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Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen *

Vom 13. Januar 2004 (Stand 1. Januar 2016)

Präambel

Pflichtlektionenzahl der Lehrpersonen: Verordnung | Schulen: Behörden / Personal

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

auf Antrag des Erziehungsrates, gestützt auf §§ 3 und 23 des Personalgesetzes vom 17. November 1999[1] sowie in Ausführung von § 101 des Schulgesetzes vom 4. April 1929[2],

beschliesst:

Art. 1 * Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen.

Für die Lehrpersonen an den von den Gemeinden geführten Schulen legen die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen die Bestimmungen fest. Vorbehalten bleibt § 101 Schulgesetz.

Art. 1a Pflichtlektionenzahl und Lektionenzuteilung *

Die Festsetzung der Pflichtlektionenzahl von Lehrpersonen, deren Pensen aus Unterricht mit verschiedenen Pflichtlektionenansätzen zusammengesetzt sind, sowie die Zuteilung der Lektionen und Fächer für die einzelnen Lehrpersonen im Rahmen des Gesetzes und dieser Verordnung obliegen der Schulleitung.

Die Schulleitung rechnet Lektionen, die ihre Lehrpersonen an anderen vom Kanton geführten Schulen erteilen, an die Pflichtlektionenzahl an. *

Die Schulleitung ist verpflichtet, jeder Lehrperson rechtzeitig Pflichtlektionenzahl und -pensum mitzuteilen.

Die von der Schulleitung gemäss Abs. 1 festgelegten Pflichtlektionenzahlen sind jeweilen vor Beginn des Schuljahres dem Erziehungsdepartement zur Überprüfung zuzustellen.

Art. 2 Minus- und Überstunden

Minusstunden sind Jahreslektionen, die entgegen dem vereinbarten Beschäftigungsgrad nicht erteilt werden.

Überstunden sind Jahreslektionen, die über den vereinbarten Beschäftigungsgrad hinaus erteilt werden.

Minus- und Überstunden werden eins zu eins angerechnet.

Art. 3 Beschäftigungsgrad

Die Lehrpersonen haben Anspruch auf den vertraglich festgelegten Beschäftigungsgrad. Um diesen garantieren und dennoch die Schwankungen bei den Lektionenzuteilungen auffangen zu können, können unbefristet angestellte Lehrpersonen dazu verpflichtet werden, während zwei aufeinander folgenden Schuljahren Lektionenzuteilungen zu übernehmen, die maximal um +/– 2⅔ (Kindergarten, Primarschule) bzw. +/– 2 (übrige Schulen) Jahreslektionen vom vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad abweichen.

Die dadurch entstandenen Minus- oder Überstunden sind pro Lehrperson einem durch die Schulleitung einzurichtenden und zu führenden Lektionenkonto zu verbuchen.

Art. 4

Über die genannten Lektionen hinausreichende Abweichungen oder eine Fortsetzung der höheren oder der tieferen Beschäftigung über zwei Jahre sind erlaubt, wenn die Lehrperson und die Schulleitung damit einverstanden sind oder wenn mit den Abweichungen vom Beschäftigungsgrad eine Kündigung oder Teilkündigung vermieden werden kann. *

Wird die Abweichung über das Lektionenkonto verbucht, ist sie jederzeit ohne Anpassung des Anstellungsvertrages möglich.

Soll jedoch vom vertraglich festgehaltenen Lohn abgewichen werden, so bedarf die Lektionenerhöhung oder -senkung einer Vertragsanpassung und hat grundsätzlich unbefristet zu erfolgen.

In Ausnahmefällen, z.B. bei der Übernahme einer Stellvertretung, darf die Abweichung vom vertraglich festgehaltenen Lohn mit einem befristeten Vertrag erfolgen. In diesem Fall darf sie maximal zwei Jahre dauern.

Bei Übernahme einer den vereinbarten Beschäftigungsgrad übersteigenden Stellvertretung, welche maximal zwei Monate dauert, ist die Auszahlung des zusätzlichen Lohnes im gegenseitigen Einvernehmen ohne Vertragsanpassung möglich.

Art. 5 Lektionenkonto

Die Lektionenkonten werden als Jahres- oder Semesterkonten geführt.

40 Einzellektionen entsprechen einer Jahres-, 20 Einzellektionen einer Semesterlektion.

Art. 6

Bei einem Beschäftigungsgrad bis zu 12 Jahreslektionen darf das Lektionenkonto einen Positivsaldo von maximal 6 Jahreslektionen aufweisen. Ab einem höheren Beschäftigungsgrad darf der Positivsaldo maximal 50% des Beschäftigungsgrades aufweisen.

… *

Der Negativsaldo darf –2⅔ (Kindergarten, Primarschule) bzw. –2 (übrige Schulen) Jahreslektionen nicht unterschreiten.

Saldi, welche diese Werte über- oder unterschreiten, sind vorübergehend erlaubt, wenn die Lehrperson und die Schulleitung damit einverstanden sind und mit der Über- oder Unterschreitung eine Kündigung oder Teilkündigung vermieden werden kann. *

Art. 7 Lohnzahlung bei vollem Pensum

Die regelmässige Lohnzahlung darf ein volles Pensum nicht überschreiten. Zuviel geleistete Lektionen müssen an einer der betroffenen Schulen in Kompensation gegeben werden.

