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Reglement für die Maturaarbeit an den Gymnasien im Kanton Basel-Stadt

Vom 11. Juli 2008 (Stand 12. August 2024)

Präambel

Mittelschulen

Das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 17 Abs. 6 der Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt (Maturitätsprüfungsverordnung, MPV) vom 28. März 2000[1], nach Anhörung des Erziehungsrats,

beschliesst:

Art. 1 Ziele

Die Schülerin und der Schüler sollen für die Maturaarbeit anhand eines Themas eine komplexe Aufgabe formulieren, analysieren und dafür Lösungen erarbeiten. Sie oder er soll dabei angemessene Methoden anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.

Die Schülerin und der Schüler sollen insbesondere:

Art. 2 Themenwahl

Innerhalb der folgenden Rahmenbedingungen kann die Schülerin oder der Schüler das Thema der Maturaarbeit selber vorschlagen:

Art. 3 Form

Die Schülerinnen und Schüler können für die Maturaarbeit die Form der Einzelarbeit oder der Gruppenarbeit wählen.

Bei Gruppenarbeiten wird für die Maturaarbeit grundsätzlich für alle Mitglieder eine einheitliche Note gesetzt. Wünschen sie eine individuelle Bewertung, teilen sie dies vor Beginn der Maturaarbeit der Betreuerin oder dem Betreuer schriftlich mit.

Die Präsentation wird individuell bewertet.

Art. 4

Zur Maturaarbeit gehören Eigenbeiträge wie beispielsweise eigene Untersuchungen, Interpretationen, Experimente, Befragungen, Texte, musikalische oder gestalterische Produkte

Die Ergebnisse und Quellen müssen in einem sorgfältig redigierten Text in einer korrekten und verständlichen Sprache dokumentiert sein. Maturaarbeiten können in einer an der entsprechenden Schule unterrichteten Fremdsprache verfasst werden. In diesem Falle muss das Thema einen Bezug zu dieser Sprache oder deren Sprachraum haben. Die Sprache des Textes wird von den Schülerinnen und Schülern in Absprache mit einer schulinternen Lehrperson gemäss § 10 festgelegt.

Der Arbeit wird eine Eigenständigkeitserklärung beigelegt. *

Art. 5

Wissenschaftliche Maturaarbeiten sollen

Art. 6

Bei produktebezogenen Maturaarbeiten muss der Begleittext

Art. 7 Zeitlicher Rahmen

Die Schulleitung stellt einen Zeitplan für die Vorbereitung und die Durchführung der Maturaarbeit während der beiden letzten Schuljahre auf.

Sie legt einen Abgabetermin fest. *

Art. 8

Zur Erstellung der Maturaarbeit stehen den Schülerinnen und Schülern zwei Jahreslektionen in der letzten Klasse zur Verfügung. Diese decken nicht ihren gesamten Arbeitsaufwand. *

Art. 9 Umfang

Eine minimale oder maximale Seitenzahl für den schriftlichen Teil der Maturaarbeit wird nicht vorgegeben; die Arbeit muss aber in ihrem Umfang etwa dem Arbeitseinsatz für zwei Jahreslektionen in der letzten Klasse entsprechen. *

Art. 10 Betreuung und Koreferat

Als Betreuerin oder Betreuer der Maturaarbeit suchen die Schülerinnen und Schüler eine schulinterne Lehrperson. Für das Koreferat ernennt die Schulleitung eine schulinterne Lehrperson oder eine externe Fachperson.

Die Lehrpersonen einer Schule sind grundsätzlich verpflichtet, Maturaarbeiten zur Betreuung und für das Koreferat anzunehmen.

Betreuerinnen und Betreuer können in der Regel höchstens sechs Maturaarbeiten zur Betreuung annehmen. Es sind die allgemeinen Bestimmungen über den Ausstand von Behördenmitgliedern zu beachten.

Betreuerinnen und Betreuer begleiten die Arbeit von der Themenfindung bis zur mündlichen Präsentation, insbesondere helfen sie bei der Themenwahl, der Konzepterarbeitung, der Material- und Quellensuche, der Terminplanung und bei methodischen Problemen. Dies wird in einem schulinternen Leitfaden ausführlich dargelegt.

Art. 11 Präsentation und Fachgespräch *

Bei der mündlichen Präsentation und im anschliessenden Fachgespräch geht es um die Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler, die Thesen und Erkenntnisse darzulegen und sie zu vertreten sowie die Vorgehensweise und die angewandten Methoden zu reflektieren. *

Das Fachgespräch wird durch die betreuende Lehrperson im Beisein einer koreferierenden Person geführt. *

Die mündliche Präsentation und das Fachgespräch dauern bei Einzelarbeiten mindestens 20 bis maximal 30 Minuten und bei Gruppenarbeiten 30 Minuten, wovon mindestens die Hälfte aus dem Fachgespräch besteht. Bei Gruppenarbeiten ist darauf zu achten, dass sich alle Mitglieder einer Gruppe an der Präsentation und am Fachgespräch gleichwertig beteiligen. *

Art. 12 Bewertung

Die Bewertung der Ergebnisse der Maturaarbeit und der mündlichen Präsentation wird durch die Betreuerin oder den Betreuer gemeinsam mit der Koreferentin oder dem Koreferenten vorgenommen. Sie validieren die Gesamtnote durch ihre Unterschrift. Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet nach ihrer Anhörung die Schulleitung.

