Zu den Maturitätsprüfungen werden nur Schülerinnen und Schüler zugelassen, die den Unterricht der letzten beiden Jahre vor der Maturität regelmässig besucht haben sowie die Maturaarbeit fristgerecht eingereicht haben.
Die Prüfungsleitung entscheidet über die Nichtzulassung zu den Maturitätsprüfungen bei Schülerinnen und Schülern, die eine der Voraussetzungen gemäss Abs. 1 nicht erfüllen. Sie gilt als erster gescheiterter Versuch, die Maturität zu erlangen. *
Die Prüfungsleitung entscheidet über begründete Ausnahmen hinsichtlich der Voraussetzung, den Unterricht der letzten beiden Jahre vor der Maturität regelmässig besucht zu haben.
Schülerinnen und Schüler, die ihre Maturaarbeit wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen zwingenden Gründen nicht fristgerecht einreichen können, haben dies unverzüglich der Prüfungsleitung zu melden. Bei der Geltendmachung von gesundheitlichen Gründen ist ein Arztzeugnis beizubringen.
Die Prüfungsleitung entscheidet über begründete Ausnahmen gemäss Abs. 3 und legt den Termin einer späteren Abgabe fest.
Schülerinnen und Schüler, denen die Zulassung zu den Maturitätsprüfungen gemäss Abs. 1bis verweigert wird, können frühestens nach dem erneuten Besuch des letzten Jahreskurses zu den Maturitätsprüfungen des nächsten Termins zugelassen werden. *