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Verordnung für den Schulpsychologischen Dienst

Vom 2. November 2004 (Stand 1. Januar 2011)

Präambel

Schulpsychologischer Dienst: Verordnung | Jugendhilfe / Schulfürsorge

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

gestützt auf § 140 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 4. April 1929[1] sowie auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972[2]

beschliesst:

Art. 1

Der Schulpsychologische Dienst berät Lehrkräfte, Schulbehörden und Erziehungsberechtigte und empfiehlt Massnahmen zur Verbesserung der Schul- und Erziehungssituation. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. Untersuchung und Beratung: Schulreifeuntersuchungen, Berichte zum Übertritt in sonderschulische Spezialangebote und Sonderschulen, für integrative Sonderschulung, ambulante Heilpädagogik und Privatschulfinanzierungen sowie für Internats- und Heimplatzierungen,
  2. Begleitung im therapeutischen Prozess (Therapiesitzung),
  3. Sprechstunden in Schulen,
  4. Krisenintervention,
  5. Konfliktmanagement,
  6. Moderation,
  7. Mediation,
  8. Expertentätigkeit,
  9. Vermittlung von Fachwissen, Referate, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.

Art. 2

Die Klientinnen und Klienten oder externen Anfragerinnen und Anfrager von Leistungen des Schulpsychologischen Dienstes haben sich wie folgt an den Kosten zu beteiligen:

  1. Für die Begleitung im therapeutischen Prozess (Therapiesitzung) CHF 25 pro Stunde,
  2. für Expertisen nach Stundenaufwand,
  3. für Vermittlung von Fachwissen, Referate, Fort- und Weiterbildungveranstaltungen nach Stundenaufwand,
  4. für forensische Gutachten und Berichte nach Stundenaufwand.

Art. 3

Der Leitung des Schulpsychologischen Dienstes steht das Recht zu, in Härtefällen für Dienstleistungen gemäss § 2 lit. a Kostenerlass zu gewähren.

Entsprechende Gesuche sind zu begründen und müssen in der Regel vor Behandlungsbeginn eingereicht werden.

Art. 4

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 2005 wirksam.

Egress

KB 06.11.2004

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.11.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung KB 06.11.2004
21.12.2010 01.01.2011 § 1 Abs. 1, lit. a) geändert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.11.2004 01.01.2005 Erstfassung KB 06.11.2004
§ 1 Abs. 1, lit. a) 21.12.2010 01.01.2011 geändert -