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413.630

Verordnung über die Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt

(Abschlussverordnung FMS)

Vom 5. April 2005 (Stand 11. August 2025)

Präambel

Mittelschulen

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 74 des Schulgesetzes vom 4. April 1929[1], auf Antrag des Erziehungsrates,

beschliesst:

Anhänge

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand *

Die Verordnung regelt die Abschlüsse und die Abschlussprüfungen sowie die sonstigen Leistungsnachweise zur Erlangung der Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt. *

… *

… *

Art. 1a * Qualifikation der Lehrpersonen

Der Unterricht an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt ist von Lehrpersonen zu erteilen:

  1. die über ein von der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) anerkanntes Diplom für das höhere Lehramt im entsprechenden Fach oder
  2. über ein von der EDK als gleichwertig anerkanntes Diplom verfügen.

Über begründete Ausnahmen entscheidet die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung.

II. Abschlussprüfungen, selbstständige Arbeit und Fachmaturitätsarbeit sowie zusätzliche Leistungen für die Fachmaturität *

Art. 2 Zeitpunkt der Prüfungen

Die Abschlussprüfungen zur Erlangung des Fachmittelschulausweises finden am Ende des 2. Semesters der 3. Klasse statt.

Vorgezogene Prüfungen zum Fachmittelschulausweis am Ende des 2. Semesters der 2. Klasse sind in Geographie möglich.

Art. 2a * Zulassung *

Zu den Abschlussprüfungen werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, die in den letzten beiden Jahren vor dem Fachmittelschulabschluss bis zu dem von der Schulleitung festgelegten Stichtag jeweils mindestens 80 % des Unterrichts des Schuljahres besucht haben. *

Die Prüfungsleitung entscheidet über die Nichtzulassung zu den Abschlussprüfungen. Sie kann in begründeten Fällen von der Voraussetzung des Unterrichtsbesuchs nach Abs. 1 absehen. *

Die Nichtzulassung gilt als erster gescheiterter Versuch, den Fachmittelschulabschluss zu erlangen.

Schülerinnen und Schüler, die nicht zu den Abschlussprüfungen zugelassen werden, können frühestens nach dem erneuten Besuch der 3. Klasse zu den Abschlussprüfungen des nächsten Termins zugelassen werden. *

Art. 3 Prüfungsleitung

Die Prüfungsleitung obliegt dem Rektorat. Sie ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig, entscheidet über die Dispensationen und teilt mit, ob der Fachmittelschulausweis bzw. das Fachmaturitätszeugnis erteilt oder verweigert wird.

Die Prüfungsleitung legt die Modalitäten der Prüfungen, der Praktika, der selbstständigen Arbeit und der Fachmaturitätsarbeit sowie die detaillierten Anforderungen an die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität in einem Reglement fest. *

Art. 4 Examinatorinnen und Examinatoren

Die Examinatorinnen und Examinatoren sind die Lehrkräfte der zu prüfenden Fächer an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt oder beigezogene Fachpersonen.

Die Examinatorinnen und Examinatoren stellen die Aufgaben für die schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen und unterbreiten diese zur Genehmigung der Prüfungsleitung.

Beigezogene Fachpersonen unterbreiten der Prüfungsleitung ihre Prüfungskriterien.

Art. 5 Betreuungspersonen der selbstständigen Arbeiten und Fachmaturitätsarbeiten

Die Betreuung einer selbstständigen Arbeit bzw. Fachmaturitätsarbeit wird von der Prüfungsleitung einer geeigneten Fachperson übertragen.

Die Betreuungspersonen vereinbaren mit der Schülerin oder dem Schüler das Thema der selbstständigen Arbeit bzw. Fachmaturitätsarbeit und unterbreiten dieses zur Genehmigung der Prüfungsleitung. Zur Bewertung der Leistungen der selbstständigen Arbeit bzw. Fachmaturitätsarbeit erstellen sie einen Beurteilungskommentar.

Art. 6 Expertinnen und Experten

Die Prüfungsleitung überträgt das Amt einer Prüfungsexpertin oder eines -experten auf geeignete Fachpersonen, insbesondere aus dem Kreise der Lehrkräfte anderer Mittelschulen, der Lehrkräfte an Höheren Fachschulen, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und weiteren Ausbildungsstätten, auf welche die Fachmaturitätsschule Basel-Stadt mit ihren Fachrichtungen hinführt.

Die Prüfungsexpertinnen und -experten nehmen Einblick in die Aufgabestellungen der schriftlichen Arbeiten, sind an den ganzen mündlichen Prüfungen und mindestens an Teilen der praktischen Prüfungen anwesend. Sie sind mitverantwortlich für den korrekten Ablauf der Prüfungen und die korrekte Bewertung der Leistungen.

Über den Verlauf der mündlichen Prüfungen bzw. die Resultate der praktischen Prüfungen erstellen die Prüfungsexpertinnen und -experten ein Protokoll.

Die Prüfungsleitung überträgt das Amt einer Expertin oder eines Experten für selbstständige Arbeiten bzw. Fachmaturitätsarbeiten geeigneten Fachpersonen aus dem Lehrkörper der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt bzw. der Praktikumsorte.

