Erweisen sich die festgelegten Förderangebote als nicht ausreichend, prüft die Schulleitung mit dem zuständigen pädagogischen Team am runden Tisch, ob die Möglichkeiten der Schule im Rahmen des Grundangebotes und des Förderangebotes ausgeschöpft sind.
Stehen keine weiteren wirksamen Massnahmen im Rahmen des Grundangebotes und des Förderangebotes zur Verfügung, so beantragt die Schulleitung bei der Leiterin oder dem Leiter Volksschule bzw. der zuständigen Stelle der Gemeinden eine verstärkte Massnahme. Im letzten Schuljahr vor einem Stufenwechsel sollen in der Regel keine neuen Anträge mehr gestellt werden, ausgenommen im Jahr vor dem Übertritt vom Kindergarten in die Primarschule.
Die Schulleitung meldet die Schülerin oder den Schüler beim schulpsychologischen Dienst zur Abklärung an und informiert die Erziehungsberechtigten über die Anmeldung.
Der schulpsychologische Dienst stellt auf der Grundlage des Antrags der Schulleitung und des standardisierten Abklärungsverfahrens (SAV) den Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers fest. Er holt die Stellungnahme der Erziehungsberechtigten zu seiner Abklärung und den möglichen Massnahmen ein. Der Abklärungsbericht wird mit der Stellungnahme der Erziehungsberechtigten und dem Antrag der Schulleitung der Stabsstelle Zusätzliche Unterstützung zur Vorbereitung des Entscheids zuhanden der Leiterin oder des Leiters Volksschule bzw. der zuständigen Stelle der Gemeinden zugestellt. *
Wenn die Grundlagen für die Entscheidung nicht eindeutig oder die Beteiligten sich uneinig sind, wird der Entscheid durch die Stabsstelle Zusätzliche Unterstützung gemeinsam mit der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Abklärungsstelle und der zuständigen Stelle der Volksschulleitung oder der zuständigen Stelle der Gemeinden vorbereitet. *
Die Leiterin oder der Leiter Volksschule bzw. die zuständige Stelle der Gemeinden entscheidet über die Zuteilung der verstärkten Massnahme. Sie oder er berücksichtigt dabei das Kindeswohl, den Abklärungsbericht, die Stellungnahme der Erziehungsberechtigten, die Positionen der betroffenen Schulleitungen, das zur Verfügung stehende Angebot und die zur Verfügung stehenden Ressourcen. Sie oder er legt insbesondere fest: *
- die Schulungsform (§§ 11 - 13);
- den Beginn und die Dauer der Massnahme;
- die Leistungsanbieterin und den Leistungsanbieter.
Bei der Zuteilung werden vorrangig die Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die den dringendsten Förderbedarf haben.
Schülerinnen und Schüler, die keine verstärkten Massnahmen erhalten, werden im Rahmen des Grund- und Förderangebots der Regelschulen gefördert. *