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Verordnung über die Aufgaben und die Zusammensetzung der Kinder- und Jugendkommission[1]

(Kinder- und Jugendkommissionsverordnung , KJKV)

Vom 3. März 2015 (Stand 8. März 2015)

Präambel

Jugendhilfe / Schulfürsorge

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf das Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) vom 10. Dezember 2014[2],

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Aufgaben, Zusammensetzung und Wahl der Kommission für Kinder- und Jugendfragen[3].

Art. 2 Aufgaben

Die Kommission für Kinder- und Jugendfragen[4] hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie berät private und öffentliche Stellen bei der Weiterentwicklung von Förderung und Schutz von Kindern und Jugendlichen,
  2. sie fördert die Zusammenarbeit zwischen privaten Leistungserbringern und kantonalen und kommunalen Stellen, und
  3. sie engagiert sich für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen und bezieht diese in geeigneter Weise in ihre Meinungs- und Willensbildung ein.

Art. 3 Zusammensetzung und Wahl

Die Kinder- und Jugendkommission[5] besteht aus mindestens neun Mitgliedern.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Erziehungsdepartements präsidiert die Kommission für Kinder- und Jugendfragen[6].

Der Regierungsrat wählt die übrigen Mitglieder auf Antrag des Erziehungsdepartements.

Er berücksichtigt in angemessener Weise Vertretungen der privaten Leistungserbringer, der Gemeinden und der zuständigen kantonalen und kommunalen Fachstellen.

Es gilt die Amtsdauer der regierungsrätlichen Kommissionen.

Der Junge Rat kann zwei seiner Mitglieder mit beratender Stimme in die Kommission für Kinder- und Jugendfragen[7] delegieren.

Art. 4 Sekretariat

Das Sekretariat der Kommission für Kinder- und Jugendfragen[8] wird vom Erziehungsdepartement geführt.

Art. 5 Übergangsbestimmung

Die bisherige Kommission für Jugendfragen übernimmt in bestehender Zusammensetzung die Aufgaben der Kinder- und Jugendkommission bis zum Ablauf der Amtsperiode 2013 bis 2017.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.[9] Die Verordnung betreffend die Kommission für Jugendfragen vom 11. Dezember 1984 wird aufgehoben.

KB 07.03.2015

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.03.2015 08.03.2015 Erlass Erstfassung KB 07.03.2015

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.03.2015 08.03.2015 Erstfassung KB 07.03.2015