Art. 7 Notensetzung und -bekanntgabe

Die Examinatorinnen und Examinatoren legen die Noten der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen, die Betreuungspersonen die Noten für die selbstständige Arbeit bzw. die Fachmaturitätsarbeit fest. Die Expertinnen und Experten geben ihr Einverständnis zur Bewertung. Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet die Prüfungsleitung.

Die Noten der Prüfungen dürfen mit Ausnahme der vorgezogenen Prüfungen den Kandidatinnen und Kandidaten erst nach der Abschlusskonferenz mitgeteilt werden.

Die Noten der selbstständigen Arbeit bzw. der Fachmaturitätsarbeit dürfen erst zum von der Prüfungsleitung festgesetzten Termin den Kandidatinnen und Kandidaten bekanntgegeben werden.

Art. 8 Prüfungsfächer

In allen Fachrichtungen werden sechs Fächer geprüft. *

Die Prüfung umfasst: *

  1. Deutsch;
  2. eine weitere mindestens zwei Jahre belegte Sprache;
  3. Mathematik;
  4. ein berufsfeldbezogenes Fach und
  5. zwei weitere Fächer, wovon mindestens eines ein nicht-berufsfeldbezogenes Fach sein muss («2. Sprache» oder «Weitere Fächer» gemäss der Liste der Prüfungsfächer im Anhang).

Art. 9 Prüfungsart

Die Fächer Deutsch, Französisch, Englisch, Italienisch, Spanisch und Türkisch werden schriftlich und mündlich geprüft. *

Die Fächer Anwendungen der Mathematik, Betriebswirtschaftslehre, Biologie, Mathematik, Physik/Chemie sowie Recht und Gesellschaft (in der Fachrichtung Soziale Arbeit) werden schriftlich geprüft. *

Die Fächer Ernährungslehre, Geografie, Geschichte, Gesundheitsfragen, Humanbiologie, Kommunikation, Kunstbetrachtung, Medienwissen, Pädagogik/Psychologie, Philosophie/Ethik, Politische Bildung, Psychologie, Recht und Gesellschaft (ausser in der Fachrichtung Soziale Arbeit), Trainingslehre sowie Umweltbildung werden mündlich geprüft. *

Die Fächer Bildnerisches Gestalten, Bildnerisches/Räumliches Gestalten, Film, Fotografie, Grafisches Gestalten, Informatikprojekte, Körper/Stimme/Bewegung, Musik, Naturwissenschaftliches Arbeiten, Räumliches Gestalten, Sport, Tanz, Textiles Gestalten, Theater Werkstatt, Visuelle Kommunikation sowie der individuelle Unterricht in Musik oder Tanz oder Theater werden praktisch geprüft. *

… *

Die Prüfungsleitung legt vor Beginn des Prüfungssemesters fest, unter welchen Rahmenbedingungen und in welchen Fächern Gruppenprüfungen zulässig sind, und sorgt für die rechtzeitige Bekanntgabe dieser Festlegung.

Art. 10 Prüfungsinhalte

In der Aufgabenstellung und Bewertung der Prüfungen soll Einheitlichkeit angestrebt werden.

Art. 11 Prüfungsdauer

Die schriftlichen Prüfungen dauern mindestens 1 Stunde, maximal 4 Stunden. Die mündlichen Prüfungen dauern pro Kandidatin oder Kandidat mindestens 15, maximal 20 Minuten. Die praktischen Prüfungen dauern mindestens 1 Stunde, maximal 4 Stunden.

Die Prüfungsleitung legt die Prüfungsdauer für die einzelnen Fächer fest.

Der zeitliche Rahmen für die Erstellung der selbstständigen Arbeit bzw. der Fachmaturitätsarbeit wird von der Prüfungsleitung festgelegt und rechtzeitig bekanntgegeben.

Art. 12 Leistungsbewertung

Die Noten der Abschlussprüfungen, die Noten im Fachmittelschulausweis und im Fachmaturitätszeugnis werden durch ganze Noten (6 = sehr gut; 5 = gut; 4 = genügend; 3 = ungenügend, 2 = schlecht; 1 = sehr schlecht) und durch halbe Noten (5,5; 4,5; 3,5; 2,5; 1,5) bewertet. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

International anerkannte Sprachzertifikate können angerechnet werden. Die Prüfungsleitung legt die Modalitäten der Anrechnung fest. *

Bei Besonderen Schulanlässen ohne notenmässige Beurteilung (Projektwoche, Kulturprojekt, Studienreise, fachrichtungsspezifisches Praktikum) lauten die Bewertungen: «mit Auszeichnung erfüllt», «erfüllt» oder «nicht erfüllt». Das Prädikat «nicht erfüllt» steht für ungenügende Leistungen.

Das berufsfeldbezogene Praktikum der 2. Klasse wird mit dem Prädikat «absolviert» bestätigt.

Art. 13 Noten der geprüften Fächer im Fachmittelschulausweis

Die Noten im Fachmittelschulausweis der Fächer, in denen eine Prüfung stattfindet, errechnen sich aus dem arithmetischen Mittel der Erfahrungsnote und der Prüfungsnote des betreffenden Faches.

Für die geprüften Fächerkombinationen wird im Fachmittelschulausweis eine Note pro Fächerkombination eingetragen.

