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Verordnung über die frühe Deutschförderung

(FDV)

Vom 27. Februar 2024 (Stand 1. März 2024)

Präambel

Kindergärten / Primarschulen / Förderangebote

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 18 Abs. 2 und in Ausführung von § 9a des Gesetzes betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) vom 10. Dezember 2014 [1], unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P240187,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die obligatorische frühe Deutschförderung von Kindern mit Förderbedarf in Deutsch im Hinblick auf den Eintritt in den Kindergarten (Einschulung).

Art. 2 Inhalt und Ziel der frühen Deutschförderung

Die frühe Deutschförderung fördert den Aufbau von Sprachkompetenzen in Deutsch. Dadurch sollen die Bildungschancen der Kinder mit Förderbedarf in Deutsch verbessert werden.

Art. 3 Kinder mit Förderbedarf in Deutsch

Kinder mit Förderbedarf in Deutsch im Sinne dieser Verordnung sind Vorschulkinder mit Aufenthalt im Kanton, die Deutsch als Zweitsprache sprechen und im Hinblick auf die Einschulung über unzureichende Deutschkenntnisse verfügen.

Ausgenommen sind Kinder, die:

  1. in einem deutschsprachigen Familienumfeld aufwachsen;
  2. sich nur für eine begrenzte Zeit im Kanton aufhalten und nicht im Kanton eingeschult werden oder
  3. einen höheren Förderbedarf in einem anderen Bereich haben und deshalb auf andere Fördermassnahmen angewiesen sind.

Art. 4 Verpflichtung zur frühen Deutschförderung

Für Kinder mit Förderbedarf in Deutsch ist vor der Einschulung während eines Schuljahres frühe Deutschförderung obligatorisch.

Die frühe Deutschförderung hat in einer Einrichtung mit integrierter früher Deutschförderung oder an einem alternativen Förderort an drei halben Tagen pro Woche mit je einer Dauer von drei Stunden stattzufinden, mit Ausnahme der Schulferien.

2. Ermittlung des Förderbedarfs in Deutsch

Art. 5 Fragebogen zur Erfassung der Deutschkenntnisse

Die Deutschkenntnisse der Vorschulkinder werden durch eine schriftliche Befragung der Erziehungsberechtigten erfasst.

Der Fragebogen wird allen Erziehungsberechtigten zugestellt, deren Kinder im folgenden Kalenderjahr schulpflichtig werden.

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, den Fragebogen wahrheitsgemäss und fristgerecht auszufüllen und zurückzusenden.

Der Fragebogen wird vom Fachbereich frühe Deutschförderung, von der zuständigen Stelle der Gemeinden oder von einer beauftragten externen Stelle ausgewertet.

Art. 6 Entscheid über die Verpflichtung

Der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden entscheidet auf der Grundlage der Auswertung des Fragebogens, ob ein Vorschulkind zum Besuch der frühen Deutschförderung verpflichtet wird. In begründeten Fällen können weitere Abklärungen erfolgen oder angeordnet werden.

Der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden teilt ihren Entscheid den Erziehungsberechtigten schriftlich mit.

Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Entscheid nicht einverstanden, haben sie dies dem Fachbereich frühe Deutschförderung oder der zuständigen Stelle der Gemeinden innert 10 Tagen seit Erhalt des Schreibens schriftlich mitzuteilen.

Kann keine einvernehmliche Lösung mit den Erziehungsberechtigten gefunden werden, erlässt die Leitung Jugend, Familie und Sport oder die zuständige Stelle der Gemeinden eine Verfügung.

