Erweisen sich an einzelnen oder mehreren Schulen Veränderungen im Bestande der offiziellen Lehrmittel als erwünscht, so stellen die Volksschulleitung, die zuständige Stelle der Gemeinde oder die Rektorinnen und Rektoren dieser Schulen unter Wahrung der Rechte der Lehrerkonferenzen (vgl. § 120 des Schulgesetzes) und der Inspektionen (vgl. § 86 des Schulgesetzes) entsprechende Anträge an das Erziehungsdepartement. *
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