… *

Art. 14 Zustandekommen der Noten der geprüften Fächer *

Die Erfahrungsnote eines geprüften Faches ist das ungerundete arithmetische Mittel aus den letzten beiden Zeugnisnoten des betreffenden Faches. Bei geprüften Fächerkombinationen ist die Erfahrungsnote das ungerundete arithmetische Mittel der jeweils zwei letzten Zeugnisnoten beider Fächer.

Die Prüfungsnote ist die Note der praktischen Prüfung, der schriftlichen Prüfung oder das ungerundete arithmetische Mittel aus der schriftlichen und mündlichen Prüfung.

Ergibt die Berechnung der Note im Fachmittelschulausweis ein arithmetisches Mittel von ,25 bzw. ,75, wird auf die nächste halbe bzw. ganze Note aufgerundet.

Art. 15 Noten der nicht geprüften Fächer im Fachmittelschulausweis

Die Leistungsbewertungen der nur in der 1. und/oder 2. Klasse besuchten, nicht geprüften Promotionsfächer werden mit Ausnahme des Fachs Informatik in der 2. Klasse im Fachmittelschulausweis nicht eingetragen. *

Alle Promotionsfächer der 3. Klasse, die nicht geprüft werden, werden im Fachmittelschulausweis eingetragen.

Als Note wird in den nicht geprüften Fächern die Erfahrungsnote des entsprechenden Faches in den Fachmittelschulausweis eingetragen.

Art. 16 Zustandekommen der Noten der nicht geprüften Fächer *

Die Erfahrungsnote ist das arithmetische Mittel der beiden letzten Zeugnisnoten im betreffenden Fach.

Ergibt die Berechnung der Note für den Fachmittelschulausweis ein arithmetisches Mittel von ,25 bzw. ,75, wird auf die nächste halbe bzw. ganze Note aufgerundet.

Art. 17 Erfahrungsnote und Noten im Fachmittelschulausweis bei Dispensation

Ist eine Schülerin oder ein Schüler während des ganzen Schuljahres oder im 2. Semester des abschliessenden Unterrichtes eines Faches oder von den Besonderen Schulanlässen (Projektwoche, Kulturprojekt, Studienreise) dispensiert, erfolgt keine Leistungsbewertung. Der Eintrag im Fachmittelschulausweis lautet: dispensiert.

Ist eine Schülerin oder ein Schüler nur während des 1. Semesters des abschliessenden Unterrichtes eines Faches oder einer Fächerkombination dispensiert, wird bei nicht geprüften Fächern die letzte Zeugnisnote im betreffenden Fach als Note in den Fachmittelschulausweis gesetzt. Bei geprüften Fächern wird die letzte Zeugnisnote im betreffenden Fach zur Erfahrungsnote.

Art. 18 Selbstständige Arbeit/Fachmaturitätsarbeit

Im Laufe der 2. und 3. Klasse erstellen alle Schülerinnen und Schüler eine schriftlich kommentierte selbstständige Arbeit, welche zu präsentieren ist. Der Kommentar erläutert den Entstehungsprozess der Arbeit.

Als eine Bedingung zur Erlangung der Fachmaturität wird eine Fachmaturitätsarbeit erstellt, welche aus einem schriftlichen/praktischen Teil und einer mündlichen Präsentation besteht. *

Die selbstständige Arbeit bzw. die Fachmaturitätsarbeit kann alleine oder bei einem geeigneten Thema zu zweit erstellt werden. Über die Zulassung der gemeinsamen Erstellung einer selbstständigen Arbeit bzw. Fachmaturitätsarbeit entscheidet die Prüfungsleitung.

Die weiteren Rahmenbedingungen, insbesondere bezüglich der Wahl des Themas und der Betreuungsperson sowie die Bewertungskriterien werden von der Prüfungsleitung festgelegt.

Die Schülerinnen und Schüler haben mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die selbstständige Arbeit bzw. die Fachmaturitätsarbeit selbstständig, ohne Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, unter korrekter Angabe der benutzten Quellen und unter Nennung der beigezogenen Auskunftspersonen erstellt wurde.

Art. 19 Bewertung der selbstständigen Arbeit/Fachmaturitätsarbeit

Die selbstständige Arbeit bzw. die Fachmaturitätsarbeit wird mit einer Note bewertet. Die Note der Fachmaturitätsarbeit setzt sich zusammen aus je einer Note für den schriftlichen/praktischen Teil sowie für die Präsentation. *

… *

Wer den Abgabetermin aus triftigem Grunde nicht einhalten kann, hat vor Ablauf des Abgabetermins ein Gesuch um Fristverlängerung an die Prüfungsleitung einzureichen. Nicht oder zu spät eingereichte selbstständige Arbeiten bzw. Fachmaturitätsarbeiten werden mit der Note 1 bewertet. Bei zu spät eingereichten selbstständigen Arbeiten bzw. Fachmaturitätsarbeiten bleiben begründete Ausnahmen vorbehalten.

Wer die Präsentation der Fachmaturitätsarbeit aus triftigen Gründen nicht antreten kann, hat dies der Prüfungsleitung umgehend mitzuteilen und im Falle von gesundheitlichen Gründen umgehend ein Arztzeugnis einzureichen. Ohne triftigen Grund nicht angetretene Präsentationen werden mit der Note 1 bewertet. *

Art. 20 Bestehen des Fachmittelschulabschlusses *

Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn[2]*

  1. der Durchschnitt aus allen Abschlussnoten inkl. der Note der selbstständigen Arbeit mindestens 4,0 beträgt
  2. höchstens drei Noten ungenügend sind
  3. die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr als 2,0 beträgt und
  4. die Besonderen Schulanlässe (Projektwoche, Land- und Sozialpraktikum, Kulturprojekt, berufsfeldbezogenes Praktikum, Studienreise) absolviert worden sind.

