Diese Verordnung regelt den Übertritt der unbefristet oder befristet angestellten Lehrkräfte in die durch die Schulgesetzänderung vom 18. Februar 1988 neu geschaffenen Schultypen.
411.520
Verordnung betreffend den Übertritt von Lehrkräften an die Orientierungsschule und an die Weiterbildungsschule
(Übertrittsverordnung)
Präambel
Übertritt von Lehrkräften: Verordnung | Schulen: Behörden / Personal
gestützt auf § 5 des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976[1] und § 14 des Lohngesetzes vom 12. November 1970[2], auf Antrag des Erziehungsrates,
Art. 1 * Zweck
Art. 2 Übertritt der Lehrkräfte
Der Übertritt der Lehrkräfte an die Orientierungsschule und die Weiterbildungsschule wird durch den Erziehungsrat mindestens ein Jahr vor deren Amtsantritt bestätigt oder in Konfliktfällen verfügt.
Sind Schulleitungen und Inspektionen der neugeschaffenen Schultypen noch nicht konstituiert, so werden deren Rechte durch die Projektleitung ausgeübt.
Art. 3 Interessenwahrung der Schulen
Bei allen Übertritten sind im Hinblick auf die Qualifikationen der Lehrkräfte und die Zusammensetzung der Lehrkörper sowohl die Interessen der abgebenden wie auch jene der neuen Schulen zu wahren.
Die Schulleitungen und die Inspektionen der abgebenden Schulen und die Organe gemäss § 2 Abs. 2 verständigen sich über jeden Übertritt.
In Konfliktfällen entscheidet der Erziehungsrat.
Art. 4 Interessenwahrung der Lehrkräfte
Die Lehrkräfte erhalten Gelegenheit, ihre Wünsche im Hinblick auf den Zeitpunkt des Übertrittes, den Schultypus, den Arbeitsort und die Art der Unterrichtstätigkeit zu äussern.
Ein Anspruch auf Wunscherfüllung besteht nicht, jedoch sollen einvernehmliche Lösungen angestrebt werden.
Art. 5 Teilübertritte in der Übergangszeit
Innerhalb der Übergangszeit (Zeit des Nebeneinanders von alten und neuen Schultypen) sind zur Erleichterung des Übergangs auch Teilübertritte zulässig.
In diesen Fällen gilt die Mischpensenregelung gemäss § 98a Abs. 3 des Schulgesetzes in der Fassung vom 18. Februar 1988.
Art. 6 Übertrittspflicht
Die Lehrkräfte der Sekundarschulen, der Realschulen, der Diplommittelschule, der Kantonalen Handelsschule und der Gymnasien können nach Massgabe der §§ 7 und 8 zum Übertritt an die Orientierungsschule oder an die Weiterbildungsschule verpflichtet werden.
Art. 7 Lehrkräfte mit Oberlehrerdiplom
Die Lehrkräfte der Diplommittelschule, der Kantonalen Handelsschule und der Gymnasien, welche das Oberlehrerdiplom besitzen, können zum Übertritt an die Weiterbildungsschule oder an die Orientierungsschule nur dann verpflichtet werden, wenn sie an ihrer Schule nicht mehr ihrem Diplom entsprechend beschäftigt werden können.
Der Nachweis der Überzähligkeit obliegt der Schulleitung.
Art. 8 Pensionierung in der Übergangszeit
Lehrkräfte, die innerhalb der Übergangszeit die Pensionsberechtigung erlangen und die Erklärung abgeben, dass sie effektiv zurücktreten wollen, können zum Übertritt nicht verpflichtet werden.
Die Übergangszeit endet mit dem Austritt des für die jeweilige Schulart letzten Schülerjahrganges, für den die Bestimmungen des Schulgesetzes vor der Revision vom 18. Februar 1988 massgebend waren.
Art. 9 Besitzstandregelung, Grundsatz
Die Lehrkräfte behalten beim Übertritt:
- den Anstellungsstatus,
- den Beschäftigungsgrad,
- den Lohnbesitzstand (Lohnklassenzugehörigkeit und Stufenanstieg), sofern die Lohnklasse der aufgegebenen Funktion höher ist als jene der neuen Funktion.
Diese Regelung gilt auch für Lehrkräfte, die von sich aus den Übertritt beantragen, sowie für Lehrkräfte, die ab 1994 während der Übergangszeit im Rahmen eines normalen Wahlverfahrens gemäss § 92 des Schulgesetzes vom 4. April 1929 von der Sekundarschule an die Primarschule wechseln.[3]
Art. 10 Besitzstandsregelung bei Unterricht in verschiedenen Lohnklassen
Lehrkräfte mit Vollpensen oder Teilpensen, deren Unterricht in verschiedenen Lohnklassen bezahlt wird, und Lehrkräfte, die beim Übertritt einen auf § 6 der Verordnung betreffend Mischpensen vom 19. April 1971[4] gestützten Besitzstand geltend machen können, erhalten den Lohnbesitzstand für die während der drei Jahre vor dem Übertritt durchschnittlich geleisteten Anzahl Stunden (auf nähere ganze Zahl gerundet) in der höheren Lohnklasse.
Art. 11 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.[5]
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 26.02.1991 | 03.03.1991 | Erlass | Erstfassung | KB 02.03.1991 |
| 06.06.2000 | 01.07.2000 | § 1 | totalrevidiert | - |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 26.02.1991 | 03.03.1991 | Erstfassung | KB 02.03.1991 |
| § 1 | 06.06.2000 | 01.07.2000 | totalrevidiert | - |