Diese Verordnung regelt die Gewährung von Urlaub, die Gewährung von ausserordentlicher Entlastung, die Folgen von Urlaub und Entlastung für den Lohn, die Folgen von Krankheit und Unfall während der Ferien sowie die Stellvertretung beurlaubter oder entlasteter Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen, sofern von den allgemeinen personalrechtlichen Vorschriften des Kantons Basel-Stadt abgewichen werden soll. Ansonsten gelten die für die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt geltenden personalrechtlichen Bestimmungen auch für die Lehrpersonen.
411.600
Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen *
Präambel
Ferien und Urlaub, Entlastung und Stellvertretung: Verordnung | Schulen: Behörden / Personal
erlässt auf den Antrag des Erziehungsrates in Ausführung der §§ 110 und 112 des Schulgesetzes[1] folgende Verordnung:
I. Allgemeines
Art. 1 *
Art. 2 *
Urlaub und Entlastung können gewährt werden
- unter Belassung des vollen Lohnes;
- unter Belassung eines Teils des Lohnes;
- ...
- ohne Lohn.
Art. 3
Die Schulleitung bewilligt Urlaubs- und Entlastungsgesuche. Über Urlaube und Entlastungen, die ein Semester oder länger dauern, ist in der Volksschule die Volksschulleitung und in den weiterführenden allgemein bildenden Schulen die Schulkommission in Kenntnis zu setzen. *
Bezahlte Entlastung oder Beurlaubung für die Übernahme von schulübergreifenden Aufgaben unterliegt der Genehmigung durch das Erziehungsdepartement. *
Fällt der Urlaubsgrund in die Ferien oder auf einen arbeitsfreien Tag einschliesslich arbeitsfreier Samstag oder Sonntag, so wird der Urlaub nicht vor- oder nachgewährt. *
Ebenso begründet freiwillig nicht bezogener Urlaub keinen Anspruch auf Ersatz. *
Die arbeitsfreien Tage gemäss § 20 Arbeitszeitverordnung werden den Lehrpersonen mit unterrichtsfreien Freitagen und Samstagen abgegolten. Das zuständige Departement legt die genauen Daten fest. Nicht bezogene arbeitsfreie Tage oder Halbtage werden nicht ersetzt. *
Bei Krankheit oder Unfall während der Ferien entsteht kein Anspruch auf Ersatz der betroffenen Ferientage. *
Die Gewährung von bezahltem Urlaub hat keine Kürzung der Ferien zur Folge. Ebenso hat unbezahlter Urlaub bis zu einem Monat keinen Einfluss auf den Ferienanspruch. Dauert der unbezahlte Urlaub aber länger als einen Monat, so erfolgt eine Lohnkürzung im Verhältnis des unbezahlten Urlaubs zum vollen Jahr. *
Die Kosten für bezahlten Urlaub oder bezahlte Entlastung müssen im Budget der Schule enthalten sein, sofern sie nicht von Dritten übernommen werden.[2]
Das Erziehungsdepartement legt weitere Bestimmungen in einer Weisung fest.[3]
Art. 4
Gesuche um Gewährung eines Urlaubes oder einer Entlastung sind der Schulleitung rechtzeitig schriftlich einzureichen. *
Die Schulleitung leitet die Urlaubs- und Entlastungsgesuche, deren Bewilligung in ihre Kompetenz fallen, nach dem Entscheid an das Erziehungsdepartement zur administrativen Bearbeitung weiter. *
Gesuche um bezahlten Urlaub oder bezahlte Entlastung für die Übernahme von schulübergreifenden Aufgaben werden von der jeweils zuständigen Stelle dem Erziehungsdepartement zur Überprüfung und Genehmigung eingereicht. *
II. Urlaub
1. Aus gesundheitlichen Gründen
Art. 5
Lehrpersonen, die infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls verhindert sind, ihren Unterricht zu erteilen, haben die Schulleitung hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. *
... *
... *
... *
2. Aus familiären Gründen
3. Wegen Beanspruchung durch öffentliche Institutionen
Art. 10 *
Für Abwesenheiten infolge Ausübung eines öffentlichen Amtes oder infolge Mitwirkung in Personalverbänden (§ 20 Abs. 1 Personalgesetz in Verbindung mit § 16 und § 17 Ferien- und Urlaubsverordnung) kann bezahlter Urlaub im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen gewährt werden, sofern die Pensen nicht darauf ausgerichtet werden können.