Die Bewertung der Maturaarbeit ist durch die Betreuerin oder den Betreuer kurz schriftlich zu kommentieren und wird der Schülerin oder dem Schüler vor der mündlichen Präsentation bekannt gegeben. *

Steht die Gesamtnote fest, besprechen die Betreuerin oder der Betreuer zusammen mit der Koreferentin oder dem Koreferenten die Leistungen mit der Schülerin oder dem Schüler, bzw. bei Gruppenarbeiten, die mit einer einheitlichen Note bewertet werden, mit der Gruppe.

Art. 13 Bewertungskriterien

Die Kriterien der Bewertung werden aus den Zielen, denen die Maturaarbeit verpflichtet ist, abgeleitet.

Im Vordergrund stehen die Qualität des Themas und seine selbständige Bearbeitung (Originalität/Eigenleistung). Die mit der Betreuerin oder dem Betreuer besprochenen Projektskizzen, Dispositionen, Zeitpläne und vorgelegten Zwischenergebnisse fliessen als Beurteilungsgrundlagen zum Arbeitsprozess in die Bewertung der Maturaarbeit ein.

Bei wissenschaftlichen Themen ist die methodische, formale und sprachliche Korrektheit wesentlich. Bei produktebezogenen Maturaarbeiten müssen Inhalt, Form und Beschreibung ein Ganzes bilden.

Die genannten Bewertungskriterien werden in einem schuleigenen Leitfaden erläutert.

Art. 14 Entschädigung

Die Betreuung einer Maturaarbeit wird bei einer Einzelarbeit mit 1/5 und bei einer Gruppenarbeit mit 1/4 einer Jahreslektion entschädigt. Die Koreferentinnen und Koreferenten werden analog den Expertinnen und Experten der kantonalen Maturitätsprüfungen entschädigt.

Art. 15 Übergangsbestimmung

Für Schülerinnen und Schüler, die die Maturitätsprüfungen vor dem Schuljahr 2011/2012 ablegen, gilt das bisherige Recht.

Art. 15a * Übergangsbestimmung zur Änderung betreffend §§ 2, 4 Abs. 3 und

Für Schülerinnen und Schüler, die die Maturitätsprüfungen vor dem Schuljahr 2025/2026 ablegen, gilt dieses Reglement in der Fassung vom 27. November 2017.

Art. 16 Schlussbestimmung

Dieses Reglement ist zu publizieren. Es wird auf Beginn des Schuljahres 2008/2009 am 11. August 2008 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement für die Maturaarbeit an den Gymnasien im Kanton Basel-Stadt (Reglement für die Maturaarbeit) vom 2. Februar 2001 aufgehoben.

Egress

KB 26.07.2008

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.07.2008 11.08.2008 Erlass Erstfassung KB 26.07.2008
01.06.2011 15.08.2011 § 7 Abs. 2 eingefügt -
01.06.2011 15.08.2011 § 12 Abs. 2 geändert -
27.11.2017 25.12.2017 § 8 Abs. 1 geändert KB 20.12.2017
27.11.2017 25.12.2017 § 9 Abs. 1 geändert KB 20.12.2017
05.03.2024 12.08.2024 § 2 Abs. 1 geändert KB 16.03.2024
05.03.2024 12.08.2024 § 4 Abs. 3 eingefügt KB 16.03.2024
05.03.2024 12.08.2024 § 11 Titel geändert KB 16.03.2024
05.03.2024 12.08.2024 § 11 Abs. 1 geändert KB 16.03.2024
05.03.2024 12.08.2024 § 11 Abs. 1bis eingefügt KB 16.03.2024
05.03.2024 12.08.2024 § 11 Abs. 2 geändert KB 16.03.2024
05.03.2024 12.08.2024 § 15a eingefügt KB 16.03.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.07.2008 11.08.2008 Erstfassung KB 26.07.2008
§ 2 Abs. 1 05.03.2024 12.08.2024 geändert KB 16.03.2024
§ 4 Abs. 3 05.03.2024 12.08.2024 eingefügt KB 16.03.2024
§ 7 Abs. 2 01.06.2011 15.08.2011 eingefügt -
§ 8 Abs. 1 27.11.2017 25.12.2017 geändert KB 20.12.2017
§ 9 Abs. 1 27.11.2017 25.12.2017 geändert KB 20.12.2017
§ 11 05.03.2024 12.08.2024 Titel geändert KB 16.03.2024
§ 11 Abs. 1 05.03.2024 12.08.2024 geändert KB 16.03.2024
§ 11 Abs. 1bis 05.03.2024 12.08.2024 eingefügt KB 16.03.2024
§ 11 Abs. 2 05.03.2024 12.08.2024 geändert KB 16.03.2024
§ 12 Abs. 2 01.06.2011 15.08.2011 geändert -
§ 15a 05.03.2024 12.08.2024 eingefügt KB 16.03.2024