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Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen[1] *

Vom 14. März 1994 (Stand 10. August 2009)

Präambel

Auftrag und Arbeitszeit der Lehrkräfte: Ordnung | Schulen: Behörden / Personal

Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt

erlässt, gestützt auf § 100 des Schulgesetzes vom 4. April 1929[2], folgende Ordnung: *

Art. 1 * Geltungsbereich

Dieser Auftrag gilt für sämtliche Lehrpersonen der staatlichen Schulen.

Art. 2 * Tätigkeit der Lehrpersonen

Die Tätigkeit der Lehrpersonen besteht in der Erfüllung eines ganzheitlich zu verstehenden Auftrages, der sich in folgende Aufgabenfelder gliedert:

Für das wichtigste Arbeitsfeld gemäss Abs. 1 lit. a stehen 85% und für die Arbeitsfelder gemäss Abs. 1 lit. b bis d stehen insgesamt 15% der Arbeitszeit zur Verfügung. Die Arbeitsfelder gemäss Abs. 1 lit. b bis d sind einander gleichwertig.

Art. 3 Grundsätze zur Arbeitszeit der Lehrpersonen *

Die jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen entspricht jener der staatlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Wochenarbeitszeit der Lehrpersonen wird mit Rücksicht auf die unterschiedliche Belastung während und ausserhalb der Unterrichtsquartale nicht festgesetzt in der Meinung, dass allfällige Überschreitungen der gesetzlichen Wochenarbeitszeit des Staatspersonals während der Unterrichtsquartale in den Ferien ausgeglichen werden können. *

Die Arbeitszeit gliedert sich in

Für die obligatorische Weiterbildung können Unterrichtszeit und unterrichtsfreie Zeit unter Einschluss von höchstens zwei Schulferienwochen pro Jahr verwendet werden. *

Art. 4 * Erfüllung des Berufsauftrags

Die Lehrpersonen verständigen sich mit der Schulleitung, wie sie den Berufsauftrag in den Arbeitsfeldern gemäss § 2 Abs. 1 lit. b bis d erfüllen und ihre Zeit einsetzen. Wenn es von der Lehrperson oder der Schulleitung gefordert wird, ist im Einzelfall über die Verwendung der Arbeitszeit Rechenschaft abzulegen.

Art. 5 * Teilzeitbeschäftigung, Sonderregelung

Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich der Zeitumfang für die Aufgabenfelder gemäss § 2 Abs. 1 lit. b bis d anteilmässig, soweit es der Schulbetrieb zulässt. Die Lehrpersonen können mit der Schulleitung jeweils für ein Jahr Arbeitsschwerpunkte vereinbaren.

Die Volksschulleitung, die zuständige Stelle der Gemeinden und die Schulleitung legen fest, welche Konferenzen, Weiterbildungen oder andere Tätigkeiten für alle oder für bestimmte Kategorien mit gleichem Beschäftigungsumfang verpflichtend sind. Sie können bis zu zwei Stunden pro Woche Präsenzzeit für sämtliche Lehrpersonen anordnen.

Art. 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Solange bei der Einreihung der Lehrkräfte gemäss Lohngesetz vom 12. November 1970 ein ferienbedingter oder arbeitszeitbedingter Reduktionsfaktor gilt, reduziert sich die jährliche Gesamtarbeitszeit gemäss § 3 Abs. 1 dieser Ordnung entsprechend.

Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird ab Schuljahr 1994/95 wirksam.[3]

Egress

KB 05.11.1994

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.03.1994 15.08.1994 Erlass Erstfassung KB 05.11.1994
27.03.2000 01.07.2000 Ingress geändert -
16.03.2007 13.08.2007 Erlasstitel geändert -
16.03.2007 13.08.2007 § 2 totalrevidiert -
16.03.2007 13.08.2007 § 3 Titel geändert -
16.03.2007 13.08.2007 § 3 Abs. 1 geändert -
16.03.2007 13.08.2007 § 3 Abs. 2 geändert -
16.03.2007 13.08.2007 § 3 Abs. 3 geändert -
27.04.2009 10.08.2009 § 1 totalrevidiert -
27.04.2009 10.08.2009 § 4 totalrevidiert -
27.04.2009 10.08.2009 § 5 totalrevidiert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.03.1994 15.08.1994 Erstfassung KB 05.11.1994
Erlasstitel 16.03.2007 13.08.2007 geändert -
Ingress 27.03.2000 01.07.2000 geändert -
§ 1 27.04.2009 10.08.2009 totalrevidiert -
§ 2 16.03.2007 13.08.2007 totalrevidiert -
§ 3 16.03.2007 13.08.2007 Titel geändert -
§ 3 Abs. 1 16.03.2007 13.08.2007 geändert -
§ 3 Abs. 2 16.03.2007 13.08.2007 geändert -
§ 3 Abs. 3 16.03.2007 13.08.2007 geändert -
§ 4 27.04.2009 10.08.2009 totalrevidiert -
§ 5 27.04.2009 10.08.2009 totalrevidiert -