4. Zur Ausbildung für andere Lehrerberufe
Art. 11 *
Als Ausbildung für andere Lehrerberufe gelten die Bestrebungen unbefristet und befristet angestellter Lehrkräfte zur Erlangung eines weiteren Lehrerdiploms. Ein akademischer Abschluss in wenigstens einem der vom Gesuchsteller unterrichteten Fächer wird dieser Ausbildung gleichgestellt.
Art. 12 *
Unbefristet und befristet angestellte Lehrkräfte können im Umfang der dafür notwendigen Zeit beurlaubt werden, sofern die Interessen der Schule nicht entgegenstehen.
Art. 13 *
Zu Ausbildungszwecken wird unbezahlter Urlaub gewährt. Vorbehalten bleiben die Regelungen des § 14.
Art. 14
Dient die vorgesehene Ausbildung den Bedürfnissen des baselstädtischen Schulwesens, so werden die gesamten PWWK-Beiträge vom Staat übernommen. Lehrkräften, die seit mindestens fünf Jahren im baselstädtischen Schuldienst stehen, kann der Lohn bis zu 50%, in Ausnahmefällen bis zu 100% belassen werden. *
Scheidet ein Lehrer aus freiem Entschluss innerhalb bestimmter Zeit nach Beendigung der Ausbildung aus dem Arbeitsverhältnis beim Staat aus, so hat er den ihm belassenen Lohn im Verhältnis der geleisteten zur nicht geleisteten Arbeitszeit zurückzuerstatten. *
Zur Rückerstattung verpflichtet ist er, wenn er bei Urlaub von mehr als einem Monat und weniger als drei Monaten nicht wenigstens zwei Jahre, bei Urlaub von mehr als drei Monaten nicht mindestens drei Jahre von der Beendigung des Urlaubs an im Arbeitsverhältnis verbleibt. *
5. Fortbildung
Art. 15
Als Fortbildung gelten nachweisbare Anstrengungen von Lehrkräften zur Entwicklung von Fähigkeiten, die der Berufsausübung im Rahmen ihrer Lehrstelle dienen.
Art. 16 *
Urlaub zur Fortbildung bis zu drei Monaten (Teilnahme an Fachveranstaltungen, Kursen, Tagungen wissenschaftlicher oder pädagogischer Körperschaften) kann unter Belassung des Lohnes gewährt werden, sofern die Interessen der Schule nicht entgegenstehen.
Bewerber haben ihren Gesuchen die notwendigen Unterlagen, Tagungsprogramme usw. beizulegen.
Ein Fortbildungsurlaub kann mit Genehmigung des Regierungsrates bis zu sechs Monaten verlängert werden, sofern die Bedürfnisse der Schule dies erfordern.
6. Für wissenschaftliche Arbeiten
Art. 17 *
Für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten kann Lehrkräften unbezahlter Urlaub gewährt werden, sofern die Forschungsprojekte vom Nationalfonds empfohlen und finanziell unterstützt werden oder wenn andere zuständige Institutionen deren Durchführung empfehlen und angemessen fördern, sofern die Interessen der Schule nicht entgegenstehen.
Art. 18 *
Wenn die Einkünfte aus der Forschungstätigkeit niedriger sind als der Lohn beim Antritt des Urlaubs, so kann ein Lohnteil bis zur Höhe der Differenz belassen werden.
7. Aus anderen Gründen
Art. 19
Urlaub kann ferner gewährt werden, sofern die Interessen der Schule nicht entgegenstehen: *
- zur vorübergehenden Ausübung einer pädagogischen Tätigkeit ausserhalb des Basler Schulwesens;
- zur künstlerischen Ausbildung oder Betätigung;
- aus persönlichen Gründen, wenn die Verweigerung des Urlaubes für die Gesuchsteller eine unangemessene Härte bedeutet.
In diesen Fällen wird unbezahlter Urlaub gewährt. *
III. Ausserordentliche Entlastung
Art. 20 *
Unter ausserordentlicher Entlastung ist die vorübergehende, jeweils höchstens für ein Jahr festzusetzende Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung unter den in § 101 des Schulgesetzes und in der Verordnung über die Pflichtstundenzahlen[4] festgelegten Stundenansatz zu verstehen.