Dispensationen haben keinen Einfluss auf das Bestehen.

Art. 21 Bestehen der Fachmaturität *

Das Fachmaturitätszeugnis wird erteilt, wenn: *

  1. die Bedingungen zur Erteilung des Fachmittelschulausweises erfüllt sind,
  2. die gemäss Art. 24 des Reglements über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 25. Oktober 2018 für das gewählte Berufsfeld zusätzliche Leistungen mindestens mit genügend bewertet wurden und
  3. der schriftliche/praktische Teil sowie die Präsentation der Fachmaturitätsarbeit jeweils mindestens mit genügend bewertet wurden.

Art. 22 Abschlusskonferenz, Validierung der Noten *

Nach der Prüfung führt die Prüfungsleitung mit den Examinatorinnen und Examinatoren, den Expertinnen und Experten, den Betreuungspersonen der selbstständigen Arbeiten sowie denjenigen Lehrkräften, die in den nicht geprüften Fächern den abschliessenden Unterricht erteilt haben, eine Abschlusskonferenz durch.

An der Abschlusskonferenz werden die Leistungsbewertungen für den Fachmittelschulausweis überprüft und validiert.

Eine Aussprache hat über all jene Kandidatinnen und Kandidaten zu erfolgen, deren Fachmittelschulabschluss in Frage gestellt ist.

Art. 23 Fachmaturitätskonferenz, Validierung der Noten *

Nach dem Erbringen der zusätzlichen Leistungen und dem Erstellen der Fachmaturitätsarbeiten führt die Prüfungsleitung mit den Betreuungspersonen und Expertinnen und Experten der Fachmaturitätsarbeiten sowie den Lehrpersonen der erweiterten Allgemeinbildung eine Fachmaturitätskonferenz durch. *

An der Fachmaturitätskonferenz werden die Leistungsbewertungen für die Fachmaturität überprüft und validiert.

Eine Aussprache hat über all jene Kandidatinnen und Kandidaten zu erfolgen, deren Fachmaturität in Frage gestellt ist.

Art. 24 Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeiten

Die erlaubten Hilfsmittel werden von den prüfenden Lehrkräften rechtzeitig bekanntgegeben.

Bei der selbstständigen Arbeit bzw. der Fachmaturitätsarbeit und den Abschlussprüfungen können die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel, die versuchte Benutzung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit zu Massnahmen bis zur Verweigerung des Fachmittelschulausweises bzw. Fachmaturitätszeugnisses führen. *

Über Massnahmen bis zur Verweigerung des Fachmittelschulausweises bzw. des Fachmaturitätszeugnisses entscheidet die Prüfungsleitung.

In besonders schweren Fällen kann die Schulkommission den definitiven Ausschluss von den Abschlussprüfungen verfügen. *

Art. 25 Fernbleiben und Rücktritt von den Abschlussprüfungen

Die Prüfungsleitung ist über das Fernbleiben oder den Rücktritt einer Schülerin oder eines Schülers von den Abschlussprüfungen umgehend zu benachrichtigen.

Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen an einer Abschlussprüfung nicht teilnehmen oder tritt eine Schülerin oder ein Schüler während einer Prüfung aus gesundheitlichen Gründen von dieser zurück, ist umgehend ein ärztliches Zeugnis beizubringen. *

Der Fachmittelschulausweis wird verweigert, wenn eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Begründung einer Abschlussprüfung fernbleibt oder von einer begonnenen Abschlussprüfung zurücktritt.

Eine erbrachte Prüfungsleistung kann nicht nachträglich aus gesundheitlichen Gründen für ungültig erklärt werden.

Art. 26 Wiederholung von Abschlusselementen zur Erlangung des Fachmittelschulausweises *

Wer die Bedingungen für die Erlangung des Fachmittelschulausweises nicht erfüllt hat, kann entweder das letzte Schuljahr und die Prüfungen oder nur die Prüfungen oder nur die selbstständige Arbeit wiederholen.

Werden nur die Prüfungen wiederholt, werden die letztmaligen Erfahrungsnoten, die Note der selbstständigen Arbeit und die Noten der Prüfungsfächer von 5 und besser übernommen.

Wird die 3. Klasse wiederholt, sind für die Abschlussnoten die neuen Erfahrungsnoten massgebend. Es ist keine neue selbstständige Arbeit zu erstellen, wenn in der bisherigen mindestens die Note 4 erreicht wurde.

Wird nur die selbstständige Arbeit wiederholt, werden die Erfahrungs- und Prüfungsnoten übernommen.

Zur Erlangung des Fachmittelschulausweises sind nur zwei Versuche zulässig.

Erfolgt in der 3. Klasse eine freiwillige Repetition nach dem 1. Semester, so gilt dies als erster gescheiterter Versuch, den Fachmittelschulausweis zu erlangen.

