Die Arbeit der Lehrpersonen unterliegt der unmittelbaren Aufsicht der Schulleitung. Sie sind dieser und in den weiterführenden Schulen zusätzlich der Schulkommission für alle ihre Arbeit verantwortlich; deren Weisungen sind für sie verbindlich.
411.400
Ordnung für die Lehrpersonen[1] *
Präambel
Lehrpersonen: Ordnung | Schulen: Behörden / Personal
in Ausführung von § 100 des Schulgesetzes vom 4. April 1929[2], erlässt folgende Ordnung für die Lehrer und Lehrerinnen (im Folgenden mit «Lehrer» bezeichnet) der staatlichen Schulen für allgemeine Bildung: *
Art. 1 *
1. Pflichten der Lehrpersonen[3]
Art. 2 *
Die Lehrpersonen haben die Pflicht, die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler so zu unterrichten und zu erziehen, dass deren Selbst-, Sach- und Sozialkompetenz bestmöglich gefördert und entwickelt werden. Die Erreichung dieses Ziels ist ohne übermässige Belastung der Schülerinnen und Schüler durch Hausaufgaben anzustreben.
Art. 3 *
Um eine optimale Förderung aller Schülerinnen und Schüler zu erzielen, verständigen sich die Lehrpersonen im Rahmen der allgemeinen Vorschriften über die individuellen Förderpläne, die Lernziele und die Stoffpläne sowie die Beurteilungs- und Unterrichtsmethoden.
Die Verständigung erfolgt in den gesetzlichen oder in von der Schulleitung angeordneten Gremien.
Art. 4 *
Im Interesse der Schule werden die Lehrpersonen stets, insbesondere auch durch Bildung von Arbeitsgemeinschaften, auf ihre wissenschaftliche, pädagogische und methodische Weiterbildung bedacht sein.
Art. 5 *
Wenn sich in der Selbst-, Sach- oder Sozialkompetenz der Schülerinnen und Schüler Schwierigkeiten bemerkbar machen, so werden die Lehrpersonen deren Ursachen festzustellen und zu beseitigen suchen; sie werden mit den Erziehungsberechtigten in Verbindung treten, sobald sich dies als wünschenswert und notwendig erweist. Von allen wichtigen Vorfällen ist der Schulleitung Kenntnis zu geben.
Art. 6 *
In der Behandlung der Schülerinnen und Schüler sollen sich die Lehrpersonen unparteilich verhalten und sich in ihrem ganzen Verhalten durch ihre pädagogische Aufgabe bestimmen lassen.
Sofern erforderlich, treffen sie angemessene Massnahmen. Von allen gröberen Verstössen gegen die Schulordnung durch Schülerinnen und Schüler ist der Schulleitung schriftlich Kenntnis zu geben.
Art. 7 *
Die Lehrpersonen haben in den Klassen und Fächern zu unterrichten, die ihnen durch die Schulleitung zugewiesen werden. Besondere, bei der Anstellung erfolgte Übereinkunft bleibt vorbehalten. Im Übrigen gilt § 101 des Schulgesetzes.
Vorübergehenden Änderungen des Pensums haben sich die Lehrpersonen zu unterziehen; sie haben auch in dringenden Fällen die Vertretung abwesender Kolleginnen und Kollegen zu übernehmen.
Art. 8 *
Die Lehrpläne und das Schulprogramm der Schule sind gewissenhaft einzuhalten. Die Lehrpersonen sollen sich auf ihren Unterricht gründlich vorbereiten und die Unterrichtszeit ausnützen. Alle Unterrichtsstunden sind rechtzeitig zu beginnen und zur festgesetzten Zeit zu schliessen. Nur bei Vorliegen dringender Notwendigkeit dürfen die Lehrpersonen den Unterricht unterbrechen oder sich während der Unterrichtszeit von ihren Schülerinnen und Schülern entfernen.