Art. 21
Ausserordentliche Entlastung kann gewährt werden:
- aus gesundheitlichen Gründen gemäss Abschn. II Ziff. 1 dieser Verordnung, wenn ein amtsärztliches Zeugnis vorliegt;
- zur Ausbildung in anderen Lehrerberufen gemäss Abschn. II Ziff. 4 dieser Verordnung;
- zur Fortbildung gemäss Abschn. II Ziff. 5 dieser Verordnung;
- für wissenschaftliche Arbeiten gemäss Abschn. II Ziff. 6 dieser Verordnung;
- aus anderen Gründen gemäss Abschn. II Ziff. 7 dieser Verordnung;
- wegen Übernahme von Nebenverpflichtungen im Rahmen der Schultätigkeit;
- wegen Lehrtätigkeit an anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen (Universität, Lehrerseminar[5], Maturitätskurse für Berufstätige, andere vom Erziehungsdepartement veranstaltete Kurse).
Die Bedingungen für die unter lit. a–e aufgeführten Entlastungen sind die gleichen wie für Urlaube aus den genannten Gründen.
Beim Entscheid über die Belassung des Lohnes in den unter lit. f und g genannten Fällen ist angemessen zu berücksichtigen, ob der Lehrkraft aus der Tätigkeit, zu deren Ausübung sie entlastet wurde, Einnahmen zufliessen. *
IV. Stellvertretung
Art. 22 *
Die Stellvertretung für beurlaubte oder entlastete Lehrer ist, nach Möglichkeit Lehrkräften mit ensprechendem Fähigkeitsausweis zu übertragen.
Steht keine geeignete Stellvertretung zur Verfügung oder handelt es sich nur um kurzfristige Vertretungen, so können sie schon angestellten Lehrern übertragen werden.
Art. 23 *
Die Lohnansätze für Stellvertretungen werden vom Regierungsrat auf dem Verordnungswege festgesetzt.
V. Schlussbestimmungen
Art. 24
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Oktober 1967 in Wirksamkeit.
Auf diesen Zeitpunkt werden aufgehoben:
- das Reglement vom 1. Juni 1933/1. August 1933 betreffend die Gewährung von Urlaub an Lehrer und Lehrerinnen der öffentlichen Schulen des Kantons Basel-Stadt;
- die Verordnung vom 27. April 1959 betreffend die Zentrale Vikariatskasse.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 12.09.1967 | 01.10.1967 | Erlass | Erstfassung | KB 16.09.1967 |
| 05.06.1973 | keine Angabe | § 3 Abs. 4 | eingefügt | - |
| 05.06.1973 | keine Angabe | § 14 Abs. 1 | geändert | - |
| 05.06.1973 | keine Angabe | § 16 | totalrevidiert | - |
| 05.06.1973 | keine Angabe | § 17 | totalrevidiert | - |
| 05.06.1973 | keine Angabe | § 19 Abs. 1 | geändert | - |
| 10.12.1974 | keine Angabe | § 2 | totalrevidiert | - |
| 10.12.1974 | keine Angabe | § 13 | totalrevidiert | - |
| 10.12.1974 | keine Angabe | § 18 | totalrevidiert | - |
| 10.12.1974 | keine Angabe | § 19 Abs. 2 | geändert | - |
| 10.12.1974 | keine Angabe | § 21 Abs. 3 | geändert | - |
| 06.06.2000 | 01.07.2000 | § 11 | totalrevidiert | - |
| 06.06.2000 | 01.07.2000 | § 14 Abs. 2 | geändert | - |
| 06.06.2000 | 01.07.2000 | § 14 Abs. 3 | geändert | - |
| 06.06.2000 | 01.07.2000 | § 20 | totalrevidiert | - |
| 06.06.2000 | 01.07.2000 | § 22 | totalrevidiert | - |
| 06.06.2000 | 01.07.2000 | § 23 | totalrevidiert | - |
| 30.01.2001 | 01.08.2001 | § 3 Abs. 2 | geändert | - |
| 30.01.2001 | 01.08.2001 | § 4 Abs. 2 | geändert | - |
| 30.01.2001 | 01.08.2001 | § 4 Abs. 3 | geändert | - |
| 15.03.2005 | 01.01.2005 | § 2 Abs. 1, lit. c) | aufgehoben | - |