Art. 27 Wiederholung von Prüfungsleistungen zur Erlangung der Fachmaturität *

Wer nach dem Erwerb des Fachmittelschulausweises die Bedingungen für die Erlangung der Fachmaturität nicht erfüllt hat, kann die zusätzlichen Leistungen nochmals erbringen und/oder eine neue Fachmaturitätsarbeit erstellen. *

Zur Erlangung der Fachmaturität sind maximal zwei Versuche zulässig.

III. Fachmittelschulausweis

Art. 28

Der Fachmittelschulausweis enthält:

  1. die Bezeichnung der Schule und die gewählte Fachrichtung,
  2. den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkannter Fachmittelschulausweis»,
  3. den Namen, Vornamen, Bürgerort/Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum der Absolventin oder des Absolventen,
  4. die Abschlussnoten der Fächer der Allgemeinbildung,
  5. die Abschlussnoten der berufsfeldbezogenen Fächer,
  6. den Titel und die Note der selbstständigen Arbeit,
  7. den Ausweis von weiteren Leistungen:
  1. * Informatik (2. Klasse),
  2. * die Besonderen Schulanlässe (Projektwoche, Kulturprojekt, Studienreise) mit Prädikat,
  3. * die Bestätigung der absolvierten allgemeinen Praxiswochen,
  4. * die Bestätigung des berufsfeldbezogenen Praktikums,
  1. das Ausstellungsdatum des Fachmittelschulausweises,
  2. die Unterschriften der Vorsteherin bzw. des Vorstehers des Erziehungsdepartementes und der Rektorin oder des Rektors der Fachmaturitätsschule.

IV. Fachmaturitätszeugnis

Art. 29

Das Fachmaturitätszeugnis enthält: *

  1. die Bezeichnung der Schule und die gewählte Fachrichtung,
  2. den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkannter Fachmaturität»,
  3. den Namen, Vornamen, Bürgerort/Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum der Absolventin oder des Absolventen,
  4. die Abschlussnoten der Fächer der Allgemeinbildung,
  5. die Abschlussnoten der berufsfeldbezogenen Fächer,
  6. den Titel und die Note der selbstständigen Arbeit,
  7. den Titel und die Note der Fachmaturitätsarbeit,
  8. den Ausweis von weiteren Leistungen:
  1. * Informatik (2. Klasse),
  2. * die Besonderen Schulanlässe (Projektwoche, Kulturprojekt, Studienreise) mit Prädikat,
  3. * die Bestätigung der absolvierten allgemeinen Praxiswochen,
  4. * die Bestätigung des berufsfeldbezogenen Praktikums,
  1. die Bestätigung und Beurteilung der absolvierten zusätzlichen Leistungen,
  2. das Ausstellungsdatum der Fachmaturität,
  3. die Unterschriften der Vorsteherin bzw. des Vorstehers des Erziehungsdepartementes und der Rektorin oder des Rektors der Fachmaturitätsschule.

V. Rechtsmittel

Art. 30

Gegen Verfügungen der Prüfungsleitung und der Abschlusskonferenz bzw. der Fachmaturitätskonferenz kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden. *

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 31

Durch die vorliegende Verordnung wird die Verordnung über die Diplomprüfungen und die Diplomarbeit an der Diplommittelschule Basel-Stadt (Diplomprüfungsverordnung DMS) vom 9. Mai 2000 aufgehoben.

Für Schülerinnen und Schüler der dreijährigen Diplommittelschule, welche das Diplom in regulärer Schulzeit bis zum Jahre 2006 erreichen können, gilt die bisherige Verordnung weiterhin.

Schülerinnen und Schüler, welche die Abschlussprüfungen im Jahre 2007 wiederholen, werden nach der bisherigen Verordnung über die Diplomprüfungen der Diplommittelschule Basel-Stadt vom 9. Mai 2000 geprüft.

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schuljahres 2005/2006 am 15. August 2005 wirksam.

