Dieses Reglement regelt technische Fragen und Einzelheiten für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse im Hinblick auf den Vollzug der VO.
419.904
Reglement des SRK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen
Präambel
Anerkennungsreglement Ausland | Schulgeld / Schulabkommen / Anerkennungsabkommen
Gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und 4 der Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK)[1] über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen vom 20. November 1997 (VO)[2] beschliesst das Zentralkomitee des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) unter Genehmigungsvorbehalt der SDK:
I. Gegenstand und Zweck
Art. 1
II. Anerkennungsvoraussetzungen
Art. 2 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
Die Antragstellerin hat die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen gemäss VO Art. 2 zu erfüllen.
Art. 3 Besondere Anerkennungsvoraussetzungen
Die Antragstellerin hat die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen gemäss VO Art. 3 zu erfüllen.
- Die letzte berufliche Tätigkeit im betreffenden Berufsfeld darf nicht länger als 2 Jahre zurückliegen und muss mindestens 1 Jahr in Vollzeit[4] (in der Schweiz oder im Ausland) gedauert haben.
- Liegt diese Tätigkeit länger als 2 Jahre zurück, stehen der Antragstellerin folgende Möglichkeiten offen: Der Nachweis einer zusätzlichen beruflichen Tätigkeit im betreffenden Berufsfeld von mindestens 1 Jahr in Vollzeit[5] (in der Schweiz oder im Ausland) oder das Ablegen einer Anerkennungsprüfung gemäss Art. 4.
Weicht eine ausländische Ausbildung nur unwesentlich von den schweizerischen Ausbildungsbestimmungen ab (VO Art. 3 Abs. 3), muss die Antragstellerin eine befriedigende Qualifikation über eine berufliche Tätigkeit im betreffenden Berufsfeld in der Schweiz von mindestens 6 Monaten in Vollzeit[6] nachweisen.
Art. 4 Anerkennungsprüfung
Die nachfolgenden Bestimmungen konkretisieren die in VO Art. 4 vorgesehene Möglichkeit der Antragstellerin, eine Anerkennungsprüfung abzulegen.
- Es kann eine Anerkennungsprüfung in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgelegt werden, wenn eine ausländische Ausbildung wesentlich von der schweizerischen abweicht. Eine ausländische Ausbildung weicht dann wesentlich von der schweizerischen ab, wenn die Sach- und Fachgebiete sowie die Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung in einer Gesamtbewertung um mehr als einen Drittel abweichen.[7] Sind in bestimmten Ausbildungen bloss einzelne in sich abgeschlossene Fachgebiete abgedeckt, kann eine Teilanerkennung beschränkt auf diese Fachgebiete erfolgen, sofern eine Berufsausübung einzig in diesem Umfang möglich ist. Sofern die vorausgegangenen berufsspezifischen Ausbildungsinhalte oder das Ausbildungsniveau es rechtfertigen und jeweils alle Fachgebiete abgedeckt sind, kann von einer Anerkennungsprüfung abgesehen und eine Qualifikation nach Art. 3 Abs. 3 verlangt werden.
- Die Prüfung erstreckt sich auf theoretische und praktische Sachgebiete, deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs in allen Fachgebieten in der Schweiz ist. Die Prüfung kann frühestens zu dem Zeitpunkt abgelegt werden, in dem ein Abschluss gemäss den Bestimmungen des SRK möglich wäre. Für die Prüfung erlässt das SRK ausführende Bestimmungen.
- Von einer Anerkennungsprüfung kann ebenfalls abgesehen werden, wenn innerhalb der letzten 5 Jahre eine Berufstätigkeit mit ausreichender praktischer Erfahrung im betreffenden Berufsfeld von insgesamt drei Jahren in Vollzeit[8] in der Schweiz vorliegt. Für die letzten 6 Monate ist eine befriedigende Qualifikation mittels des Qualifikationsbogens des SRK nachzuweisen. Zudem sind berufsrelevante Fort- und Weiterbildungen von mindestens 10 Tagen nachzuweisen.
III. Vollzugsbestimmungen
Art. 5 Anerkennungsbehörde, Anerkennungsentscheid
Über die Anerkennung entscheidet die Abteilung Berufsbildung des SRK.
Sind die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt, erhält die Antragstellerin den Anerkennungsausweis des SRK.
Das SRK führt ein Register über die Ausweisinhaberinnen. Der Datenschutz ist zu gewährleisten.
IV. Verfahren
Art. 6 Anerkennungsgesuch
Das Anerkennungsgesuch richtet sich nach VO Art. 6.
Werden die zur Anerkennung erforderlichen Nachweise nicht innerhalb von zwei Jahren erbracht, so wird das Dossier geschlossen.
Das SRK ist in der Beweiswürdigung frei.
Art. 7 Verfahrensgebühren
Die Gebühren (Bearbeitungs-, Anerkennungs-, Rekursgebühr) sind im voraus zu entrichten. Der Chef Berufsbildung legt die Höhe der Gebühren fest. Bei Schliessung des Dossiers werden die Gebühren nicht zurückerstattet. Die Rekursgebühr wird zurückerstattet, wenn der Rekurs gutgeheissen wird.
V. Rechtspflege
Art. 8 Rechtsschutz
Gegen ablehnende Entscheide kann binnen 30 Tagen seit Eröffnung, schriftlich und begründet, beim SRK zuhanden der vom Zentralkomitee eingesetzten Rekurskommission Rekurs erhoben werden. Nach Eingang des Rekurses überprüft die Abteilung Berufsbildung des SRK ihren Entscheid nochmals. Hält sie ihren Entscheid aufrecht, so orientiert sie die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Rekurskommission und übermittelt ihr bzw. ihm gleichzeitig sämtliche Akten.
Entscheide der Rekurskommission können gemäss VO Art. 11 Abs. 2 angefochten werden.
Art. 9 Rechtliches Gehör
Es wird Einsicht in alle Akten gewährt.[9]
Eine persönliche Anhörung kann stattfinden, wenn nicht bereits nach der Aktenlage ein Entscheid in der Sache möglich ist.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 10 Übergangsbestimmungen
Bei Inkrafttreten dieses Reglements hängige Gesuche und Rekurse werden nach den bisherigen für die Registrierung ausländischer Berufsausweise in Gesundheitsberufen geltenden Verfahrensregeln behandelt.
Im Übrigen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements die für die Registrierung ausländischer Berufsausweise in Gesundheitsberufen geltenden Bestimmungen aufgehoben.
Der Chef Berufsbildung kann zu diesem Reglement ausführende Bestimmungen und Weisungen erlassen.[10]
Art. 11 Inkrafttreten
Dieses Reglement wurde am 12. November 1997 vom Zentralkomitee des Schweizerischen Roten Kreuzes erlassen und tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Egress
Schweizerisches Rotes Kreuz
Präsident: Franz E. Muheim
Direktor: Peter G. Metzler
Genehmigt von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz am 20. November 1997.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 12.11.1997 | 01.01.1998 | Erlass | Erstfassung | 00.00.0000 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 12.11.1997 | 01.01.1998 | Erstfassung | 00.00.0000 |