Art. 8 Umgang mit Minus- und Überstunden aus dem Lektionenkonto

Eine Auszahlung von Überstunden aus dem Lektionenkonto ist nur gestattet, wenn eine Kompensation über das Lektionenkonto oder über Urlaub nicht möglich ist und den Interessen der Schule nicht zuwiderläuft.

Die Schulleitung leitet das Auszahlungsbegehren an das Erziehungsdepartement weiter, welches für dessen Bewilligung und Ablehnung zuständig ist.

Falls eine Lehrperson aus dem Schuldienst tritt und das Lektionenkonto einen Minusstand aufweist, hat sie den zu viel bezogenen Lohn grundsätzlich zurückzuerstatten. Es ist ihr diesbezüglich eine angemessene Frist zu setzen. Zu viel bezogener Lohn ist dann nicht rückerstattungspflichtig, wenn der Minusstand von der Schulleitung verfügt worden ist.

Falls eine Lehrperson aus dem Schuldienst tritt und das Lektionenkonto einen Plusstand aufweist, wird ihr der geschuldete Lohn ausbezahlt.

Die Umwandlung von Überstunden aus dem Lektionenkonto in Urlaub kann bei der Schulleitung beantragt werden.

Das Erziehungsdepartement legt in einer Weisung die näheren Ausführungsbestimmungen fest.

Art. 9 Altersentlastung

Die Lehrpersonen haben Anspruch auf die Altersentlastung von jenem Schuljahr an, vor dessen vom Erziehungsrat festgesetzten Termin sie ihr 57. Altersjahr zurückgelegt haben. *

Lehrpersonen, die nach Eintritt der Berechtigung gemäss Abs. 1 ihr Anstellungsverhältnis reduzieren, bleibt der Anspruch auf Altersentlastung erhalten.

Anstelle der Altersentlastung gemäss Abs. 1 kann die Schulleitung, sofern es der Schulbetrieb zulässt, den Lehrpersonen einen bezahlten Urlaub im Rahmen des vertraglichen Beschäftigungsgrades gewähren. Der Urlaub dauert ein Semester und muss zwischen dem vollendeten 57. und dem 62. Altersjahr bezogen werden. Der Urlaub ist schriftlich bei der Schulleitung zu beantragen, die dem Zeitpunkt des Urlaubs zustimmen muss. *

Die Lehrpersonen, welche anstelle der Altersentlastung den Urlaub beanspruchen, haben bei vorzeitiger Pensionierung die bereits bezogene Leistung anteilmässig zurückzuerstatten. *

Bei Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs nach Abs. 3 entsteht ein Anspruch auf Ersatz der ausfallenden Urlaubstage, sofern die Krankheit oder der Unfall ärztlich bescheinigt wird. Die Krankheit oder der Unfall während des bezahlten Urlaubs ist umgehend zu melden. *

Art. 10 Rechtsmittel *

Gegen Verfügungen der Schulleitung kann nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes an die zuständige Departementsvorsteherin oder den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden.

Art. 11 Aufhebung von Erlassen

Auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Verordnung wird die Verordnung über die Pflichtstundenzahlen der Lehrer vom 9. März 1970 aufgehoben.

Art. 12 Übergangsbestimmung

Für die Umsetzung der §§ 3–8 dieser Verordnung beziehungsweise für die Anpassung der bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnisse gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr bis zum 1. August 2005. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle Verträge angepasst sein. Für die Festlegung des neu zu berechnenden Beschäftigungsgrades ist grundsätzlich der Beschäftigungsgrad der letzten vier Jahre massgeblich.

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. August 2004 wirksam.

KB 21.01.2004

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.01.2004 01.08.2004 Erlass Erstfassung KB 21.01.2004
04.08.2009 10.08.2009 Erlasstitel geändert -
04.08.2009 10.08.2009 § 1 eingefügt -
04.08.2009 10.08.2009 § 1a Titel geändert -
04.08.2009 10.08.2009 § 1a Abs. 2 geändert -
04.08.2009 10.08.2009 § 10 Titel geändert -
27.08.2013 01.08.2013 § 9 Abs. 4 eingefügt -
27.08.2013 01.08.2013 § 9 Abs. 5 eingefügt -
11.11.2014 19.01.2015 § 4 Abs. 1 geändert -
11.11.2014 19.01.2015 § 6 Abs. 2 aufgehoben -
11.11.2014 19.01.2015 § 6 Abs. 4 eingefügt -
14.06.2016 01.01.2016 § 9 Abs. 1 geändert KB 18.06.2016
14.06.2016 01.01.2016 § 9 Abs. 3 geändert KB 18.06.2016

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.01.2004 01.08.2004 Erstfassung KB 21.01.2004
Erlasstitel 04.08.2009 10.08.2009 geändert -
§ 1 04.08.2009 10.08.2009 eingefügt -
§ 1a 04.08.2009 10.08.2009 Titel geändert -
§ 1a Abs. 2 04.08.2009 10.08.2009 geändert -
§ 4 Abs. 1 11.11.2014 19.01.2015 geändert -
§ 6 Abs. 2 11.11.2014 19.01.2015 aufgehoben -
§ 6 Abs. 4 11.11.2014 19.01.2015 eingefügt -
§ 9 Abs. 1 14.06.2016 01.01.2016 geändert KB 18.06.2016
§ 9 Abs. 3 14.06.2016 01.01.2016 geändert KB 18.06.2016
§ 9 Abs. 4 27.08.2013 01.08.2013 eingefügt -
§ 9 Abs. 5 27.08.2013 01.08.2013 eingefügt -
§ 10 04.08.2009 10.08.2009 Titel geändert -