Egress

KB 09.04.2005

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.04.2005 15.08.2005 Erlass Erstfassung KB 09.04.2005
20.01.2009 03.12.2009 § 30 Abs. 1 geändert -
03.03.2015 17.08.2015 § 1 Abs. 2 aufgehoben KB 07.03.2015
03.03.2015 17.08.2015 § 1 Abs. 3 aufgehoben KB 07.03.2015
03.03.2015 17.08.2015 § 18 Abs. 2 geändert KB 07.03.2015
03.03.2015 17.08.2015 § 19 Abs. 1 geändert KB 07.03.2015
03.03.2015 17.08.2015 § 21 Abs. 1, lit. c) geändert KB 07.03.2015
19.03.2019 12.08.2019 § 2a eingefügt KB 23.03.2019
19.03.2019 12.08.2019 § 9 Abs. 2 geändert KB 23.03.2019
19.03.2019 12.08.2019 § 24 Abs. 4 geändert KB 23.03.2019
25.05.2021 16.08.2021 § 1 Titel geändert KB 29.05.2021
25.05.2021 16.08.2021 § 1 Abs. 1 geändert KB 29.05.2021
25.05.2021 16.08.2021 Titel II. geändert KB 29.05.2021
25.05.2021 16.08.2021 § 2a Titel geändert KB 29.05.2021
25.05.2021 16.08.2021 § 3 Abs. 2 geändert KB 29.05.2021
25.05.2021 14.08.2023 § 8 Abs. 1 geändert KB 29.05.2021
25.05.2021 14.08.2023 § 8 Abs. 2 geändert KB 29.05.2021
25.05.2021 14.08.2023 § 9 Abs. 1 geändert KB 29.05.2021
25.05.2021 14.08.2023 § 9 Abs. 2 geändert KB 29.05.2021
25.05.2021 14.08.2023 § 9 Abs. 3 geändert KB 29.05.2021
25.05.2021 14.08.2023 § 9 Abs. 4 geändert KB 29.05.2021
25.05.2021 16.08.2021 § 14 Titel geändert KB 29.05.2021
25.05.2021 16.08.2021 § 16 Titel geändert KB 29.05.2021
25.05.2021 16.08.2021 § 19 Abs. 4 eingefügt KB 29.05.2021
25.05.2021 16.08.2021 § 20 Titel geändert KB 29.05.2021
25.05.2021 16.08.2021 § 20 Abs. 1 geändert KB 29.05.2021
25.05.2021 16.08.2021 § 20 Abs. 1, lit. c) geändert KB 29.05.2021
25.05.2021 12.08.2024 § 21 Titel geändert KB 29.05.2021
25.05.2021 12.08.2024 § 21 Abs. 1 geändert KB 29.05.2021
25.05.2021 12.08.2024 § 21 Abs. 1, lit. a) geändert KB 29.05.2021
25.05.2021 12.08.2024 § 21 Abs. 1, lit. b) geändert KB 29.05.2021
25.05.2021 12.08.2024 § 21 Abs. 1, lit. c) geändert KB 29.05.2021
25.05.2021 16.08.2021 § 22 Titel geändert KB 29.05.2021
25.05.2021 16.08.2021 § 23 Titel geändert KB 29.05.2021
25.05.2021 16.08.2021 § 23 Abs. 1 geändert KB 29.05.2021
25.05.2021 16.08.2021 § 25 Abs. 2 geändert KB 29.05.2021
25.05.2021 16.08.2021 § 26 Titel geändert KB 29.05.2021
25.05.2021 16.08.2021 § 27 Titel geändert KB 29.05.2021
25.05.2021 16.08.2021 § 27 Abs. 1 geändert KB 29.05.2021
25.05.2021 16.08.2021 § 28 Abs. 1, lit. h) geändert KB 29.05.2021
25.05.2021 16.08.2021 § 29 Abs. 1 geändert KB 29.05.2021
25.05.2021 16.08.2021 § 29 Abs. 1, lit. i) geändert KB 29.05.2021
25.05.2021 16.08.2021 § 29 Abs. 1, lit. j) geändert KB 29.05.2021
25.05.2021 16.08.2021 § 29 Abs. 1, lit. k) aufgehoben KB 29.05.2021
25.05.2021 14.08.2023 Anhang 1 eingefügt KB 29.05.2021
25.05.2021 14.08.2023 Anhang 413.630 eingefügt KB 29.05.2021
25.05.2021 14.08.2023 Anhang 413.630 eingefügt KB 29.05.2021
25.05.2021 14.08.2023 Anhang 413.630 aufgehoben KB 29.05.2021
25.05.2021 14.08.2023 Anhang 413.630 eingefügt KB 29.05.2021
25.05.2021 14.08.2023 Anhang 413.630 eingefügt KB 29.05.2021
15.04.2025 11.08.2025 § 1a eingefügt KB 19.04.2025
15.04.2025 11.08.2025 § 2a Abs. 1 geändert KB 19.04.2025
15.04.2025 11.08.2025 § 2a Abs. 2 geändert KB 19.04.2025
15.04.2025 11.08.2025 § 2a Abs. 4 geändert KB 19.04.2025
15.04.2025 11.08.2025 § 8 Abs. 1 geändert KB 19.04.2025
15.04.2025 11.08.2025 § 8 Abs. 2 geändert KB 19.04.2025
15.04.2025 11.08.2025 § 8 Abs. 2, lit. a) eingefügt KB 19.04.2025
15.04.2025 11.08.2025 § 8 Abs. 2, lit. b) eingefügt KB 19.04.2025