3. Besuch einer Einrichtung mit integrierter früher Deutschförderung oder eines alternativen Förderortes

Art. 7 Einrichtungen mit integrierter früher Deutschförderung

Als Einrichtung mit integrierter früher Deutschförderung gilt:

  1. eine Spielgruppe, mit der der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden eine Zusammenarbeitsvereinbarung abgeschlossen hat;
  2. eine Kindertagesstätte, die von der Fachstelle Tagesbetreuung als geeignet bezeichnet wird;
  3. eine Tagesfamilie, die von der Fachstelle Tagesbetreuung als geeignet bezeichnet wird;
  4. eine Kinderbetreuung im Rahmen eines Deutsch- und Integrationskurses für Migrantinnen und Migranten, mit deren Anbietendem der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden eine Zusammenarbeitsvereinbarung abgeschlossen hat oder
  5. ein vergleichbares Angebot, das die Förderung des Aufbaus von Sprachkompetenzen in Deutsch gewährleistet, und mit dessen Anbietendem der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden eine Zusammenarbeitsvereinbarung abgeschlossen hat.

Art. 8 Alternative Förderorte

Auf begründeten Antrag der Erziehungsberechtigten hin, kann ein Kind mit Förderbedarf in Deutsch an einem alternativen Förderort gefördert werden. Voraussetzung ist, dass auch im alternativen Förderort die frühe Deutschförderung gewährleistet ist.

Art. 9 Festlegung des Förderorts

Die Erziehungsberechtigten sorgen dafür, dass ihr Kind einen Förderort nach § 7 oder § 8 besucht und melden dieses dort rechtzeitig an.

Sie haben dem Fachbereich frühe Deutschförderung oder der zuständigen Stelle der Gemeinden einen Nachweis zu erbringen, dass ihr Kind einen Förderort nach § 7 oder § 8 besuchen wird. Die Frist, innert welcher der Nachweis zu erbringen ist, und die Form werden vom Fachbereich frühe Deutschförderung oder der zuständigen Stelle der Gemeinden festgelegt.

Wird der Nachweis von den Erziehungsberechtigten nicht frist- und formgerecht erbracht, legt der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden nach Ansetzung einer letzten Erfüllungsfrist einen Förderort fest. Die Erziehungsberechtigten haben bei der Suche eines Förderorts mitzuwirken.

Art. 10 Kontrolle über die Einhaltung des Obligatoriums

Die Förderorte haben zu prüfen, ob die Kinder mit Förderbedarf in Deutsch der Verpflichtung zur frühen Deutschförderung nachkommen. Bei Abwesenheiten oder anderen Vorkommnissen, die den Erfolg der frühen Deutschförderung beeinträchtigen, ist der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden zu informieren.

Fehlen Kinder wiederholt aus gesundheitlichen Gründen, kann der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden ein Arztzeugnis verlangen. Kommen die Erziehungsberechtigten einer solchen Aufforderung nicht nach, kann der Leitung Jugend, Familie und Sport bzw. der zuständigen Stelle beantragt werden, die Besuchsfähigkeit durch den Schulärztlichen Dienst abklären zu lassen.

4. Finanzierung

Art. 11 Unentgeltlichkeit des Besuchs einer Einrichtung mit integrierter Deutschförderung mit einer Zusammenarbeitsvereinbarung

Im obligatorischen Förderumfang ist der Besuch einer Einrichtung mit integrierter früher Deutschförderung nach § 7 Abs. 1 lit. a, d und e unentgeltlich.

Bleibt ein Kind wiederholt unbegründet der Einrichtung fern, ohne die versäumten halben Tage nachzuholen, kann der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden von den Erziehungsberechtigten Beiträge erheben.

Bei dem Wechsel der Einrichtung mit integrierter früher Deutschförderung, richten der Kanton oder die Gemeinden die den Anbietenden auszurichtende Pauschale bis zur regulären Beendigung des Betreuungsvertrages der bisherigen Einrichtung und nach Ablauf dieser Frist der neuen Einrichtung aus.

Art. 12 Beiträge der Erziehungsberechtigten an den Besuch einer Kindertagesstätte oder einer Tagesfamilie

Erziehungsberechtigte, die ihr Kind in einer Kindertagesstätte oder einer Tagesfamilie fördern lassen, entrichten Beiträge gemäss den Bestimmungen über die Tagesbetreuung.