| 15.03.2005 | 01.01.2005 | § 3 Abs. 5 | eingefügt | - |
| 15.03.2005 | 01.01.2005 | § 3 Abs. 6 | eingefügt | - |
| 15.03.2005 | 01.01.2005 | § 3 Abs. 7 | eingefügt | - |
| 15.03.2005 | 01.01.2005 | § 5 Abs. 2 | aufgehoben | - |
| 15.03.2005 | 01.01.2005 | § 5 Abs. 3 | aufgehoben | - |
| 15.03.2005 | 01.01.2005 | § 5 Abs. 4 | aufgehoben | - |
| 15.03.2005 | 01.01.2005 | § 6 | aufgehoben | - |
| 15.03.2005 | 01.01.2005 | § 7 | aufgehoben | - |
| 15.03.2005 | 01.01.2005 | § 8 | aufgehoben | - |
| 15.03.2005 | 01.01.2005 | § 9 | aufgehoben | - |
| 15.03.2005 | 01.01.2005 | § 10 | totalrevidiert | - |
| 10.12.2008 | 01.01.2009 | § 12 | totalrevidiert | - |
| 23.06.2009 | 10.08.2009 | Erlasstitel | geändert | - |
| 23.06.2009 | 10.08.2009 | § 1 | totalrevidiert | - |
| 23.06.2009 | 10.08.2009 | § 3 Abs. 1 | geändert | - |
| 23.06.2009 | 10.08.2009 | § 3 Abs. 3 | eingefügt | - |
| 23.06.2009 | 10.08.2009 | § 4 Abs. 1 | geändert | - |
| 23.06.2009 | 10.08.2009 | § 5 Abs. 1 | geändert | - |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 12.09.1967 | 01.10.1967 | Erstfassung | KB 16.09.1967 |
| Erlasstitel | 23.06.2009 | 10.08.2009 | geändert | - |
| § 1 | 23.06.2009 | 10.08.2009 | totalrevidiert | - |
| § 2 | 10.12.1974 | keine Angabe | totalrevidiert | - |
| § 2 Abs. 1, lit. c) | 15.03.2005 | 01.01.2005 | aufgehoben | - |
| § 3 Abs. 1 | 23.06.2009 | 10.08.2009 | geändert | - |
| § 3 Abs. 2 | 30.01.2001 | 01.08.2001 | geändert | - |
| § 3 Abs. 3 | 23.06.2009 | 10.08.2009 | eingefügt | - |
| § 3 Abs. 4 | 05.06.1973 | keine Angabe | eingefügt | - |
| § 3 Abs. 5 | 15.03.2005 | 01.01.2005 | eingefügt | - |
| § 3 Abs. 6 | 15.03.2005 | 01.01.2005 | eingefügt | - |
| § 3 Abs. 7 | 15.03.2005 | 01.01.2005 | eingefügt | - |
| § 4 Abs. 1 | 23.06.2009 | 10.08.2009 | geändert | - |
| § 4 Abs. 2 | 30.01.2001 | 01.08.2001 | geändert | - |
| § 4 Abs. 3 | 30.01.2001 | 01.08.2001 | geändert | - |
| § 5 Abs. 1 | 23.06.2009 | 10.08.2009 | geändert | - |
| § 5 Abs. 2 | 15.03.2005 | 01.01.2005 | aufgehoben | - |
| § 5 Abs. 3 | 15.03.2005 | 01.01.2005 | aufgehoben | - |
| § 5 Abs. 4 | 15.03.2005 | 01.01.2005 | aufgehoben | - |
| § 6 | 15.03.2005 | 01.01.2005 | aufgehoben | - |
| § 7 | 15.03.2005 | 01.01.2005 | aufgehoben | - |
| § 8 | 15.03.2005 | 01.01.2005 | aufgehoben | - |
| § 9 | 15.03.2005 | 01.01.2005 | aufgehoben | - |
| § 10 | 15.03.2005 | 01.01.2005 | totalrevidiert | - |
| § 11 | 06.06.2000 | 01.07.2000 | totalrevidiert | - |
| § 12 | 10.12.2008 | 01.01.2009 | totalrevidiert | - |
| § 13 | 10.12.1974 | keine Angabe | totalrevidiert | - |
| § 14 Abs. 1 | 05.06.1973 | keine Angabe | geändert | - |
| § 14 Abs. 2 | 06.06.2000 | 01.07.2000 | geändert | - |
| § 14 Abs. 3 | 06.06.2000 | 01.07.2000 | geändert | - |
| § 16 | 05.06.1973 | keine Angabe | totalrevidiert | - |
| § 17 | 05.06.1973 | keine Angabe | totalrevidiert | - |
| § 18 | 10.12.1974 | keine Angabe | totalrevidiert | - |
| § 19 Abs. 1 | 05.06.1973 | keine Angabe | geändert | - |
| § 19 Abs. 2 | 10.12.1974 | keine Angabe | geändert | - |
| § 20 | 06.06.2000 | 01.07.2000 | totalrevidiert | - |
| § 21 Abs. 3 | 10.12.1974 | keine Angabe | geändert | - |
| § 22 | 06.06.2000 | 01.07.2000 | totalrevidiert | - |
| § 23 | 06.06.2000 | 01.07.2000 | totalrevidiert | - |