15.04.2025 11.08.2025 § 8 Abs. 2, lit. c) eingefügt KB 19.04.2025
15.04.2025 11.08.2025 § 8 Abs. 2, lit. d) eingefügt KB 19.04.2025
15.04.2025 11.08.2025 § 8 Abs. 2, lit. e) eingefügt KB 19.04.2025
15.04.2025 11.08.2025 § 9 Abs. 2 geändert KB 19.04.2025
15.04.2025 11.08.2025 § 9 Abs. 3 geändert KB 19.04.2025
15.04.2025 11.08.2025 § 9 Abs. 4 geändert KB 19.04.2025
15.04.2025 11.08.2025 § 9 Abs. 5 aufgehoben KB 19.04.2025
15.04.2025 11.08.2025 § 12 Abs. 1bis eingefügt KB 19.04.2025
15.04.2025 24.04.2025 § 13 Abs. 3 aufgehoben KB 19.04.2025
15.04.2025 24.04.2025 § 15 Abs. 1 geändert KB 19.04.2025
15.04.2025 11.08.2025 § 19 Abs. 2 aufgehoben KB 19.04.2025
15.04.2025 11.08.2025 § 20 Abs. 1, lit. a) geändert KB 19.04.2025
15.04.2025 11.08.2025 § 24 Abs. 2 geändert KB 19.04.2025
15.04.2025 24.04.2025 § 28 Abs. 1, lit. g) geändert KB 19.04.2025
15.04.2025 24.04.2025 § 28 Abs. 1, lit. g), 1. eingefügt KB 19.04.2025
15.04.2025 24.04.2025 § 28 Abs. 1, lit. g), 2. eingefügt KB 19.04.2025
15.04.2025 24.04.2025 § 28 Abs. 1, lit. g), 3. eingefügt KB 19.04.2025
15.04.2025 24.04.2025 § 28 Abs. 1, lit. g), 4. eingefügt KB 19.04.2025
15.04.2025 24.04.2025 § 28 Abs. 1, lit. h) aufgehoben KB 19.04.2025
15.04.2025 24.04.2025 § 28 Abs. 1, lit. i) aufgehoben KB 19.04.2025
15.04.2025 24.04.2025 § 29 Abs. 1, lit. h) geändert KB 19.04.2025
15.04.2025 24.04.2025 § 29 Abs. 1, lit. h), 1. eingefügt KB 19.04.2025
15.04.2025 24.04.2025 § 29 Abs. 1, lit. h), 2. eingefügt KB 19.04.2025
15.04.2025 24.04.2025 § 29 Abs. 1, lit. h), 3. eingefügt KB 19.04.2025
15.04.2025 24.04.2025 § 29 Abs. 1, lit. h), 4. eingefügt KB 19.04.2025
15.04.2025 24.04.2025 § 29 Abs. 1, lit. i) aufgehoben KB 19.04.2025
15.04.2025 11.08.2025 Anhang 1 Name und Inhalt geändert KB 19.04.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.04.2005 15.08.2005 Erstfassung KB 09.04.2005
§ 1 25.05.2021 16.08.2021 Titel geändert KB 29.05.2021
§ 1 Abs. 1 25.05.2021 16.08.2021 geändert KB 29.05.2021
§ 1 Abs. 2 03.03.2015 17.08.2015 aufgehoben KB 07.03.2015
§ 1 Abs. 3 03.03.2015 17.08.2015 aufgehoben KB 07.03.2015
§ 1a 15.04.2025 11.08.2025 eingefügt KB 19.04.2025
Titel II. 25.05.2021 16.08.2021 geändert KB 29.05.2021
§ 2a 19.03.2019 12.08.2019 eingefügt KB 23.03.2019
§ 2a 25.05.2021 16.08.2021 Titel geändert KB 29.05.2021
§ 2a Abs. 1 15.04.2025 11.08.2025 geändert KB 19.04.2025
§ 2a Abs. 2 15.04.2025 11.08.2025 geändert KB 19.04.2025
§ 2a Abs. 4 15.04.2025 11.08.2025 geändert KB 19.04.2025
§ 3 Abs. 2 25.05.2021 16.08.2021 geändert KB 29.05.2021
§ 8 Abs. 1 25.05.2021 14.08.2023 geändert KB 29.05.2021
§ 8 Abs. 1 15.04.2025 11.08.2025 geändert KB 19.04.2025
§ 8 Abs. 2 25.05.2021 14.08.2023 geändert KB 29.05.2021
§ 8 Abs. 2 15.04.2025 11.08.2025 geändert KB 19.04.2025
§ 8 Abs. 2, lit. a) 15.04.2025 11.08.2025 eingefügt KB 19.04.2025
§ 8 Abs. 2, lit. b) 15.04.2025 11.08.2025 eingefügt KB 19.04.2025
§ 8 Abs. 2, lit. c) 15.04.2025 11.08.2025 eingefügt KB 19.04.2025
§ 8 Abs. 2, lit. d) 15.04.2025 11.08.2025 eingefügt KB 19.04.2025
§ 8 Abs. 2, lit. e) 15.04.2025 11.08.2025 eingefügt KB 19.04.2025
§ 9 Abs. 1 25.05.2021 14.08.2023 geändert KB 29.05.2021
§ 9 Abs. 2 19.03.2019 12.08.2019 geändert KB 23.03.2019
§ 9 Abs. 2 25.05.2021 14.08.2023 geändert KB 29.05.2021
§ 9 Abs. 2 15.04.2025 11.08.2025 geändert KB 19.04.2025
§ 9 Abs. 3 25.05.2021 14.08.2023 geändert KB 29.05.2021
§ 9 Abs. 3 15.04.2025 11.08.2025 geändert KB 19.04.2025
§ 9 Abs. 4 25.05.2021 14.08.2023 geändert KB 29.05.2021
