Die Lehrpersonen haben Anspruch auf die Altersentlastung von jenem Schuljahr an, vor dessen vom Erziehungsrat festgesetzten Termin sie ihr 57. Altersjahr zurückgelegt haben. *
Lehrpersonen, die nach Eintritt der Berechtigung gemäss Abs. 1 ihr Anstellungsverhältnis reduzieren, bleibt der Anspruch auf Altersentlastung erhalten.
Anstelle der Altersentlastung gemäss Abs. 1 kann die Schulleitung, sofern es der Schulbetrieb zulässt, den Lehrpersonen einen bezahlten Urlaub im Rahmen des vertraglichen Beschäftigungsgrades gewähren. Der Urlaub dauert ein Semester und muss zwischen dem vollendeten 57. und dem 62. Altersjahr bezogen werden. Der Urlaub ist schriftlich bei der Schulleitung zu beantragen, die dem Zeitpunkt des Urlaubs zustimmen muss. *
Die Lehrpersonen, welche anstelle der Altersentlastung den Urlaub beanspruchen, haben bei vorzeitiger Pensionierung die bereits bezogene Leistung anteilmässig zurückzuerstatten. *
Bei Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs nach Abs. 3 entsteht ein Anspruch auf Ersatz der ausfallenden Urlaubstage, sofern die Krankheit oder der Unfall ärztlich bescheinigt wird. Die Krankheit oder der Unfall während des bezahlten Urlaubs ist umgehend zu melden. *