Lexipedia

419.901

Verordnung der SDK[1] über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz

(Anerkennungsverordnung Inland (AVO Inland))

Vom 20. Mai 1999 (Stand 1. Juli 1999)

Präambel

Anerkennungsverordnung Inland | Schulgeld / Schulabkommen / Anerkennungsabkommen

Gestützt auf Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3, Art. 6 und Art. 10 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993[2] (KK 93) beschliesst die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz:

Anhänge

I. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die gesamtschweizerische Anerkennung der in kantonale Hoheit fallenden Ausbildungsabschlüsse in Berufen des Gesundheitswesens, die in den Anhängen genannt sind.

Das Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem neuesten Stand an.

Art. 2 Ziel

Die Verordnung fördert den freien Zugang zur Berufsausübung und die Sicherstellung der Qualität der Ausbildungen in der gesamten Schweiz.

Abschnitt II: Vollzugsbestimmungen

Art. 3 Anerkennungsbehörde

Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) ist Anerkennungsbehörde.

Art. 4 Aufgaben

Der SDK obliegt die Regelung, Überwachung und Förderung der Ausbildung in den in den Anhängen genannten Berufen.

Sie vollzieht die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (KK 93) für die Berufe nach Anhang II.

Art. 5 Delegation des Vollzugs an Dritte

Die SDK überträgt den Vollzug der in Art. 4 Abs. 1 genannten Aufgaben für die im Anhang I aufgeführten Ausbildungsgänge dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK). Inhalt und Umfang der dem SRK zu erteilenden Aufträge, insbesondere zur Reglementierungsbefugnis, werden vertraglich (Leistungsvertrag) festgelegt.

Sie kann den Vollzug dieserAufgaben auch anderen Dritten übertragen.

Art. 6 Reglemente der SDK

Folgende Reglemente sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung als Vollzugsregelungen der SDK zu Art. 4 Abs. 2 unverändert anzuwenden:

  1. Statut der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz für die einheitliche Prüfung von Chiropraktoren in der Schweiz vom 19. September 1974 mit Änderung vom 14. Mai 1992
  2. Reglement des Vorstandes der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz über die interkantonale Chiropraktorenprüfung vom März 1980 einschliesslich des Stoffplanes des Vorstandes der SDK für die Interkantonale Chiropraktorenprüfung vom Mai 1984.

Art. 7 Reglemente des SRK oder anderer Dritter

Die bestehenden, auf der Grundlage der Kantonsvereinbarung von 1976 vom SRK erlassenen Reglemente für die im Anhang I aufgeführten Ausbildungsgänge gelten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung als von der SDK erlassen.

Die SDK stellt in dem Leistungsvertrag mit dem SRK oder anderen Dritten insbesondere sicher, dass künftige SRK-Reglemente oder die Reglemente anderer Dritter folgende Ausbildungsanforderungen enthalten:

  1. die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation
  2. das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation
  3. Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung
  4. Dauer der Ausbildung
  5. Qualifikation der Lehrkräfte
  6. Ziele der Ausbildung (theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten).

Die Reglemente des SRK sowie anderer Dritter (Art. 6 Abs. 3 KK 93) bedürfen der Genehmigung der SDK.

III. Abschnitt: Anerkennung

Art. 8 SRK-Abschlüsse

Ausbildungsabschlüsse, die nach den von der SDK genehmigten SRK-Reglementen erworben werden, gelten als von der SDK anerkannt.

Gleiches gilt für Abschlüsse nach von der SDK genehmigten Reglementen anderer Dritter.

Ausbildungsabschlüsse, die das SRK auf der Grundlage der Kantonsvereinbarung 1976 registriert hat, gelten als anerkannt im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993.

Art. 9 Andere Abschlüsse

Ausbildungsabschlüsse in einem Ausbildungsgang nach Anhang I, die vor Inkraftsetzung oder während der Übergangsfrist nach Inkrafttreten der entsprechenden Ausbildungsbestimmungen des SRK erworben wurden, gelten als SDK anerkannt, wenn das SRK sie in Bezug auf

  1. theoretische Kenntnisse
  2. praktische Fähigkeiten
  3. Dauer der Ausbildung

als den SRK-Abschlüssen gleichwertig anerkennt.

Das SRK regelt das Verfahren für die Prüfung der Gleichwertigkeit und die Übergangsfristen. In diesem Verfahren ist vorzusehen, dass bei nicht unerheblichen Abweichungen in den Ausbildungsanforderungen die Gleichwertigkeit der Abschlüsse durch geeignete Auflagen wie

Die Absätze 1 und 2 sind bei einer Delegation des Vollzuges an andere Dritte (Art. 5 Abs. 2) entsprechend anzuwenden.

Art. 10 Abschluss, Titel

Nach dieser Verordnung anerkannte Abschlüsse tragen den Vermerk «Der Abschluss ist schweizerisch anerkannt».

Inhaberinnen/Inhaber anerkannter Abschlüsse sind berechtigt, je nach absolviertem Ausbildungsgang den entsprechenden geschützten Berufstitel zu tragen. Die Berufstitel sind im Anhang III aufgeführt.

IV. Abschnitt: Rechtspflege

Art. 11 Rechtsschutz

Das SRK gewährleistet gegen seine Entscheide als Rechtsmittel einen Rekurs. Zuständig ist die Rekurskommission des SRK.

Bei einer Delegation an andere Dritte (Art. 5 Abs. 2) ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Beschwerdeentscheide einer Rekurskommission und Entscheide der SDK sind gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 beim Bundesgericht mit der staatsrechtlichen Beschwerde anfechtbar.

V. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Übergangsbestimmungen

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung sind die Ziffern 2.3 (Registrierung) und 3.2 (Anerkennung) der Kantonsvereinbarung 1976 nicht mehr anwendbar.

Im Übrigen bleibt das SRK unter Vorbehalt der Aufsicht der SDK zum Vollzug der Kantonsvereinbarung 1976 bis zum Inkrafttreten des gemäss Art. 5 Abs. 1 abzuschliessenden Leistungsvertrages befugt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2000.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

Egress

Genehmigt gemäss Art. 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 von der Plenarversammlung der SDK am 20. Mai 1999.

KB 06.09.2000

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.05.1999 01.07.1999 Erlass Erstfassung KB 06.09.2000

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.05.1999 01.07.1999 Erstfassung KB 06.09.2000