Art. 9 *
Die Lehrpersonen sind nicht befugt, Schülerinnen und Schülern zu erlauben, dem Unterricht fernzubleiben. Nur in dringenden Fällen, z.B. bei Krankheit in der Familie einer Schülerin oder eines Schülers, kann dieser bzw. diesem Urlaub gewährt werden, jedoch nur für einzelne Stunden und unter genauer Festsetzung der Dauer des Urlaubs. Den Lehrpersonen ist es untersagt, Schülerinnen und Schüler während der Unterrichtszeit für Privataufträge in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Schulordnung über Versäumnisse und Beurlaubungen der Schülerinnen und Schüler.
Art. 10 *
Die Lehrpersonen wachen über die Einhaltung der Vorschriften des Schulgesetzes und der Schulordnung durch Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte, die Klassenlehrpersonen insbesondere in den Klassen, die ihrer Führung anvertraut sind. Sie kontrollieren den Schulbesuch, führen die vorgeschriebenen Tabellen und fertigen die Lernberichte und Zeugnisse aus.
Die Lehrpersonen übernehmen die ihnen zugewiesene Aufsicht in den Schulen; sie sind für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Anstand durch die Schülerinnen und Schüler in der Umgebung der Schule besorgt.
Die Lehrpersonen haben bei den von den Schulbehörden angeordneten Veranstaltungen auftragsgemäss mitzuwirken.
Art. 12 *
Die Lehrpersonen sind zur Teilnahme an allen Schulkonferenzen und Schulsitzungen, zu denen sie einberufen werden, sowie zur Übernahme der ihnen von der Schulleitung übertragenen Aufgaben und Ämter verpflichtet. Sie haben zur Schul- und Unterrichtsentwicklung beizutragen. Die Lehrpersonen sind ferner verpflichtet, an den Versammlungen der Staatlichen Schulsynode, deren Besuch für sie obligatorisch erklärt worden ist, teilzunehmen.
Art. 13 *
Ist eine Lehrperson verhindert, ihren Unterricht zu erteilen, so hat sie so rasch als möglich die Schulleitung hievon unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
Die Lehrpersonen sind nicht befugt, ohne Zustimmung der Schulleitung Unterrichtsstunden zu verlegen oder ausfallen zu lassen. Wenn durch unvorhergesehene Umstände eine derartige Massnahme nötig geworden ist und die Zustimmung der Schulleitung nicht mehr eingeholt werden konnte, so ist dieser so rasch als möglich hievon Mitteilung zu machen.
Art. 14 *
Um jede Beeinflussung zu vermeiden, ist es den Lehrpersonen verboten, von einzelnen Schülerinnen und Schülern oder deren Erziehungsberechtigten Zuwendungen irgendwelcher Art anzunehmen.
2. Rechte der Lehrer
Art. 16 *
Für die Lohnansprüche der Lehrpersonen und für ihre Rechte, falls Massnahmen gegen sie ergriffen werden, gelten für die vom Kanton geführten Schulen die Bestimmungen des Lohngesetzes und des Personalgesetzes und für die von den Gemeinden geführten Schulen die entsprechenden kommunalen Bestimmungen.
Art. 17 *
Die Lehrpersonen der vom Kanton geführten Schulen beziehen ihre Ferien sowie die obligatorische Fortbildung gemäss § 4 Abs. 1 und die allenfalls geleistete Mehrarbeit gemäss § 3 Abs. 1 der Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrkräfte[4] vom 14. März 1994 in den für die Schülerinnen und Schüler festgesetzten Ferien. Der Regierungsrat kann Ferienansprüche bezeichnen, die von dieser Bestimmung ausgenommen sind. Das Erziehungsdepartement regelt in einer Weisung die Modalitäten für den Bezug von Ferien während den Unterrichtsquartalen.
Es bleibt den Erziehungsbehörden vorbehalten, die Durchführung von Veranstaltungen, die der Weiterbildung der Lehrerschaft oder den Interessen der Schule dienen, während unterrichtsfreier Stunden oder während der Schulferien anzuordnen. Sind mit dem Besuch einer solchen Veranstaltung erhebliche Mehrleistungen verbunden, so kann die Schulleitung den Lehrpersonen zu Lasten des Budgets der Schule eine angemessene Gegenleistung gewähren.
Art. 19 *
Die Vergütung von Auslagen bei Reisen in Dienstangelegenheiten von Lehrpersonen der vom Kanton geführten Schulen ist durch die Verordnung über die Ausrichtung von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt geregelt.
