Diese Verordnung regelt die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse, die Berufen im Gesundheitswesen gemäss den Anhängen I und II entsprechen.
Das Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem neuesten Stand an.
419.903
Gestützt auf Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3, Art. 6 und Art. 10 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993[2] beschliesst die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz:
Diese Verordnung regelt die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse, die Berufen im Gesundheitswesen gemäss den Anhängen I und II entsprechen.
Das Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem neuesten Stand an.
Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hat oder als Grenzgänger/Grenzgängerin tätig ist.
Der ausländische Berufsausweis muss vom betreffenden ausländischen Staat oder von einer staatlich anerkannten Stelle ausgestellt sein.
Des Weiteren müssen für die Berufsausübung erforderliche mündliche und schriftliche Kenntnisse einer Landessprache vorhanden sein.
Ausländische Ausbildungsabschlüsse haben den Ausbildungsbestimmungen zu entsprechen, die in der Schweiz für die Gesundheitsberufe in den Anhängen I und II gelten, insbesondere in Bezug auf:
Die letzte berufliche Tätigkeit im Gesundheitswesen darf nicht länger als 2 Jahre zurückliegen.
Weicht der Inhalt einer ausländischen Ausbildung von den schweizerischen Ausbildungsbestimmungen in der Weise ab, dass eine Beurteilung dieser Ausbildung nicht ohne weiteres möglich ist, so ist für die Anerkennung des jeweiligen Berufsabschlusses folgende zusätzliche Voraussetzung zu erfüllen:
Liegen im Einzelfalle die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1–3 nicht vor, kann eine Berufsprüfung in einer Landessprache abgelegt werden, wenn das in den Ausbildungsbestimmungen verlangte Mindestalter im Zeitpunkt der Prüfung erreicht ist. Gegenstand der Prüfung sind ausreichende Kenntnisse nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b. Die Prüfung wird in der Regel von einer anerkannten Ausbildungsstätte abgenommen. Die Prüfung darf einmal wiederholt werden.
Die Prüfungskosten sind von den zu Prüfenden zu tragen.
Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) ist Anerkennungsbehörde.
Sie anerkennt ausländische Ausbildungsabschlüsse für Gesundheitsberufe nach Anhang II.
Sie überträgt die Durchführung der Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse für die im Anhang I aufgezählten Berufe dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK).
Das SRK regelt technische Fragen und Einzelheiten für die Anerkennung der ausländischen Ausbildungsabschlüsse.
Ein Anerkennungsverfahren im Sinne dieser Verordnung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Die mit dem Antrag einzureichenden schriftlichen Unterlagen müssen geeignet sein, die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu beweisen.
Die Unterlagen sind in einer der Landessprachen oder in englischer Sprache einzureichen. Alle Dokumente sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie oder Übersetzung vorzulegen.
Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Mit der Anerkennung wird Personen, die über einen ausländischen Berufsausweis verfügen, bestätigt, dass ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen schweizerischer Berufsausweise entsprechen.
Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt wurden, werden von der jeweils die Anerkennung aussprechenden Stelle, bzw. von der Anerkennungsbehörde widerrufen.
Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.
Die Anerkennungsbehörde erhebt kostendeckende Gebühren.
Das SRK gewährleistet ein internes Rechtsmittel gegen seine Entscheide.
Die Beschwerdeentscheide des SRK und die Entscheide der SDK sind gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 beim Bundesgericht mit der staatsrechtlichen Beschwerde anfechtbar.
Auf der Grundlage der Kantonsvereinbarung 1976 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung registrierte ausländische Ausweise gelten als anerkannt im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist Ziffer 2.3 der Kantonsvereinbarung 1976 (Registrierung) nicht mehr anwendbar.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Genehmigt gemäss Art. 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 von der Plenarversammlung der SDK am 20. November 1997.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 20.11.1997 | 01.01.1998 | Erlass | Erstfassung | 00.00.0000 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 20.11.1997 | 01.01.1998 | Erstfassung | 00.00.0000 |