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414.200

Verordnung über die Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien

Vom 25. März 1975 (Stand 10. August 2009)

Präambel

Lehrmittelabgabe: Verordnung | Lehrmittel / Schulmaterial / Bibliotheken

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 75 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 4. April 1929[1], auf den Antrag des Erziehungsrates,

erlässt folgende Verordnung:

I. Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien während der Dauer der Schulpflicht

Art. 1

Die Lehrmittel, einschliesslich Schreib- und Zeichenmaterial, werden in den Klassen 1–11, d. h. während der Dauer der Schulpflicht, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kredite grundsätzlich unentgeltlich abgegeben. Dasselbe gilt für Material, das in den Gestaltungsfächern verwendet wird, sofern die Schülerin und der Schüler keinen erheblichen materiellen Gegenwert erhalten. *

... *

... *

Art. 3 *

Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, zu den ihnen übergebenen Lehrmitteln und Materialien Sorge zu tragen. Die Lehrpersonen haben über die sorgsame Behandlung der Lehrmittel und Materialien zu wachen.

Art. 5

Verlorengegangene, beschmutzte oder beschädigte Lehrmittel, die vor Ablauf der Gebrauchsdauer ausgesondert werden müssen, sind durch die Schülerinnen und Schüler oder deren gesetzlichen Vertretungen auf eigene Kosten zu ersetzen. Die Höhe der Entschädigung ist anhand der von der Schulmaterialverwaltung herausgegebenen Preisliste festzusetzen. *

II. Abgabe von Lehrmitteln, Verbrauchs- und Unterrichtsmaterialien im 12.–14. Schuljahr *

Art. 6 *

Im 12.–14. Schuljahr werden die Lehrmittel von den Schülerinnen und Schülern beschafft und bezahlt. Die Schulen können gewisse Lehrmittel leihweise abgeben.

Art. 8 *

Den Schülerinnen und Schülern werden im 12.–14. Schuljahr die Anschaffungskosten für das Verbrauchs- und Unterrichtsmaterial in Form eines Pauschalbeitrags auferlegt. Dieser entspricht dem Durchschnitt der Kosten pro Schülerin bzw. pro Schüler.

Art. 9 *

Hinsichtlich der Behandlung der leihweise abgegebenen Lehrmittel und der Verbrauchsmaterialien gelten sinngemäss die §§ 3 und 5.

Art. 10

Die Kosten der Praktika übernimmt der Staat, sofern der Schüler keinen erheblichen materiellen Gegenwert erhält.

Dasselbe gilt für das Übungsmaterial, das in den Gestaltungsfächern verwendet wird.[2]

III. Lehrmittel und Verbrauchsmaterialien an den Berufsfachschulen *

Art. 12

Die Finanzierung der Lehrmittel und Verbrauchsmaterialien während der beruflichen Grundbildung (Berufslehren inkl. Berufsmaturität) wird in den Erlassen über die Berufsbildung geregelt. *

Für die berufliche Vorbildung sowie die berufsorientierte Weiterbildung gelten die Bestimmungen für das 12.–14. Schuljahr. *

IV. Übergangsbestimmung

Art. 13

Für die Fortbildungsabteilung der Realschule gelten bis zur Zusammenlegung mit der Mädchenoberschule die Bestimmungen des Abschnitts I.

V. Schlussbestimmungen

Art. 14

Durch die vorliegende Verordnung wird die Verordnung über die Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien vom 2. Mai 1962 aufgehoben.

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt auf den Beginn des Schuljahres 1975/76 in Wirksamkeit.

KB 05.04.1975

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.03.1975 25.03.1975 Erlass Erstfassung KB 05.04.1975
06.04.2004 09.08.2004 § 7 aufgehoben -
06.04.2004 09.08.2004 § 9 totalrevidiert -
06.04.2004 09.08.2004 § 11 aufgehoben -
06.04.2004 09.08.2004 § 12 Abs. 1 geändert -
26.05.2009 10.08.2009 § 1 Abs. 1 geändert -
26.05.2009 10.08.2009 § 1 Abs. 2 aufgehoben -
26.05.2009 10.08.2009 § 1 Abs. 3 aufgehoben -
26.05.2009 10.08.2009 § 2 aufgehoben -
26.05.2009 10.08.2009 § 3 totalrevidiert -
26.05.2009 10.08.2009 § 4 aufgehoben -
26.05.2009 10.08.2009 § 5 Abs. 1 geändert -
26.05.2009 10.08.2009 Titel II. geändert -
26.05.2009 10.08.2009 § 6 totalrevidiert -
26.05.2009 10.08.2009 § 8 totalrevidiert -
26.05.2009 10.08.2009 Titel III. geändert -
26.05.2009 10.08.2009 § 12 Abs. 2 geändert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.03.1975 25.03.1975 Erstfassung KB 05.04.1975
§ 1 Abs. 1 26.05.2009 10.08.2009 geändert -
§ 1 Abs. 2 26.05.2009 10.08.2009 aufgehoben -
§ 1 Abs. 3 26.05.2009 10.08.2009 aufgehoben -
§ 2 26.05.2009 10.08.2009 aufgehoben -
§ 3 26.05.2009 10.08.2009 totalrevidiert -
§ 4 26.05.2009 10.08.2009 aufgehoben -
§ 5 Abs. 1 26.05.2009 10.08.2009 geändert -
Titel II. 26.05.2009 10.08.2009 geändert -
§ 6 26.05.2009 10.08.2009 totalrevidiert -
§ 7 06.04.2004 09.08.2004 aufgehoben -
§ 8 26.05.2009 10.08.2009 totalrevidiert -
§ 9 06.04.2004 09.08.2004 totalrevidiert -
§ 11 06.04.2004 09.08.2004 aufgehoben -
Titel III. 26.05.2009 10.08.2009 geändert -
§ 12 Abs. 1 06.04.2004 09.08.2004 geändert -
§ 12 Abs. 2 26.05.2009 10.08.2009 geändert -