Art. 13 Beiträge der Erziehungsberechtigten an den Besuch alternativer Förderorte

Erziehungsberechtigte, die ihr Kind an einem alternativen Förderort fördern lassen, bezahlen die dafür erforderlichen Beiträge selber.

5. Verantwortlichkeiten und Zusammenarbeit

Art. 14 Verantwortlichkeiten

Für die Organisation und Durchführung der frühen Deutschförderung ist für die Stadt Basel der Fachbereich frühe Deutschförderung des Erziehungsdepartements verantwortlich, für die Gemeinden Bettingen und Riehen die zuständige Stelle der Gemeinden.

Art. 15 Zusammenarbeit mit den Einrichtungen mit integrierter früher Deutschförderung und Fachorganisationen

Der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden schliesst mit Anbietenden nach § 7 Abs. 1 lit. a, d und e eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab.

In dieser Zusammenarbeitsvereinbarung werden insbesondere festgelegt:

  1. Art, Umfang und Qualität des Förderangebots;
  2. Höhe der dem Anbietenden auszurichtenden Pauschale pro Kind;
  3. Regelungen zum Informationsaustausch;
  4. Geltungsdauer und Auflösung.

Der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden kann für allgemeine, die Umsetzung der frühen Deutschförderung in den Spielgruppen betreffende Fragen mit Fachorganisationen zwecks Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung Leistungsvereinbarungen abschliessen.

Art. 16 Datenbearbeitung

Der Fachbereich frühe Deutschförderung bearbeitet die personalisierten Daten, bis die verpflichteten Kinder das erste Kindergartenjahr absolviert haben. Anschliessend werden die Daten vom Erziehungsdepartement oder der zuständigen Stelle der Gemeinden während zehn Jahren archiviert. Diese Daten können vom Erziehungsdepartement oder der zuständigen Stelle der Gemeinden in personalisierter Form und von Dritten in pseudonymisierter Form zur Planung, Lehre und Forschung verwendet werden.

Daten können zwischen den beteiligten Stellen und den Förderorten ausgetauscht werden, sofern es im Rahmen der Erfüllung ihres Auftrages erfolgt und verhältnismässig ist.

In begründeten Fällen können Informationen, insbesondere Informationen über die Verletzung von elterlichen Pflichten, innerhalb des Erziehungsdepartements bzw. den zuständigen Stellen der Gemeinden weitergegeben werden.

Die verantwortlichen Stellen und Förderorte können sich mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schulen über die Sprachentwicklung der verpflichteten Kinder austauschen.

Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010.

6. Sanktionen und Rechtsmittel

Art. 17 Ordnungsbusse

Erziehungsberechtigte, die ihre Pflichten nach dieser Verordnung wiederholt verletzen, können auf Antrag des Fachbereichs frühe Deutschförderung oder der zuständigen Stelle der Gemeinden mit einer Ordnungsbusse nach § 9a Abs. 5 KJG belegt werden.

Für den Verantwortungsbereich der Stadt Basel entscheidet die Leitung Jugend, Familie und Sport, für den Verantwortungsbereich der Gemeinden die zuständige Stelle der Gemeinden.

Art. 18 Rechtsmittel

Gestützt auf diese Verordnung erlassene Verfügungen können nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 bei der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zuständigen Departementsvorsteher angefochten werden, in den Gemeinden bei der zuständigen Stelle der Gemeinden.

Egress

Schlussbestimmung

 

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. März 2024 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die sprachliche Förderung in Deutsch vor der Einschulung vom 2. April 2016 aufgehoben.

 

KB 02.03.2024

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.02.2024 01.03.2024 Erlass Erstfassung KB 02.03.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.02.2024 01.03.2024 Erstfassung KB 02.03.2024