eines ihrer Mitglieder operative Schul- und Schulleitungsfragen. *

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird, abgesehen von § 17 Abs. 2 lit. h, auf Beginn des Schuljahres 2012/13 am 13. August 2012 wirksam. § 17 Abs. 2 lit. h wird auf Beginn des Schuljahres 2013/14 am 12. August 2013 wirksam. Die Ordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen vom 21. Dezember 2009 wird am 12. August 2012 aufgehoben.

KB 30.06.2012

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.06.2012 13.08.2012 Erlass Erstfassung KB 30.06.2012
16.04.2013 01.01.2013 § 17 Abs. 2, lit. m) geändert -
27.05.2014 18.08.2014 § 6 Abs. 1, lit. d), dd) eingefügt -
27.05.2014 18.08.2014 § 6 Abs. 3 geändert -
14.11.2017 23.11.2017 § 2 Abs. 1, lit. a) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 2 Abs. 1, lit. b) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 3 Abs. 1 geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 4 Abs. 1 geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 6 Abs. 1 aufgehoben KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 6 Abs. 1bis eingefügt KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 6 Abs. 4 geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 6 Abs. 6 geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 7 Abs. 1 geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 9 Abs. 1 geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 9 Abs. 1, lit. d) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 10 Abs. 1 geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 10 Abs. 1, lit. a) aufgehoben KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 10 Abs. 1, lit. b) aufgehoben KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 10 Abs. 1, lit. c) aufgehoben KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 10 Abs. 1, lit. d) aufgehoben KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 10 Abs. 1, lit. e) aufgehoben KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 10 Abs. 1, lit. f) aufgehoben KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 10 Abs. 1, lit. g) aufgehoben KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 10 Abs. 1, lit. h) aufgehoben KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 10 Abs. 1, lit. i) aufgehoben KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 10 Abs. 2 geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 11 Abs. 1 geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 11 Abs. 3, lit. a) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 11 Abs. 3, lit. e) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 11 Abs. 3, lit. g) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 12 Abs. 1 geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 12 Abs. 1, lit. a) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 14 Abs. 1 geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 15 Titel geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 15 Abs. 1 geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 15 Abs. 2 geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 16 Abs. 1 geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 17 Abs. 2, lit. a) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 17 Abs. 2, lit. d) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 17 Abs. 2, lit. e) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 17 Abs. 2, lit. f) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 17 Abs. 2, lit. g) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 17 Abs. 2, lit. h) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 17 Abs. 2, lit. i) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 17 Abs. 2, lit. j) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 17 Abs. 2, lit. k) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 17 Abs. 2, lit. l) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 17 Abs. 2, lit. p) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 17 Abs. 2, lit. r) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 17 Abs. 2, lit. sbis) eingefügt KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 17 Abs. 3 geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 18 Abs. 1, lit. c) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 19 Abs. 1 geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 23 Abs. 1 geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 25 Titel geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 25 Abs. 1 geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 26 Abs. 1 geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 26 Abs. 2 geändert KB 18.11.2017

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.06.2012 13.08.2012 Erstfassung KB 30.06.2012
§ 2 Abs. 1, lit. a) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 2 Abs. 1, lit. b) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 3 Abs. 1 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 4 Abs. 1 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 6 Abs. 1 14.11.2017 23.11.2017 aufgehoben KB 18.11.2017
§ 6 Abs. 1, lit. d), dd) 27.05.2014 18.08.2014 eingefügt -
§ 6 Abs. 1bis 14.11.2017 23.11.2017 eingefügt KB 18.11.2017
§ 6 Abs. 3 27.05.2014 18.08.2014 geändert -
§ 6 Abs. 4 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 6 Abs. 6 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 7 Abs. 1 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 9 Abs. 1 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 9 Abs. 1, lit. d) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 10 Abs. 1 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 10 Abs. 1, lit. a) 14.11.2017 23.11.2017 aufgehoben KB 18.11.2017
§ 10 Abs. 1, lit. b) 14.11.2017 23.11.2017 aufgehoben KB 18.11.2017
§ 10 Abs. 1, lit. c) 14.11.2017 23.11.2017 aufgehoben KB 18.11.2017
§ 10 Abs. 1, lit. d) 14.11.2017 23.11.2017 aufgehoben KB 18.11.2017
§ 10 Abs. 1, lit. e) 14.11.2017 23.11.2017 aufgehoben KB 18.11.2017
§ 10 Abs. 1, lit. f) 14.11.2017 23.11.2017 aufgehoben KB 18.11.2017
§ 10 Abs. 1, lit. g) 14.11.2017 23.11.2017 aufgehoben KB 18.11.2017
§ 10 Abs. 1, lit. h) 14.11.2017 23.11.2017 aufgehoben KB 18.11.2017
§ 10 Abs. 1, lit. i) 14.11.2017 23.11.2017 aufgehoben KB 18.11.2017
§ 10 Abs. 2 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 11 Abs. 1 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 11 Abs. 3, lit. a) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 11 Abs. 3, lit. e) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 11 Abs. 3, lit. g) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 12 Abs. 1 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 12 Abs. 1, lit. a) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 14 Abs. 1 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 15 14.11.2017 23.11.2017 Titel geändert KB 18.11.2017
§ 15 Abs. 1 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 15 Abs. 2 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 16 Abs. 1 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 17 Abs. 2, lit. a) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 17 Abs. 2, lit. d) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 17 Abs. 2, lit. e) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 17 Abs. 2, lit. f) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 17 Abs. 2, lit. g) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 17 Abs. 2, lit. h) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 17 Abs. 2, lit. i) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 17 Abs. 2, lit. j) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 17 Abs. 2, lit. k) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 17 Abs. 2, lit. l) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 17 Abs. 2, lit. m) 16.04.2013 01.01.2013 geändert -
§ 17 Abs. 2, lit. p) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 17 Abs. 2, lit. r) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 17 Abs. 2, lit. sbis) 14.11.2017 23.11.2017 eingefügt KB 18.11.2017
§ 17 Abs. 3 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 18 Abs. 1, lit. c) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 19 Abs. 1 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 23 Abs. 1 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 25 14.11.2017 23.11.2017 Titel geändert KB 18.11.2017
§ 25 Abs. 1 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 26 Abs. 1 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 26 Abs. 2 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017