§ 9 Abs. 4 15.04.2025 11.08.2025 geändert KB 19.04.2025
§ 9 Abs. 5 15.04.2025 11.08.2025 aufgehoben KB 19.04.2025
§ 12 Abs. 1bis 15.04.2025 11.08.2025 eingefügt KB 19.04.2025
§ 13 Abs. 3 15.04.2025 24.04.2025 aufgehoben KB 19.04.2025
§ 14 25.05.2021 16.08.2021 Titel geändert KB 29.05.2021
§ 15 Abs. 1 15.04.2025 24.04.2025 geändert KB 19.04.2025
§ 16 25.05.2021 16.08.2021 Titel geändert KB 29.05.2021
§ 18 Abs. 2 03.03.2015 17.08.2015 geändert KB 07.03.2015
§ 19 Abs. 1 03.03.2015 17.08.2015 geändert KB 07.03.2015
§ 19 Abs. 2 15.04.2025 11.08.2025 aufgehoben KB 19.04.2025
§ 19 Abs. 4 25.05.2021 16.08.2021 eingefügt KB 29.05.2021
§ 20 25.05.2021 16.08.2021 Titel geändert KB 29.05.2021
§ 20 Abs. 1 25.05.2021 16.08.2021 geändert KB 29.05.2021
§ 20 Abs. 1, lit. a) 15.04.2025 11.08.2025 geändert KB 19.04.2025
§ 20 Abs. 1, lit. c) 25.05.2021 16.08.2021 geändert KB 29.05.2021
§ 21 25.05.2021 12.08.2024 Titel geändert KB 29.05.2021
§ 21 Abs. 1 25.05.2021 12.08.2024 geändert KB 29.05.2021
§ 21 Abs. 1, lit. a) 25.05.2021 12.08.2024 geändert KB 29.05.2021
§ 21 Abs. 1, lit. b) 25.05.2021 12.08.2024 geändert KB 29.05.2021
§ 21 Abs. 1, lit. c) 03.03.2015 17.08.2015 geändert KB 07.03.2015
§ 21 Abs. 1, lit. c) 25.05.2021 12.08.2024 geändert KB 29.05.2021
§ 22 25.05.2021 16.08.2021 Titel geändert KB 29.05.2021
§ 23 25.05.2021 16.08.2021 Titel geändert KB 29.05.2021
§ 23 Abs. 1 25.05.2021 16.08.2021 geändert KB 29.05.2021
§ 24 Abs. 2 15.04.2025 11.08.2025 geändert KB 19.04.2025
§ 24 Abs. 4 19.03.2019 12.08.2019 geändert KB 23.03.2019
§ 25 Abs. 2 25.05.2021 16.08.2021 geändert KB 29.05.2021
§ 26 25.05.2021 16.08.2021 Titel geändert KB 29.05.2021
§ 27 25.05.2021 16.08.2021 Titel geändert KB 29.05.2021
§ 27 Abs. 1 25.05.2021 16.08.2021 geändert KB 29.05.2021
§ 28 Abs. 1, lit. g) 15.04.2025 24.04.2025 geändert KB 19.04.2025
§ 28 Abs. 1, lit. g), 1. 15.04.2025 24.04.2025 eingefügt KB 19.04.2025
§ 28 Abs. 1, lit. g), 2. 15.04.2025 24.04.2025 eingefügt KB 19.04.2025
§ 28 Abs. 1, lit. g), 3. 15.04.2025 24.04.2025 eingefügt KB 19.04.2025
§ 28 Abs. 1, lit. g), 4. 15.04.2025 24.04.2025 eingefügt KB 19.04.2025
§ 28 Abs. 1, lit. h) 25.05.2021 16.08.2021 geändert KB 29.05.2021
§ 28 Abs. 1, lit. h) 15.04.2025 24.04.2025 aufgehoben KB 19.04.2025
§ 28 Abs. 1, lit. i) 15.04.2025 24.04.2025 aufgehoben KB 19.04.2025
§ 29 Abs. 1 25.05.2021 16.08.2021 geändert KB 29.05.2021
§ 29 Abs. 1, lit. h) 15.04.2025 24.04.2025 geändert KB 19.04.2025
§ 29 Abs. 1, lit. h), 1. 15.04.2025 24.04.2025 eingefügt KB 19.04.2025
§ 29 Abs. 1, lit. h), 2. 15.04.2025 24.04.2025 eingefügt KB 19.04.2025
§ 29 Abs. 1, lit. h), 3. 15.04.2025 24.04.2025 eingefügt KB 19.04.2025
§ 29 Abs. 1, lit. h), 4. 15.04.2025 24.04.2025 eingefügt KB 19.04.2025
§ 29 Abs. 1, lit. i) 25.05.2021 16.08.2021 geändert KB 29.05.2021
§ 29 Abs. 1, lit. i) 15.04.2025 24.04.2025 aufgehoben KB 19.04.2025
§ 29 Abs. 1, lit. j) 25.05.2021 16.08.2021 geändert KB 29.05.2021
§ 29 Abs. 1, lit. k) 25.05.2021 16.08.2021 aufgehoben KB 29.05.2021
§ 30 Abs. 1 20.01.2009 03.12.2009 geändert -
Anhang 1 25.05.2021 14.08.2023 eingefügt KB 29.05.2021
Anhang 1 15.04.2025 11.08.2025 Name und Inhalt geändert KB 19.04.2025
Anhang 413.630 25.05.2021 14.08.2023 eingefügt KB 29.05.2021
Anhang 413.630 25.05.2021 14.08.2023 eingefügt KB 29.05.2021
Anhang 413.630 25.05.2021 14.08.2023 aufgehoben KB 29.05.2021
Anhang 413.630 25.05.2021 14.08.2023 eingefügt KB 29.05.2021
Anhang 413.630 25.05.2021 14.08.2023 eingefügt KB 29.05.2021