Der Kanton gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kredite und unter Wahrung der in Art. 11 des Bundesgesetzes verankerten Grundsätze Beiträge gemäss den in Art. 53 des Bundesgesetzes festgehaltenen Beitragsleistungen des Bundes. Er kann auch Beiträge für Leistungen gemäss Art. 54 und Art. 55 des Bundesgesetzes gewähren.
Der Kanton leistet für Lernende mit baselstädtischem Lehrvertrag in überbetrieblichen Kursen einen Zuschlag von wenigstens 80 Prozent und höchstens 100 Prozent auf die Kursteilnehmerpauschale gemäss Berufsfachschulvereinbarung der EDK. *
Der Kanton trägt die Materialkosten und Raummieten für die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen. *
Die Verordnung regelt die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen und deren Höhe.
Das zuständige Departement kann Beiträge in besonderen Fällen gewähren, Beiträge erhöhen oder die anrechenbaren Kosten speziell festlegen.
Das zuständige Departement kann Kantonsvertreterinnen und -vertreter in die Aufsichtsorgane der mit Staatsbeiträgen unterstützten Bildungs- und Schulinstitutionen delegieren. *
Für interkantonale Einrichtungen und Veranstaltungen sowie Massnahmen der interkantonalen Zusammenarbeit wird der Beitrag im Rahmen der Vereinbarungen vom Regierungsrat festgelegt.