Egress
Diese Ordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 1931 in Wirksamkeit.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 10.11.1930 | 01.01.1931 | Erlass | Erstfassung | KB 20.12.1930 |
| 27.03.2000 | 01.07.2000 | Ingress | geändert | - |
| 25.05.2009 | 10.08.2009 | Erlasstitel | geändert | - |
| 25.05.2009 | 10.08.2009 | § 1 | totalrevidiert | - |
| 25.05.2009 | 10.08.2009 | § 2 | totalrevidiert | - |
| 25.05.2009 | 10.08.2009 | § 3 | totalrevidiert | - |
| 25.05.2009 | 10.08.2009 | § 4 | totalrevidiert | - |
| 25.05.2009 | 10.08.2009 | § 5 | totalrevidiert | - |
| 25.05.2009 | 10.08.2009 | § 6 | totalrevidiert | - |
| 25.05.2009 | 10.08.2009 | § 7 | totalrevidiert | - |
| 25.05.2009 | 10.08.2009 | § 8 | totalrevidiert | - |
| 25.05.2009 | 10.08.2009 | § 9 | totalrevidiert | - |
| 25.05.2009 | 10.08.2009 | § 10 | totalrevidiert | - |
| 25.05.2009 | 10.08.2009 | § 11 | aufgehoben | - |
| 25.05.2009 | 10.08.2009 | § 12 | totalrevidiert | - |
| 25.05.2009 | 10.08.2009 | § 13 | totalrevidiert | - |
| 25.05.2009 | 10.08.2009 | § 14 | totalrevidiert | - |
| 25.05.2009 | 10.08.2009 | § 14a | aufgehoben | - |
| 25.05.2009 | 10.08.2009 | § 15 | aufgehoben | - |
| 25.05.2009 | 10.08.2009 | § 16 | totalrevidiert | - |
| 25.05.2009 | 01.01.2009 | § 17 | totalrevidiert | - |
| 25.05.2009 | 10.08.2009 | § 19 | totalrevidiert | - |
| 01.07.2014 | 18.08.2014 | § 18 | aufgehoben | - |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 10.11.1930 | 01.01.1931 | Erstfassung | KB 20.12.1930 |
| Erlasstitel | 25.05.2009 | 10.08.2009 | geändert | - |
| Ingress | 27.03.2000 | 01.07.2000 | geändert | - |
| § 1 | 25.05.2009 | 10.08.2009 | totalrevidiert | - |
| § 2 | 25.05.2009 | 10.08.2009 | totalrevidiert | - |
| § 3 | 25.05.2009 | 10.08.2009 | totalrevidiert | - |
| § 4 | 25.05.2009 | 10.08.2009 | totalrevidiert | - |
| § 5 | 25.05.2009 | 10.08.2009 | totalrevidiert | - |
| § 6 | 25.05.2009 | 10.08.2009 | totalrevidiert | - |
| § 7 | 25.05.2009 | 10.08.2009 | totalrevidiert | - |
| § 8 | 25.05.2009 | 10.08.2009 | totalrevidiert | - |
| § 9 | 25.05.2009 | 10.08.2009 | totalrevidiert | - |
| § 10 | 25.05.2009 | 10.08.2009 | totalrevidiert | - |
| § 11 | 25.05.2009 | 10.08.2009 | aufgehoben | - |
| § 12 | 25.05.2009 | 10.08.2009 | totalrevidiert | - |
| § 13 | 25.05.2009 | 10.08.2009 | totalrevidiert | - |
| § 14 | 25.05.2009 | 10.08.2009 | totalrevidiert | - |
| § 14a | 25.05.2009 | 10.08.2009 | aufgehoben | - |
| § 15 | 25.05.2009 | 10.08.2009 | aufgehoben | - |
| § 16 | 25.05.2009 | 10.08.2009 | totalrevidiert | - |
| § 17 | 25.05.2009 | 01.01.2009 | totalrevidiert | - |
| § 18 | 01.07.2014 | 18.08.2014 | aufgehoben | - |
| § 19 | 25.05.2009 | 10.08.2009 | totalrevidiert | - |